Erstellt am 09.02.2021 um 13:55 Uhr von moreno
Ihr werdet doch nicht handlungsunfähig! Nach dem Ausscheiden des Kollegen einen Wahlvorstand bilden und gut ist!
Erstellt am 09.02.2021 um 13:57 Uhr von Stefanie2108
Wir sind dann zu viert, aber wir müssen ja eine ungerade Zahl sein. Auch unsere Betriebsgröße hat sich seit der letzten Wahl geändert. Also wir müssen neu wählen und einen Wahlvorstand bestellen, das ist klar. Jedoch ist die Frage nach dem richtigen Zeitpunkt. Jetzt gleich oder dann erst ab 01.03., wenn der Kollege am 28.02. ausgeschieden ist.
Erstellt am 09.02.2021 um 14:16 Uhr von Kratzbürste
Ich kann keinen Hinderungsgrund darin sehen, schon jetzt den WV zu bestellen. Das Ereignis steht ja fest. Und ehe der WV so richtig Fahrt aufnimmt, ist der Kollege weg.
Ihr vier seid im Amt und Handlungsfähig, bis das Wahlergebnis bekannt gegeben wird.
Erstellt am 09.02.2021 um 14:19 Uhr von Stefanie2108
Also den WV erst bestellen, wenn der Kollege weg ist und dann ganz normal wählen, richtig?!
Erstellt am 09.02.2021 um 14:37 Uhr von Dummerhund
Richtig!!!!! Und bis der neue BR dann bestätigt wird seit ihr voll Handlungsfähig im Amt.
Erstellt am 10.02.2021 um 08:07 Uhr von nicht brauchen
Es könnte ja z.B. sein, dass der Kollege noch etwas Zeit dran hängt und dann habt ihr ein Problem. Ungerade Anzahl muss nicht sein (nur bei der Wahl). Habdlungsfähig seit ihr trotzdem.
Erstellt am 10.02.2021 um 08:09 Uhr von Stefanie2108
Danke für eure Infos. Habe mich vielleicht in der ersten Frage unglücklich ausgedrückt. Ist uns schon klar, dass wir bis zur Wahl handlungsfähig sind, aber es ging um den Fakt, dass wir nach dem Ausscheiden neu wählen müssen und daher war lediglich die Frage, ob der WV bereits jetzt oder erst nach dem Ausscheiden benannt werden muss.