Erstellt am 12.02.2021 um 16:14 Uhr von UdoWoe
In einer Anweisung muß nicht die Konsequenzen aufgeführt werden. Wir hatten einen ähnlichen Fall. In einem Pausenraum saßen mehr Personen als erlaubt. An der Tür war ein Schild mit der Anzahl der erlaubten Personen aufgehängt. Auch ohne Hinweis auf Konsequenzen. Die MA, welche in dem Raum saßen, es waren definitiv zu viele, haben alle eine Abmahnung erhalten. Wir als BR haben diese Maßnahme auch als übertrieben angesehen, zumal der Hinweis an diesem Tag erst aufgehängt wurde.
Weiteres Beispiel. Wenn jemand zu spät zur Arbeit kommt, dann kann der AG auch eine Abmahnung schreiben. Steht das irgendwo? Ich glaube nicht.
Anweisungen, welche auch noch in zweifacher Form wie bei euch veröffentlicht wurde, sind einfach einzuhalten. Da muß man auch mit Konsequenzen, hier in diesem Fall einer Abmahnung rechnen.
Erstellt am 12.02.2021 um 16:58 Uhr von Evalinde
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich dachte mir schon , dass wir da nichts machen können.
Erstellt am 15.02.2021 um 08:58 Uhr von EDDFBR
Hmmm,
zumindest bei der Sache mit dem Pausenraum werde ich allerdings nachdenklich. Klar, ist dass der AG das Recht hat, die Corona-Schutzregeln in Bezug auf die Personenanzahl in Räumen durchzusetzen. Ich glaube aber nicht, dass er Mitarbeitern, die in ihrer Pause diese Regeln verletzen, dafür eine Abmahnung aussprechen kann. Wie der Mitarbeiter seine Pause verbringt, ist ihm überlassen, und unterliegt nicht dem Direktionsrecht des AG. Der AG kann von seinem Hausrecht Gebrauch machen und die MA des Raumes verweisen, aber die Abmahnung dürfte unwirksam sein weil der AG mit seinem Verhalten in seiner Pause keine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt.
Erstellt am 15.02.2021 um 12:03 Uhr von Timm
@EDDFBR
das sehe ich etwas anders. Der AG hat eine Fürsorgepflicht (besonders in der jetzigen Situation), und die gilt auch in der Pause. Ob schon nach dem ersten Verstoß eine Abmahnung ausgesprochen werden muss, ist ein anderes Thema. Es macht doch keinen Sinn Regelungen während der Pause außer Kraft zu setzen, z.B. ein Alkoholverbot.
Erstellt am 15.02.2021 um 12:26 Uhr von EDDFBR
Timm,
die Rechte des AG, die Corona-Schutzmaßnahmen umzusetzen sind unbestritten. Nur das Werkzeug der Abmahnung ist das falsche. Der AG kann sein Hausrecht ausüben, um Personen, die sich nicht an die Schutzmaßnahmen halten, z.B. des Geländes zu verweisen.
Aber eine Abmahnung bedingt eine Verletzung einer arbeitsvertraglichen Haupt- oder Nebenpflicht. Und mein Pausenverhalten ist das eben nicht. Um in deiner Analogie mit dem Alkohol zu bleiben: Der AG kann den Genuss von Alkohol auf dem Firmengelände verbieten. Und dann Mitarbeiter, die in ihrer Pause Alkohol trinken, deshalb des Geländes verweisen. Aber erst wenn die Pause vorbei ist und der MA nach Genusses von Alkohol an den Arbeitsplatz zurückkehrt, erst dann entsteht ein abmahnfähiges Verhalten.
Man kann sogar den absurden Fall konstruieren, dass der MA in der Pause Alkohol konsumiert, aber die Menge so gering ist, dass mit dem Ende der Pause der Alkohol komplett abgebaut ist, und der MA deshalb in seiner Arbeitsausübung nicht beeinträchtigt ist. In diesem Falle wäre auch keine Abmahnung möglich. Nur eine Ordnungsmaßnahme (z.B. Hausrecht) wäre möglich.