Auskunftspflicht bei Einspruch gegen die Wählerliste?
Hallo, bei uns hängt seit einigen Tagen die Wählerliste aus und es gab einen berechtigten Einspruch dagegen. Die Liste wurde daraufhin von uns (dem Wahlvorstand) korrigiert. Jetzt hat ein (wahlberechtigter) Mitarbeiter wissen wollen, von wem der Einspruch vorgebracht wurde. Sind wir verpflichtet, diese Information preiszugeben, ist es uns untersagt oder können wir dies "frei Schnauze" entscheiden. Wenn es untersagt ist, wo wäre diese rechtliche Grundlage nachzulesen?
MfG
TiberiusvP
Community-Antworten (6)
10.04.2006 um 16:18 Uhr
Der Wahlvorstand hat demjenigen Bescheid zu geben, der den Einspruch eingelegt hat. (§ 4 WO) Wer sonst noch Anrecht auf Auskünfte hat, steht dort nicht weiter beschrieben, aber ich gehe davon aus, dass der WV Dritten gegenüber dazu keine Auskünfte geben muss (darf?).
10.04.2006 um 16:22 Uhr
Hallo TiberiusvP, der Einspruch gehört zu den Wahlakten und diese sind nach der Wahl den neuen BR zu übergeben. Die Wahlakten können nur von den zur Wahlanfechtung berechtigten Personen ( § 19 BetrVG) eingesehen werden.
10.04.2006 um 16:33 Uhr
Hallo nochmal!
@ Olaf0412: Danke für die Info. Das ist doch schon mal was. Aber das "muss (darf?)" ist damit noch nicht geklärt... leider.
@pit47: auch dir danke. Mir stellt sich jetzt aber nach wie vor die Frage, wie wir konkret mit dem Anliegen dieses Mitarbeiters umgehen. §19 hilft mir da nicht weiter (oder bin ich blind?). Wären wir berechtigt, ihm die Info momentan zu verweigern, mit dem Hinweis, er könne nach der Wahl beim BR Akteneinsicht beantragen? Oder kann er die jetzt beantragen? Muss er das vielleicht sogar?
Uns wäre allen irgendwie wohler damit, die Info nicht herauszugeben, aber wir würden dafür gerne eine etwas solidere Entscheidungsbasis haben.
Gruß,
TiberiusvP
10.04.2006 um 16:43 Uhr
Ok, dann versuchs mal anders herum:
In § 4 WO ist genau festgelegt, wie bei einem Einspruch gegen die Wählerliste zu verfahren ist und wem die Entscheidung des WV mitzuteilen ist: nämlich nur dem Einspruchsführer. Weitere Auskunftspflichten hierzu gibt es laut Gesetz nicht.
11.04.2006 um 10:39 Uhr
Moins!
Und wenn er weiterquengelt:
"Datenschutzgesetz" und "Wahlgeheimnis" sind auch gute Schlagwörter um sie um die Ohren zu hauen!
(falls es hilft: § 4a Abs. 1 und 3, § 5, § 6, ... Bundesdatenschutzgesetz)
(;-))
Benno
11.04.2006 um 12:45 Uhr
Hallo Alle!
Genauso haben wir es gemacht. Uns auf §4(2) WO und §19 BetrVG sowie auf Datenschutz zurückgezogen. Damit war das Thema dann auch erledigt.
Danke für eure Hilfe!
Gruß, TiberiusvP
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