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Gültigkeit von Briefwahlstimmen

P
Plumperquatsch
Jan 2019 bearbeitet

Hallo! Habe ein paar Fragen zur Gültigkeit von Briefwahlstimmen. Ist die Stimme gültig, wenn

  1. bei der Listenwahl ein Name und nicht der Listenkringel angekreuzt ist?

  2. der Stimmzettel lose im verschlossenen großen Umschlag und die Erklärung im verschlossenen Stimmzettelumschlag ist?

  3. Stimmzettel und Erklärung zusammen im Stimmzettelumschlag sind?

  4. als Stimmzettelumschlag ein normaler Umschlag und nicht der zugesendete Stimmzettelumschlag benutzt wurde?

Und wie lange habe ich Zeit, ein Veto gegen die Erklärung der Ungültigkeit der Stimmen zu stellen? Und gibt es dafür ein spezielles Formblatt?

Über eine schnelle Antwort würde ich mich freuen :-)

95801

Community-Antworten (1)

N
nicoline

02.04.2010 um 18:44 Uhr

Plumperquatsch,

zu 1: der Wille des Wählers muss erkennbar sein. Wenn der WV diesen durch die Ankreuzung des Namens erkennt, kann er die Stimme für gültig erklären!

zu 2: NEIN!

zu 3: NEIN!

zu 4: NEIN!

Der WV wird niemandem mitteilen, dass seine Stimme ungültig war!!!!!!

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