Betriebsratswahl wird von der Geschäftsleitung untersagt
Hallo, bin seit 2 Jahren Betriebsrat in der Druckerei.Nun stehen im April Wahlen an haben schon alles vorbereitet Wahlvorstand etc.Nun haben wir von der Geschäftsleitung ein Schreiben bekommen das wir einen gemeinsamen Betriebsrat wählen müssen und nicht einen eigenen Betriebsrat, da eine Zusammenführung mit der Media (die uns unsere Platten für die Maschinen herstellt)geschlossen wurde (Schreiben mit Zusammenführung haben wir bekommen mit Paragraphen etc).Nun besteht die Gefahr wenn ein Betriebsrat gegründet wird für beide Firmen werden wir in der Druckerei keinen Betriebsrat mehr haben, da die Mehrheit die in der Media ist uns nicht wählen wird da sie uns nicht persönlich kennen und der neue Chef nun seine ganzen Forderungen mit Leute entlassen und Mehrarbeit durchführen kann weil die Betriebsräte mit dem neuen Chef (der für die Sanierung gekommen ist für 9 Monate)zusammenarbeiten und zu allem ja und amen sagen und wir diejenigen sind die für unseren Kollegen immer das beste rausholen. Gibt es da irgendeinen Weg trotz der Zusammenführung zweier Betriebe, 2 Betriebsräte zu haben da diese in Ihrem eigenen Bereich ihre eigenen Interessen vertretten wollen(ein Gerichtsurteil wäre sehr hilfreich).
Danke im vorraus
Community-Antworten (7)
17.03.2010 um 09:11 Uhr
Guten Morgen clown,
das ist eine sehr komplexe Angelegenheit, die sich in dem Forum hier wahrscheinlich gar nicht beantworten lässt. Hier spielen möglicherweise Sachen, wie Betriebsänderung- / Zusammenlegung/Eingliederung usw. eine Rolle, was möglicherweise zum "Erlöschen" Eures BR aus § 21a BetrVG führen könnte - oder eben auch nicht ...
Ihr solltet euch da dringend - wenn ihr habt - mit Eurem Anwalt in Verbindung setzen, auf dass der das prüfen und ggfls entsprechend vorgehen kann.
17.03.2010 um 09:12 Uhr
@ clown, wenn Ihr schon das Wahlausschreiben ausgehängt habt, bevor Ihr die Mitteilung der GL bekommen habt, zieht für Euren Bereich die Wahl durch. Die GL könnte dann die Wahl anfechten, aber dann habt Ihr schon einen BR. Holt Euch auch Rat bei einen Rechtsanwalt oder GEW.
17.03.2010 um 09:41 Uhr
Gemeinschaftsbetrieb
Die gesetzliche Vermutung aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG für einen Gemeinschaftsbetrieb ist dann widerlegt, wenn nachgewiesen wird, dass keine auch nur stillschweigende Führungsvereinbarung vorliegt. Der Nachweis ist dann geführt, wenn sich ergibt, dass jedes Unternehmen seine Arbeitnehmer selbst einsetzt, soweit es um das die Arbeitsleistung konkretisierende Weisungsrecht geht.
BetrVG §§ 1 Abs. 1, 5, 87, 92 ff, 19 WO 2001 §§ 20 Abs. 2, 4 Abs. 3 UmwG § 123 Abs. 3 ArbGG §§ 12 Abs. 5, 87 Abs. 1 GmbHG § 37
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=arbeitsrecht&nr=3734
Der gemeinsame Einsatz von Betriebsmitteln und Arbeitnehmern war nur eines von zahlreichen denkbaren Kriterien, die im Einzelfall zu gewichten waren. Nach dem Wortlaut des Gesetzes dürfte die Vermutung schon dadurch widerlegt sein, wenn der Nachweis des getrennten Einsatzes von Betriebsmitteln oder Arbeitnehmern geführt werden kann. http://www.symposion.de/vertrieb/?cmslesen/q7001006_24780101
17.03.2010 um 09:43 Uhr
Der AG kann die Wahl nicht untersagen. Ist er der Meinung, dass hier ein WV zu Unrecht/ Fehlerhaft eingesetzt wird (Vermutung eines Gemeinschaftsbetrieb) so muss er das ArbG bemühen. Also notfalls mit einer Einstweiligen Verfügung/ Beschlussfervahren diesen absetzen lassen.
17.03.2010 um 09:54 Uhr
@Hannelore Diese Deine einstweilige Verfügung könnte sich in diesem Falle aber auch als Bumerang erweisen...
17.03.2010 um 10:38 Uhr
@Kölner
Rechtgesprochen kann nie verkehrt sein. Also, Wahlvorstand soll weiter handeln und der AG ggf. vor ArbG gehen.
17.03.2010 um 10:41 Uhr
@Hannilein Das ist natürlich in diesem Fall völliger Nonsens. Der WV ist vielleicht schon völlig zu Unrecht im Amt und die Mitglieder könnten je nach Lage der Dinge bereits Stunden verbrannt haben, die sie niemals vergütet bekommen. Also?
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