Erstellt am 06.04.2010 um 23:20 Uhr von mainpower
Hallo,
dass man das Recht hat bie der Auszählung dabei zu sein ist klar.
Nur ob das bezahlte Arbeitszeit ist, ist fraglich.
Ich denke dass diese Zeit privatvergnügen ist und der Chef das nicht zahlen muss.
Einfach den Arbeitsplatz verlassen geht mal schon gar nicht.
Abmelden und Ausstempeln währe wohl der richtige Weg gewesen.
Erstellt am 07.04.2010 um 08:41 Uhr von TinaWe
Hallo mainpower,
ich habe mich abgemeldet bei meinem Chef und BR angegeben.
Erstellt am 07.04.2010 um 08:57 Uhr von rolfo
@TinaWe
Da hast du einen Fehler gemacht. Jeder hat das Recht bei der Auszählung dabei zu sein, allerdings ohne die Zeit bezahlt zu bekommen.
Du hast dich abgemeldet zur BR Arbeit, das ist falsch, du hast keine BR Arbeit gemacht in der Zeit.
Die Abmahnung kannst du nicht verhindern, lass sie eben laufen, evtl. einen Widerspruch formulieren und zur Personalakte dazu.
Abmahnungen werden erst in einem Kündigungsschutzprozess interessant.
Erstellt am 07.04.2010 um 10:11 Uhr von BentoBox
"evtl. einen Widerspruch formulieren und zur Personalakte dazu."
Was sollte dieser Widerspruch in etwa beinhalten damit er sinnvoll ist?
Erstellt am 07.04.2010 um 10:16 Uhr von Shadowweaver
Da könnte man auch sagen Unwissenheit schützt vor Strafe nicht ok du durftest dabei sein klar ist ja öffentlich aber das ist denn deine Privatzeit und wird nicht vergütet und das es nicht BR-Arbeit war ok sagen wir mal wußtest du nicht,mich wundert es nur das dein Chef den Arbeitszeitabzug nicht akzepiert.
Erstellt am 07.04.2010 um 10:27 Uhr von Former
Däubler vertritt hier eine andere Ansicht
das Aktivwerden als Beobachter bei der Stimmenauszählung stellt eine Wahlhandlung im Sinne des §20 III 2 BetrVG dar
als das
LAG Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 26.07.1989 (3 Sa 228/89), in dem es bestätigt, dass auf Arbeitsentgelt für diese Zeit kein Anspruch besteht.
Erstellt am 07.04.2010 um 10:36 Uhr von BentoBox
"Däubler vertritt hier eine andere Ansicht
(...)
LAG Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 26.07.1989 (3 Sa 228/89), in dem es bestätigt, dass auf Arbeitsentgelt für diese Zeit kein Anspruch besteht.
Antwort 6 Erstellt am 07.04.2010 um 10:27 Uhr von Former"
Ich sehe darin keine andere Ansicht.
Meines Wissens gibt es aber auch Entscheidungen die einen Entgeltanspruch bejahen.
Erstellt am 07.04.2010 um 11:05 Uhr von TinaWe
Vielen Dank für Eure Hilfe. Kennt jemand ein Urteil, wo es einen Entgeltanspruch gibt? Ich würde ja sehr gerne auf die 1,5 Stunden verzichten aber mein Chef will mir unbedingt eine Abmahnung geben. Ich war wirklich der Meinung, dass ich als BR bei der Auszählung dabei sein kann und dass die Zeit als Arbeitszeit zählt.
Gruß TinaWe