Wählbarkeit - ein Arbeitnehmer der vorbestraft ist?
darf ein Arbeitnehmer der Vorbestraft ist, als Betriebsrat sich wählen lassen?
Community-Antworten (3)
29.03.2010 um 22:44 Uhr
Ja, warun denn nicht? Möchte nicht wissen wieviel Bundestags Abgeordnete wegen einer Kleinigkeit schon vorbestraft sind oder waren.
30.03.2010 um 00:36 Uhr
Ja kann er - es sei denn, das Strafgericht hat ihm als Nebenstrafe auch das passive Wahlrecht aberkannt (kommt selten vor und auch in der Regel nur in Staatschutzsachen)
30.03.2010 um 12:03 Uhr
Anderer Auffassung: FESTL.
StGB § 45 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts (1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. (2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht. (3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat. (4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. (5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.
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