Erstellt am 22.03.2010 um 21:43 Uhr von neskia
Steht doch in §5 BetrVG:
(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht:
.....
5. der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
Erstellt am 22.03.2010 um 22:27 Uhr von eddyelch
GF ist keine natürliche Person, sondern eine juristische im Sinne des Gesetzes und kein Mitgesellschafter oder Besitzer von Geschäftsanteilen, daher kann der Ehepartner auch nicht mit dem AG (...die GmbH) in häuslicher Gemeinschaft leben (...wer ist schon mit einer GmbH verheiratet?).
Insofern kann doch dieser Absatz nur Anwendung finden, wenn der AG gleichzeitig eine natürliche Person ist und keine GmbH, oder...?
Erstellt am 22.03.2010 um 22:32 Uhr von ridgeback
eddyelch,
einfach mal § 5Abs.2 BetrVG mit Kommentierung lesen.