Erstellt am 25.01.2021 um 16:44 Uhr von §§Reiter
Hallo Paul,
mir ist nicht so ganz klar, was Du mit "Beschluss zur Kurzarbeit meinst".
Zur Kurzarbeit müsst Ihr eine Betriebsvereinbarung abschließen. Das ist kein "nice to have", sondern eine zwingende Voraussetzung für Kurzarbeit.
D.h. die Argumentation ist eigentlich nicht schwer. Lieber AG, wenn für die MA der Kantine Kurzarbeit angeordnet werde soll, wird das in der BV-Kurzarbeit geregelt. Wenn Du das nicht willst gibt es keine BV und damit auch keine Kurzarbeit und Du darfst allen die vollen Gehälter zahlen.
Erstellt am 25.01.2021 um 17:19 Uhr von Paul1979
Ich meinte natürlich die BV. Genauso sehe ich das auch. Da die Kantine wegen Corona geschlossen wurde (NRW), und deswegen Kurzarbeit für die AN ansteht ist doch klar. Ich verstehe den AG nicht.
Erstellt am 25.01.2021 um 17:35 Uhr von celestro
Wenn die Kantine behördlich geschlossen ist, kann der BR keine Regelung in einer BV treffen.
Wobei da irgendwas nicht passt. Denn die Kantinen müssen normalerweise nicht schließen, sofern sie der Bewirtung der MA dienen. Wobei Bewirtung hier meint: "Essen kochen" und nicht dass das Essen dort auch gegessen werden darf.
Erstellt am 25.01.2021 um 18:30 Uhr von Paul1979
Diese Antwort wurde von "Paul1979" gelöscht.
Erstellt am 26.01.2021 um 11:12 Uhr von §§Reiter
Zitat von celestro:
"Wenn die Kantine behördlich geschlossen ist, kann der BR keine Regelung in einer BV treffen."
Mir ist nicht ganz klar, was Du mit "behördlich geschlossen" meinst.
Meinst Du evtl. das den MA der Kantine (auf Grundlage des IfSG) die Berufsausübung untersagt wird? - Dann hätten sie aber keine Kurzarbeit (so wie Paul ja schreibt), sondern würden ihr Gehalt weiter bekommen. (AG zahlt erstmal, bekommt es aber wieder usw usw).
Wenn für sie aber Kurzarbeit angeordnet wurde (so wie Paul schreibt), muss die Kurzarbeit ja auch in einer BV geregelt werden und zwar für alle die Kurzarbeit machen. Oder stehe ich hier irgendwo auf dem Schlauch?