Erstellt am 13.03.2018 um 13:10 Uhr von celestro
"BRV aktuell allein - vermutlich gleichbedeutend mit Handlungsunfähigkeit?"
Nein ! Der BRV kann den Wahlvorstand komplettieren, indem er / sie jemanden zum Wahlvorstandsmitglied ernennt.
Allerdings hätte diese Wahl schon 2017 stattfinden müssen, als das erste Mitglied des 3er Gremiums ausschied.
Erstellt am 13.03.2018 um 13:57 Uhr von moreno
,,Allerdings hätte diese Wahl schon 2017 stattfinden müssen, als das erste Mitglied des 3er Gremiums ausschied."
Wie kommst Du darauf? :-)
Erstellt am 13.03.2018 um 14:10 Uhr von _Groot_
Wäre jetzt auch mein erster Gedanke gewesen... aufgrund von BetrVG §13 (2) 2.
... da nur ein 3er Gremium ohne Nachrücker, fiel er 2017 schon unter die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder?
Erstellt am 13.03.2018 um 14:11 Uhr von celestro
Zitat: "- drei BR-Mitglieder - keine Nachrücker - 21 Mitarbeiter - 2017 scheidet ein Mitglied aus der Firma aus"
Neuwahl aufgrund von § 13 Absatz 2 Nummer 2
Erstellt am 13.03.2018 um 14:11 Uhr von fantil
Na weil die notwendige Zahl von BRM (3) unterschritten wurde und es keine Ersatzmitglieder gab. Somit sind Neuwahlen einzuleiten.
Erstellt am 13.03.2018 um 14:12 Uhr von zuckertuete
Na ich denke "celestro" meint bestimmt §13 Abs.2 Nr.2 BetrVG
Antwort 1. BRV bestellt zusätzlich Mitglieder in den WV.
daraus den Vorsitzend. und Stellv. bestellen.
Antwort 2. So schnell wie möglich einstufiges Wahlverfahren
einleiten.
Antwort 3. siehe 1. bzw. "celestro"
Erstellt am 13.03.2018 um 15:41 Uhr von moreno
Natürlich sind Neuwahlen einzuleiten aber wenn das letzte BRM z.B am 31.12.17 ausgeschieden ist wie sollen da 2017 die Wahl statt finden? ;-) Und bis dahin gibt es halt ein Rumpfbetriebsrat.
Erstellt am 13.03.2018 um 16:04 Uhr von celestro
"Natürlich sind Neuwahlen einzuleiten aber wenn das letzte BRM z.B am 31.12.17 ausgeschieden ist wie sollen da 2017 die Wahl statt finden? ;-) Und bis dahin gibt es halt ein Rumpfbetriebsrat."
Ja pjöööng2, ich meinte natürlich eingeleitet werden müssen. Ist ja gut. ;-)
Erstellt am 13.03.2018 um 21:10 Uhr von BRHamburg
Und was wäre gewesen wenn das BRM am 01.Feb.2017 ausgeschieden ist? Nach Aussage einiger selbsterklärten Experten hier im Forum wäre dann auch keine Wahl nötig gewesen? Es ist hier völlig egal ob schon 2017 gewählt hätte müssen oder ob der Hamster Durchfall hat. Das Problem ist hier doch das der aktuelle Wahlvorstand nicht Handlungsfähig ist.
Erstellt am 13.03.2018 um 21:32 Uhr von celestro
"Das Problem ist hier doch das der aktuelle Wahlvorstand nicht Handlungsfähig ist."
Und dieses Problem existiert vermutlich nur deshalb, weil nicht rechtzeitig vorher schon eine Neuwahl eingeleitet wurde. Daher finde ich diese Tatsache gar nicht so egal und sollte zumindest "für das nächste Mal" dem derzeitigen BR mitgegeben werden.
Erstellt am 14.03.2018 um 04:43 Uhr von BRHamburg
Und welche gesicherten Fakten hast du, das wenn 2017 gewählt worden wäre, das A} Der BR jetzt noch Handlungsfähig wäre und nicht durch Krankheit und Rücktritte wieder unter die minimale Anzahl der Mitglieder gerutscht ist? Und B} Der Wahlvorstand dann auch Ersatz Mitglieder hat die nachrücken, wenn ein Mitglied ausfällt? Ja sie haben in der Vergangenheit einen Fehler gemacht, aber das hat jedes Gremium. Nur hat dieser Fehler, das sie nicht rechtzeitig gewählt haben, nichts mit der jetzigen Situation zutun.
Erstellt am 14.03.2018 um 09:39 Uhr von celestro
"Und welche gesicherten Fakten hast du,"
Keine ... habe ich aber auch nicht behauptet.
"Nur hat dieser Fehler, das sie nicht rechtzeitig gewählt haben, nichts mit der jetzigen Situation zutun."
Welche gesicherten Fakten hast Du für Deine Behauptung ? Genau ... KEINE !
Erstellt am 14.03.2018 um 10:39 Uhr von BR20142018
Danke für die bisherigen Antworten.
Der BR-Vorsitzende ist ja aktuell noch vorhanden.
Wie muss dieser nun vorgehen, um alles wieder in die richtige Bahn zu lenken?
Es hätte also schon 2017 neu gewählt werden müssen? Wobei anzumerken ist, in 2017 waren weniger als 20 Angestellte im Unternehmen. Hätte da nicht ein BR mit einem Mitglied ausgereicht?
Erstellt am 14.03.2018 um 11:05 Uhr von moreno
Nein sobald der BR unter seine Sollzahl von der letzten Wahl fällt muss ein Wahlvorstand benannt werden. Wenn in dieser Wahl dann raus kommt, dass nur ein einer BR ausreicht dann ist es so.
Erstellt am 14.03.2018 um 11:09 Uhr von celestro
"Wie muss dieser nun vorgehen, um alles wieder in die richtige Bahn zu lenken?"
Wie gesagt ... er muß den WV wieder auf 3 Perosnen auffüllen. Am Besten auch direkt Ersatzmitglieder dazu.
"Es hätte also schon 2017 neu gewählt werden müssen?"
So wie ich es verstanden habe, ist 2017 eines der 3 BR-Mitglieder aus der Firma ausgeschieden. Da keine Nachrücker vorhanden waren, hätte direkt eine Neuwahl eingeleitet werden müssen.
"Wobei anzumerken ist, in 2017 waren weniger als 20 Angestellte im Unternehmen. Hätte da nicht ein BR mit einem Mitglied ausgereicht?"
Wäre möglich und vielleicht auch der Grund, keine Neuwahl durchzuführen. Aber es gilt ja die Zahl der "in der Regel beschäftigten". Es wird also ein Zeitraum betrachtet und nicht ein Stichtag. Ob dabei 1 oder 3 heraus gekommen wäre, ist unklar.
Erstellt am 14.03.2018 um 12:11 Uhr von moreno
,,Wäre möglich und vielleicht auch der Grund, keine Neuwahl durchzuführen" Zitat Celestro... nö so geht es nicht :-)
Erstellt am 14.03.2018 um 13:39 Uhr von celestro
@ moreno
Es sollte wohl deutlich sein, daß sich "wäre möglich" auf die ganze Geschichte bezieht und nicht auf "so geht es" im Sinne von "darf man so machen".