Erstellt am 15.01.2014 um 14:32 Uhr von wölfchen
. . . § 18 BetrVG: "der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten. . . " - heißt unverzüglich, also ohne schuldhaftes Verzögern. Wenn der Wahlvorstand im Vorfeld eine Schulung besuchen muss, um die recht komplizierten BR-Wahlen ordentlich durchzuführen, ist das kein schuldhaftes Verzögern, sondern eine Notwendigkeit, denn erst wenn der Wahlvorstand personell feststeht, kann man ja zur Schulung fahren . . .
Erstellt am 15.01.2014 um 14:47 Uhr von Oblatixx
Die Schulung gehört sozusagen zur Tätigkeit eines Wahlvorstandes.
Erstellt am 15.01.2014 um 14:57 Uhr von gironimo
Der BR bestellt den Wahlvorstand. Wie er seine Meinungsbildung in der BR-Sitzung organisiert (diskutiert, Lose zieht oder intern die möglichen Mitstreiter auswählt) bleibt seine Sache. Am Ende kommt der Beschluß, dass diese und jene Personen zum Wahlvorstand bestellt sind.
So gesehen verwendet Ihr vielleicht nicht den Sprachgebrauch des Gesetzes.
Ist der Wahlvorstand bestellt, kann dieser selbst beschließen, ob er zunächst Bildung breaucht.
Erstellt am 15.01.2014 um 15:49 Uhr von Oblatixx
> Der BR bestellt den Wahlvorstand.
Vielleicht gibt es noch gar keinen Betriebsrat?
Erstellt am 15.01.2014 um 16:13 Uhr von Kulum
da steht doch aber: "Wir ( BR) ..."
Erstellt am 15.01.2014 um 22:25 Uhr von Paddy
Danke für eure Antworten.
Erstellt am 16.01.2014 um 09:16 Uhr von Oblatixx
@Kulum
Es reicht, ich geh dann neue Brille kaufen. ;)