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Auskunftspflicht bei Einspruch gegen die Wählerliste?

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TiberiusvP
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, bei uns hängt seit einigen Tagen die Wählerliste aus und es gab einen berechtigten Einspruch dagegen. Die Liste wurde daraufhin von uns (dem Wahlvorstand) korrigiert. Jetzt hat ein (wahlberechtigter) Mitarbeiter wissen wollen, von wem der Einspruch vorgebracht wurde. Sind wir verpflichtet, diese Information preiszugeben, ist es uns untersagt oder können wir dies "frei Schnauze" entscheiden. Wenn es untersagt ist, wo wäre diese rechtliche Grundlage nachzulesen?

MfG

TiberiusvP

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Community-Antworten (6)

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Olaf0412

10.04.2006 um 16:18 Uhr

Der Wahlvorstand hat demjenigen Bescheid zu geben, der den Einspruch eingelegt hat. (§ 4 WO) Wer sonst noch Anrecht auf Auskünfte hat, steht dort nicht weiter beschrieben, aber ich gehe davon aus, dass der WV Dritten gegenüber dazu keine Auskünfte geben muss (darf?).

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pit47

10.04.2006 um 16:22 Uhr

Hallo TiberiusvP, der Einspruch gehört zu den Wahlakten und diese sind nach der Wahl den neuen BR zu übergeben. Die Wahlakten können nur von den zur Wahlanfechtung berechtigten Personen ( § 19 BetrVG) eingesehen werden.

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TiberiusvP

10.04.2006 um 16:33 Uhr

Hallo nochmal!

@ Olaf0412: Danke für die Info. Das ist doch schon mal was. Aber das "muss (darf?)" ist damit noch nicht geklärt... leider.

@pit47: auch dir danke. Mir stellt sich jetzt aber nach wie vor die Frage, wie wir konkret mit dem Anliegen dieses Mitarbeiters umgehen. §19 hilft mir da nicht weiter (oder bin ich blind?). Wären wir berechtigt, ihm die Info momentan zu verweigern, mit dem Hinweis, er könne nach der Wahl beim BR Akteneinsicht beantragen? Oder kann er die jetzt beantragen? Muss er das vielleicht sogar?

Uns wäre allen irgendwie wohler damit, die Info nicht herauszugeben, aber wir würden dafür gerne eine etwas solidere Entscheidungsbasis haben.

Gruß,

TiberiusvP

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Olaf0412

10.04.2006 um 16:43 Uhr

Ok, dann versuchs mal anders herum:

In § 4 WO ist genau festgelegt, wie bei einem Einspruch gegen die Wählerliste zu verfahren ist und wem die Entscheidung des WV mitzuteilen ist: nämlich nur dem Einspruchsführer. Weitere Auskunftspflichten hierzu gibt es laut Gesetz nicht.

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Benno_BRB

11.04.2006 um 10:39 Uhr

Moins!

Und wenn er weiterquengelt:

"Datenschutzgesetz" und "Wahlgeheimnis" sind auch gute Schlagwörter um sie um die Ohren zu hauen!

(falls es hilft: § 4a Abs. 1 und 3, § 5, § 6, ... Bundesdatenschutzgesetz)

(;-))

Benno

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TiberiusvP

11.04.2006 um 12:45 Uhr

Hallo Alle!

Genauso haben wir es gemacht. Uns auf §4(2) WO und §19 BetrVG sowie auf Datenschutz zurückgezogen. Damit war das Thema dann auch erledigt.

Danke für eure Hilfe!

Gruß, TiberiusvP

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