Gültigkeit des Wahlvorstands
Hallo alle zusammen,
ich weiß, ich bin ein bisschen spät dran mit Fragen zur Betriebsratswahl, aber dennoch kommt hier eine. Unser einziger Betriebsrat hat erst an seinem letzten Arbeitstag (28. Februar) den Wahlvorstand ernannt und mich dann zur Vorsitzenden. Ich selber war an seinem/ihrem letzten Arbeitstag krank und fand dann nach meiner Rückkehr zu dem Betrieb das Schreiben vor, weswegen ich die Benennung auch nicht ablehnen konnte. Meine eigentliche Frage ist aber, ob der Wahlvorstand überhaupt seine Gültigkeit hat, weil der Betriebsrat ja eigentlich 10 Wochen beim normalen und 4 Wochen beim einfachen Wahlverfahren vor Ablauf seiner Amtszeit den Vorstand hätte ernennen müssen? Oder trifft jetzt auf unseren Standort (mit 10 Mitarbeitern) zu, dass wir jetzt keinen Betriebsrat haben und das Prozedere für einen neuen Betriebsrat durchgehen müssen? Für den Fall, dass der letzte Beschluss des Betriebsrats Gültigkeit besitzt und da ich eine derartige Aufgabe noch nie hatte: Bin ich als Wahlvorstand verplichtet ein entsprechendes Seminar zu besuchen? Oder schaffe ich es mit der CD-Rom zur Wahl die Wahl durchzuführen? Und wie lange habe ich dafür insgesamt Zeit?
Community-Antworten (13)
24.04.2018 um 21:13 Uhr
Sofern Du das Amt ausführen möchtest ( und die anderen vom WV) sehe ich hier keine Probleme. Ob Du es ohne Seminar hinbekommst weiß niemand. Denn wir wissen ja nicht, wieviel Ahnung Du vom Thema hast. Denke aber mal, Ihr wärt mit einem Seminar auch recht spät dran. Die regulären Wahlen gehen bis 31.05.
24.04.2018 um 22:55 Uhr
Ihr seid 10 Mitarbeiter, dann könnt ihr das vereinfachte einstufige Wahlverfahren durchführen. Da sind die Fristen sehr kurz, ihr hättet sogar schon eine Woche nach Ernennung des Wahlvorstandes den neuen BR wählen können. Also Frist 1 bis 2 Wochen vom aushängen des Wahlausschreibens bis zur Wahlversammlung.
25.04.2018 um 11:07 Uhr
Solltet ihr allerdings die Wahl nicht vor dem Amtsende des BR hinbekommen, entsteht eine BR-lose Zeit. Mit Amtsende existiert kein BR mehr, der neue BR nimmt das Amt mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses auf. Seine Amtszeit beträgt dann 4 Jahre, das Amtsende der zukünftigen BR verschiebt sich entsprechend.
25.04.2018 um 11:27 Uhr
Moin, bezogen auf rako1966: Ich denke es ist wie folgt... eine Wahl findet statt, es gibt eine konstituierende Sitzung, aber die reguläre Amtszeit des alten BR endet in der Nacht 4 Jahre nach der konstituierenden Sitzung. Gruß Herbert
25.04.2018 um 11:57 Uhr
"eine Wahl findet statt, es gibt eine konstituierende Sitzung, aber die reguläre Amtszeit des alten BR endet in der Nacht 4 Jahre nach der konstituierenden Sitzung."
Das Ende der Amtszeit hat regelmäßig rein gar nichts mit dem Datum der Konstituierung zu tun.
25.04.2018 um 11:58 Uhr
"Unser einziger Betriebsrat war vor dem Ausscheiden aus dem Betrieb die Wochen krank und hat erst an seinem letzten Arbeitstag (28. Februar) den Wahlvorstand ernannt "
Presifrage: Wann endet die Amtszeit dieses alten BR?
Kann man mit etwas nachdenken lösen.
Ansonsten: Bei einem 10Mann-Betrieb braucht man sicherlich keine intensive Schulung als BRV. Das vereinfachte Wahlverfahren ist nunmal relativ einfach und dass jemand die Wahl anficht ist bei dieser Betriebsgröße eher unwahrscheinlich.
25.04.2018 um 13:28 Uhr
@Pjöööng, gut, da der Kollege offenbar "der einzige BR" war, ist der BR aktuell mitgliederlos, also nichtexistent. Insofern ist die Frage nach der Amtszeit wirklich irrelevant (da wir eff. einen Fall von §13 (2) 2. haben). Um so wichtiger, dass Sternchen jetzt irgendwie und irgendwann eine Wahl durchzieht, denn sonst ist das Ende eines BR in dem Betrieb gekommen, außer die AN raffen sich auf das komplette Neuwahlprozedere durchzuziehen. Einen BR der noch einen anderen Wahlvorstand einsetzen könnte gibt es ja nicht mehr. Sinnvoll wäre gewesen, wenn der Kollege frühzeitig von seinem Amt zurückgetreten, nach §22 die Geschäfte weitergeführt hätte und am besten gleich selbst den Wahlvorstand gestellt hätte (wovon er wohl am meisten Ahnung hatte). Dann wäre die Situation jetzt nicht so entstanden. @Herbert Ram: §21 BetrVG: Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. Ergo: Ein erstmals gewählter BR ist ab Bekanntgabe (..) im Amt, alle nachfolgenden BR jeweils 4 Jahre nach diesem Termin, unabhängig von Wahltag oder Tag der Konstitution. Zumindest die Bekanntgabe des neuen BR sollte vor dem Ende der Amtszeit des bisherigen liegen, sonst entsteht eine BR-lose Zeit (... noch ein BR besteht ..) und das Ende der Amtszeit des neuen BR verschiebt sich entsprechend.
25.04.2018 um 19:36 Uhr
Vielen Dank schon mal für das umfangreiche Feedback, das mir sehr geholfen hat. Mir ging es jetzt in erster Linie darum zu klären, ob wir als Wahlvorstand überhaupt durch die Betriebsratslosigkeit überhaupt Gültigkeit haben oder ob die ganze Wahl angefechtet werden kann - und nach euren Antworten weiß ich ja jetzt, dass wir bis zum 31. Mai noch die Wahlen im vereinfachten einstufigen Verfahren organisieren können/müssen/sollen. Wie schon erwähnt sind wir am Standort eine kleine Belegschaft. Deswegen die nächste Frage muss ich den Arbeitgeber (großer Konzern, merhere Sitze in Deutschland) wirklich wegen der Wählerliste anschreiben muss oder ob ich die einfach selber erstellen kann, weil bei uns ist da ja sehr übersichtlich. Ich befürchte beim Anschreiben des Arbeitgebers wird es noch mal seine Zeit dauern, bis wir da Informationen bekommen und wegen diverser Urlaube im Mai wird es sonst ausgesprochen knapp werden.
25.04.2018 um 21:44 Uhr
@ pjöööng,
so meinte ich es... hach da habe ich mich aber schlecht und falsch ausgedrückt. uns auch @ celestro... ja. so ist es richtig... sorry:
Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit.
26.04.2018 um 02:41 Uhr
@ Sternchen
Ich würde empfehlen, den Konzern um Übersendung der Mitarbeiterliste zu bitten und gleichzeitig selber die Daten dieser Liste in der Kollegschaft erfragen.
§ 28 Abs 2 der Wahlordnung gibt mit der Vorschrift von der Versiegelung des Umschlags den vom Arbeitgeber mitzuteilenden Daten einen recht hohen Stellenwert, den ich nicht ignorieren würde.
Gleichzeitig heißt es aber auch im Kommentar von Fitting zu § 30 WO Rn3: "Kommt der ArbGeb. seiner Unterstützungspflicht nicht nach, kann der Wahlvorst. die notwendigen Auskünfte notfalls im Wege der einstw. Vfg. erzwingen (...). Um eine Verzögerung des Wahlverfahrens zu vermeiden, hat der Wahlvorstand jedoch zunächst pflichtgemäß zu versuchen, die Wählerliste auch mit Hilfe anderer Erkenntnisquellen - eigenes Wissen, Informationen durch andere ArbN - aufzustellen"
Was hier für das zweistufige Verfahren ausdrücklich erlaubt ist, sollte für das einstufige Verfahren nicht so ganz unmöglich sein. Trotzdem würde ich aber wie gesagt auch vom AG die Liste - mit Setzung einer kurzen Frist für die Antwort - anfordern. Kann ja immer noch sein, daß es da irgendwelche Leute im Hintergrund (Heimarbeiter, Außendienstler) gibt, die man leicht mal übersieht.
Ansonsten http://www.br-portal.de/assets/pdf/BR-Wahlleitfaden_vwv.pdf
26.04.2018 um 19:49 Uhr
Vielen Dank, Basilica, für die Antwort. Ich habe das dann heute direkt einmal gemacht und mir auch schon den Leitfaden heruntergeladen, den ich am Wochenende einmal durchackern werde. Dennoch ergibt sich das nächste Problem, weil jetzt schon abzusehen ist, dass für einen Mitarbeiter die Briefwahl und die dadurch verlängerte Frist relevant wird, allerdings ist durch die verlängerte Frist der Wahlvorstands wegen anderer Termine nicht mehr vollzählig und der letzte BR hat keinen Ersatz-WV bestimmt. Können wir vom WV einfach per Beschluss ein Ersatzmitglied wählen? Ich danke euch allen schon mal für Eure Geduld und Eure Hilfsbereitschaft :)
26.04.2018 um 19:58 Uhr
Vielen Dank, Basilica für die Antwort. Ich habe dann heute direkt angefragt und stehe gleich wieder vor dem nächsten Problem, weil ein Mitarbeiter auf jeden Fall die Briefwahl in Anspruch nehmen muss, wodurch es zu einer Fristverlängerung kommt. Dies wiederum führt jedoch dazu, dass wir als WV nicht zur Auszählung vollständig agieren könnten, weil ein Mitglied in dieser Zeit nicht da ist und kein Ersatz bestimmt wurde. Können wir vom WV einfach ein Ersatzmitglied dann benennen? Ich danke euch herzlichst für eure Hilfe und eure Unterstützung und es tut mir leid, dass ich so viele Fragen stelle :)
27.04.2018 um 01:30 Uhr
Fragen kostet nichts. Ersatzmitglieder könnt Ihr leider nicht selber bestellen. Wenn es einen Konzernbetriebsrat oder einen Gesamtbetriebsrat gibt, fragt dort an, daß sie Euch Ersatzmitglieder (macht gleich ein paar Vorschläge) bestellen. Parallel könnt Ihr eine Betriebsversammlung zu Bestellung von Ersatzmitgliedern einberufen. Ladungsfrist - wenn alle Kenntnis nehmen können - mindestens drei Tage. Sonst lieber eine Woche. Wenn KBR oder GBR vor der Betrtriebsversammlung mit der Bestellung der Ersatzmitglieder fertig sind, müßt Ihr die Betriebsversammlung abblasen, weil die eigentlich nur einberufen werden sollte, wenn KBR und GBR untätig bleiben. Wenn Ihr einen Fitting habt: § 16 BetrVG Rn 37 und § 17 Rn 17.
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