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Kandidat fordert Spitznamen auf dem Stimmzettel. Wie können wir das Problem lösen ?

G
gino
Nov 2016 bearbeitet

Ein Kandidat fordert (schriftlicher Einwand) von uns dem Wahlvorstand, dass sein "Spitzname": Waldi zusätzlich zum Vornamen Waldemar auf dem Stimmzettel mit aufgeführt wird (weil Ihn unter seinem Vornamen Waldemar angeblich keiner kennt!), obwohl die Briefwahl heute offiziel begonnen hat. Wir haben aus dem Grund bisher noch keine Stimmzettel verschickt. Wie können wir das Problem lösen ? Ist das zulässig, allein schon aus Chancengleicheit den anderen Kandidaten gegenüber ? Was können und sollten wir in diesem Fall tun? Kann er die Wahl anfechten?

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Community-Antworten (5)

G
Gevatter

20.02.2006 um 20:25 Uhr

Der MA kann das nicht einfordern. Ihr könnt diesen Antrag getrost ablehnen, denn es gibt klare Formvorschriften.

W
w-j-l

20.02.2006 um 21:02 Uhr

Abhaken, Stimmzettel verschicken. Anhand Deiner Frage gehe ich davon aus, dass bei Euch Personen(Mehrheits-)wahl statfindet.

§6 (3) der Wahlordnung: In jeder Vorschlagsliste sind die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Liste ist beizufügen.

Die Stimmzettel müssen im Falle der Mehrheitswahl der Vorschlagsliste entsprechen, und da ist kein Raum für persönliche Macken. §20 (2) der wahlordnung Auf den Stimmzetteln sind die Bewerberinnen oder Bewerber unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf der Vorschlagsliste benannt sind.

Gruesse w-j-l

G
Gevatter

20.02.2006 um 21:19 Uhr

Nicht nur. Auch bei der Listenwahl gibt's keine Extrawurst. Es darf lediglich ein Kennwort zusätzlich eingebracht werden.

R
rainerzwo

21.02.2006 um 13:55 Uhr

Ich vermute schon, dass ein Bewerber Anrecht auf den "Spitznamen" hat. Im Fitting, 21. Aufl. §6 WO Rn 9 wird z.B. dadrüber schwadroniert, ob das Fehlen der Berufsangabe in der Vorschlagsliste ein Grund zur Wahlanfechtung ist. Dabei wird klar dass es nur um die eindeutige Zuordnung und Individualisierung des Bewerbers geht.

Nun kann es ja wohl kaum Aufgabe des Wahlvorstandes sein, die "richtigen" Spitznamen zu kennen / herauszuarbeiten.
Seine Aufgabe ist nur festzustellen, ob die Angaben der eindeutigen Identifizierung dienen (und warum sollte der Kandiat neben seinem kompletten Namen nicht in Klammern "Waldi" hinzufügen können?).

Für die Einzelkandidatenwahl §20 Abs. 2 gilt: " Auf den Stimmzetteln sind die Bewerberinnen oder Bewerber unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf der Vorschlagsliste benannt sind."

Dann würde ich das analog auch auf den Stimmzettel anwenden. Aber eben halt nur den identischen Eintrag aus der Wahlvorschlagsliste übernehmen, den der Mitarbeiter ja selbst auch unterschrieben hat.!

W
w-j-l

21.02.2006 um 16:15 Uhr

@ rainerzwo

dem könnte ich dann zustimmen, wenn dieser Spitzname bereits auf der Vorschlagsliste auftaucht. Ansonsten ist der WV alleine Herr über das weitere Verfahren.

Gruess w-j-l

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