Erstellt am 02.03.2010 um 17:26 Uhr von ridgeback
carsten,
Satz 2 gilt nicht, soweit die nach § 18a Abs. 1 oder 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes am Zuordnungsverfahren Beteiligten die Zuordnung übereinstimmend für offensichtlich fehlerhaft halten.
Erstellt am 02.03.2010 um 17:42 Uhr von carsten
Das heißt also nur der Wahlvorstand kann Einspruch einlegen?
Danke
Erstellt am 02.03.2010 um 20:52 Uhr von ridgeback
Einspruch einlegen kann grundsätzlich jeder Arbeitnehmer.
Es kann aber der Einspruch nicht darauf gestützt werden, dass die Zuordnung der leitenden Angestellten nach § 18a BetrVG fehlerhaft erfolgt sei. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Wahlvorstand die Zuordnung übereinstimmend für offensichtlich fehlerhaft hält. Wird ein solcher Einspruch für begründet erachtet, ist die Wählerliste zu berichtigen.