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Wahlvorstand - Nicht neutral?

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Rüdigerhamster
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Folgendes Problem , wir sind 3 Wahlvorstandsmitglieder, einer von uns , hängt ständig beim jetzigen Betriebsrat ab , und es hängt manchmal sogar ein Schild am Büro, Betriebsratssitzung Bitte nicht stören. Anwesend sind dann aber nicht die Mitglieder des Betriebsrats , sondern 1 - 2 Stellvertreter der Geschäftsleitung,wovon einer im Wahlvorstand ist , und der BRV und noch einer. Bei uns gab es bisher immer die Persönlichkeitswahl , also nur eine Liste. Bisher hat immer der bestehende Betriebsrat die Wahlen durchgeführt. Da unser 3. im Wahlvorstand nachgerückt ist , und ständig mit dem Betriebsrat rumhängt , und auch noch Stellvertreter der Geschäftsleitung ist , und Gerüchte rumgehen , das genau dieser gesagt hat das der Wahlvorstand abgewählt werden sollte und ein neuer her muss , sind wir beiden anderen sehr unsicher und haben kaum Vertrauen zu ihm. In einer Sitzung die wir hatten , wollte er uns weis machen , das WIR als WV , rumlaufen müssen und die Vorschlagslisten "befüllen" müssen , und danach Stützunterschriften sammeln müssen. Was kann man denn jetzt machen ? Weil wir beiden anderen denken , das alles was wir beschliessen , direkt weitergeleitet wird zum jetzigen Betriebsrat.Und was wir im Büro beschliessen bzw. besprechen sollte ja eigentlich hinter der Tür bleiben. Ich hoffe jemand kann uns helfen??????

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Community-Antworten (7)

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DerAlteHeini

02.02.2010 um 07:43 Uhr

Rüdigerhamster Der Wahlvorstand hat die Aufgabe die anstehende Betriebsratswahl gesetzeskonform abzuarbeiten, mehr nicht. Seine Aufgabe ist nicht Listen zu erstellen, Wahlbewerber zu suchen oder Stützunterschriften zu sammeln.

Gab es in der Vergangenheit für die BR Wahl keinen Wahlvorstand und die Wahl wurde vom Betriebsrat selbst organisiert, dürften diese Wahlen nichtig sein.

Wurde ein Wahlvorstand berufen, kann er nicht einfach wieder abberufen werden. Dies ist nur bei erheblichen Vergehen übers Arbeitsgericht möglich.

Ist der Wahlvorstand drei Köpfe stark, so bist Du mit deinem Kollegen doch in der Mehrzahl und ihr bestimmt den Weg des Wahlvorstand per Beschluss.

Hat einer eine große Klappe, heißt das noch lange nicht, dass er Recht hat.

Wenn der Kollege alles weiter trägt, dann beschränkt ihr euch in den Sitzungen nur auf die Abwicklung der Wahl und ihr Beiden seit die Mehrheit und beschließt eben das was IHR für richtig erachtet.

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Rüdigerhamster

02.02.2010 um 09:26 Uhr

Danke für die rasche Antwort, damit ist uns schon geholfen , ist eigentlich das , was wir auch vorhaben , uns auf die Arbeit zu beschränken , und die Wahl vernünftig durchzuführen.Es ging sich auch hauptsächlich darum , ob die Möglichkeit besteht , einfach mal so den WV abzuwählen , bzw. einen neuen zu bestellen. Gruß Rüdigerhamster

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Erwin

02.02.2010 um 10:28 Uhr

@Rüdigerhamster

Da unser 3. im Wahlvorstand nachgerückt ist , und ständig mit dem Betriebsrat rumhängt , und auch noch Stellvertreter der Geschäftsleitung ist

Stellvertreter der Geschäftsleitung - da stellt sich doch die Frage, handelt es sich hier um einen leitenden Angestellten. Dieses wäre zu prüfen, Aufgabe des Wahlvorstandes. Denn als leitender Angestellte hätte er werder das aktive oder passive Wahlrecht und dürfte auch NICHT Mitglied des Wahlvorstandes oder gar BR sein.

Google einmal den Begriff "wer ist leitender Angestellte" dann bekommst Du Hinweise

M
monalisa

02.02.2010 um 10:37 Uhr

@Rüdigerhamster, Wahlvorstandsschulung?

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Rüdigerhamster

02.02.2010 um 13:28 Uhr

Wahlvorstandsschulung haben wir besucht , und er ist zwar stellvertetender Geschäftsleiter , aber nicht leitender Angestellter , also ist es zulässig das er im WV ist. Gruß Rüdigerhamster

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NiemandXXL

02.02.2010 um 17:32 Uhr

und der der stellvertretende Geschäftsleiter soll kein leitender Angestellter sein?

(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

  1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
  2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
  3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.

er kann doch wenn der Geschäftsleiter verhindert ist Entscheidungen im Wesenlichen frei von Weisungen treffen, oder wer trifft bei euch die Entscheidungen wenn der Geschäftsführer nicht da ist?

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Rüdigerhamster

02.02.2010 um 19:27 Uhr

Hallo Richtig er ist zwar Stellvertreter , aber nicht als leitender Angestellter.Hört sich blöd an , ist aber wirklich so.

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