Erstellt am 17.03.2010 um 16:24 Uhr von erwin
NEIN!!!!
Nicht zulässig, Wahl anfechtbar und ggf. sogar Nichtig, da gegen Grundsätze der Wahl verstoßen wurde!
Erstellt am 17.03.2010 um 16:25 Uhr von ridgeback
jörgi,
**Wahlvorstand hat beschlossen das die auszahlung nicht öffentlich sein wird.
ist das rechtens ?**
Nein und damit anfechtbar.
Erstellt am 17.03.2010 um 16:26 Uhr von delagundula
Die Auszählung MUSS betriebsöffentlich sein.
Erstellt am 17.03.2010 um 16:31 Uhr von delagundula
Und für deine Argumentation
§ 13 Wahlordnung = öffentliche Stimmauszählung
Viel Erfolg !
Erstellt am 17.03.2010 um 16:44 Uhr von ParagrReiter
Sie muss öffentlich sein aber nur für die AN nicht für das Volk von der Strasse.Siehe auch WO. Ich hoffe euer WV meint nur den Unterschied.
Erstellt am 17.03.2010 um 17:06 Uhr von nicoline
ParagrReiter,
*Sie muss öffentlich sein aber nur für die AN nicht für das Volk von der Strasse*
deswegen wurde schon auf die BETRIEBSÖFFENTLICHKEIT hingewiesen ;-))