Wie lange darf die Auszählung vertagt werden?
Hallo, bitte helft mir weiter! Morgen ist bei uns BR-Wahl (wir sind nur eine kleine Niederlassung und wählen erstmals einen (1er)BR). Wir haben wider Erwarten nun doch einen Briefwähler und können daher leider noch nicht morgen im Anschluss an die Wahl auszählen. Der von uns bekannt gemachte Ersatztermin (05.04.) erweist sich im Nachhinein als ungünstig, da ein Wahlvorstandsmitglied und das Ersatzmitglied im Urlaub und ein weiteres WV-Mitglied auf Dienstreise sind. Wie können wir die Auszählung vornehmen, ohne dass die Kollegen ihren Urlaub / die Dienstreise extra unterbrechen müssen? Am 16.04. ist der WV wieder vollzählig, darf die Auszählung nach entsprechnder öffentlicher Bekanntmachung so lange vertagt werden (versiegelte Urne in separatem, verschlossenem Raum)? Oder können wir die Auszählung doch noch diese Woche vornehmen, wenn die Briefwahlunterlagen per Post z.B. übermorgen hier eingegangen sind? Diese Woche wäre der WV noch zahlenmäßig komplett. Ich gehe davon aus dass zur Auszählung alle WV-Mitglieder anwesen sein müssen. Oder reicht es aus, wenn ein WV-Mitglied und das Ersatzmitglied die Auszählung betreuen? Vielen Dank im Voraus für Eure schnelle Antwort, Henrike
Community-Antworten (2)
27.03.2007 um 14:10 Uhr
hallo Henrike nach §27 Rdn 5 sieht es so aus das dein briefwähler wenn er verspätet antwortet nicht mehr berücksichtigt werden kann, wenn sein freiumschlag nicht bei ende der wahl eingetroffen ist. ihr lauft sonst gefahr das die wahl angefochten werden kann
27.03.2007 um 15:34 Uhr
@rebel welchen §27 meinst du? Den vom BGB, ich kann im BetrVG nichts finden.
Ich meine der §14a Abs.4 in Verbindung mit §35 WO zum BetrVG. DKK, 10. Auflage
§35 WO BetrVG Rn4 Die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe wird nach Abs. 2 auf Grund eines Antrags nach Abs. 1 Satz 1 ausgelöst. Geschieht dies, hat der WV die sich dadurch verschiebende öffentliche Stimmauszählung unter Angabe des Ortes, des Tages und der Zeit in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben, also an denselben Stellen auszuhängen, an denen das Wahlausschreiben zum Aushang gekommen ist. Die Wähler erfahren auf diese Weise, dass die Stimmauszählung nicht unmittelbar im Anschluss an die Beendigung des Wahlgangs in der zweiten Wahlversammlung erfolgt, sondern später vorgenommen wird. Die WO legt keinen Zeitpunkt für die Frist fest, die bei der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe zu gelten hat. Dadurch ergibt sich auch kein konkreter Tag für die in Abs. 2 angesprochene öffentliche Stimmauszählung. Der WV hat insoweit einen Ermessensspielraum. Die Frist ist allerdings so zu bemessen, dass die nachträgliche Stimmabgabe unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse im Betrieb und der normalen Postlaufzeit ordnungsgemäß erfolgen kann (Heilmann, AiB, 01, 621, 623; Thüsing/Lambrich, NZA-Sonderheft 01, 79, 92). Es wird sich empfehlen, eine Frist von vier Tagen nach der zweiten Wahlversammlung zu nehmen. Die Frist würde somit am Dienstag enden, wenn die zweite Wahlversammlung am Freitag der Vorwoche stattgefunden hat. Ist die Wahl an einem Montag erfolgt, so würde die Frist am Freitag dieser Woche enden. Unmittelbar nach Ablauf der Frist, spätestens an dem auf das Fristende folgenden Arbeitstag hat die öffentliche Stimmauszählung zu erfolgen. Den schriftlich Abstimmenden stände damit zugleich die Frist von einer Woche zur Verfügung, da der Antrag auf Briefwahl bis drei Tage vor der zweiten Wahlversammlung gestellt werden kann.
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