Erstellt am 10.02.2021 um 21:48 Uhr von Catweazle
Der Arbeitgeber kann bei Maskenverweigerern mit Ermahnung, Abmahnung oder auch Kündigung reagieren. Aufgrund seiner Schutz- und Fürsorgepflicht kann er hierzu auch verpflichtet sein.
Erstellt am 11.02.2021 um 05:43 Uhr von Südwester
Guten Morgen, da steht was von einem Attest, das nach einem ernsten Gespräch vorgelegt wurde - wisst ihr vom Gremium, ob da schon eine Abmahnung o.ä. im Raum stand?
Falls ja, hat das Attest für mich ein "Geschmäckle".
Erstellt am 11.02.2021 um 09:31 Uhr von rtjum
https://efarbeitsrecht.net/maskenpflicht-im-buero-fuehrt-ein-aerztliches-attest-zur-pauschalbefreiung/
Erstellt am 11.02.2021 um 11:00 Uhr von UdoWoe
Ich bin auch der Meinung, sowie Catweazle geschrieben hat, dass der AG eine Schutz- und Fürsorgepflicht für alle seine MA hat.
Auch das Gerichtsurteil, welches rtjum angeführt hat, deutet darauf hin. Vor einiger Zeit ging auch in den Medien ein ähnliches Urteil rum. Da hatte jemand aus dem Öffentlichen Dienst (hier Rathaus) gegen die Maskenpflicht ein Attest vorgelegt. Diese Person wurde ohne weitere Bezüge nach Hause geschickt.
Ich glaube aber, da wird sich das eine oder andere Gericht noch zu äußern. Momentan bin ich der Meinung, Maskenverweigerer sollte ohne Gehalt nach Hause geschickt werden (meine ganz persönliche Meinung).
Erstellt am 11.02.2021 um 16:40 Uhr von Jimmy McGill
Aktueller Stand: die Firma zweifelt das Attest an, Kollege weigert sich mit Maske zu arbeiten und kam heute nicht in die Firma.
Erstellt am 13.02.2021 um 14:21 Uhr von Stefan180876
Also soweit ich die aktuelle Gesetzeslage deute, ist der AG nach wie vor in der Fürsorgepflicht und kann/muss den AN auffordern die Maske zu tragen. Der Schutz der anderen Mitarbeiter geht hier klar vor und somit sollte das ganze ja eigentlich klar sein. Er kann aus deiner Erklärung heraus nicht ins Homeoffice, also Maske auf oder raus aus dem Gebäude.
Oder sollte ich die aktuelle Lage so missverstehen?
Erstellt am 15.02.2021 um 12:12 Uhr von Timm
schau mal hier, Arbeitsgericht Siegburg: Keine Beschäftigung ohne Maske.
https://www.justiz.nrw/JM/Presse/presse_weitere/PresseLArbGs/04_01_2021_/index.php
Erstellt am 15.02.2021 um 12:31 Uhr von Dummerhund
Alleine schon die Tatsache das der MA vor dem Attest schon keine Maske getragen hat ist Abmahnungsbedürftig. Der AG ist hier in der Fürsorgepflicht gewesen und hätte den AN ohne Bezahlung nach Hause schicken können.
Zweifelt der AG nun das Attest an sollte er sich mit der Krankenkasse in Verbindung setzen und anraten das ein Medizinisches Gutachten von deren Seite aus erstellt werden sollte. In jedem Fall aber sollte der MA bis zum Ergebnis Hausverbot ausgesprochen bekommen. Ich gehe aber mal davon aus, das selbst wenn das Attest rechtens ist das ert trotzdem das Betriebsgelände nicht betreten darf.