BR-Wahl mit nicht öffentlicher Auszählung - Auf welche Vorschrift beruft sich unser Wahlvorstand ?
Die Auszählung unserer Betriebswahl fand nicht öffentlich statt. Auf meine Nachfrage bei dem Wahlvorstand bekam ich die Antwort, dass es drei verschiedene Wahlarten gäbe, und das bei unserer Wahl keine öffentliche Auszählung notwendig bzw. Plicht sei. Wir sind ein Großhandelsunternehmen mit ca. 60 Beschäftigten und Angestellten. Ist es hier tatsächlich möglich die Auszählung nicht öffentlich zumachen ? Darüberhinaus existierte natürlich auch kein Aushang über Ort und Zeit der Auszählung. Und auf welches Wahlverfahren beruft sich unser Wahlvorstand ?
Community-Antworten (4)
02.05.2006 um 20:22 Uhr
Er beruft sich sicherlich auf § 107a StGB... :-))
02.05.2006 um 20:45 Uhr
juchuuuuu2000, Euer WV hat zumindest erkannt, daß es drei Wahlverfahren gibt - normales, vereinfachtes einstufiges, vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahren- .
Aber alle Wahlverfahren haben eines gemeinsam: Im Wahlausschreiben müssen Zeitpunkt und Ort der öffentlichen Stimmauszählung benannt werden.
Der Verstoss Eures WV gegen die Wahlordnung ist derart gravierend, dass im Fall einer Wahlanfechtung selbst die "Gefahr" der Nichtigkeit Eurer Wahl gegeben ist.
Euer WV hat Riesenbockmist gebaut!!!
02.05.2006 um 23:23 Uhr
äußerst interessant. Was hier in manchen Betrieben abgeht, grenzt ja schon an Wähler-Missachtung pur. Außerdem kann man meinen,die Wahlordung wäre reine Auslegungssache, und das Gremium mancher Wahlvorstände mutiert zum Legastenikertreffen. Gitte
02.05.2006 um 23:29 Uhr
Gitte, sorry, den kann ich mir jetzt nicht verkneifen. "Legastenikertreffen" oder besser "Legasthenikertreffen"?
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