Erstellt am 27.01.2010 um 12:48 Uhr von erwin
kurfiss
1. JA
2. Suche hier nutzen das Thema leitende Ang. ist ausführlich behandelt worden
Erstellt am 27.01.2010 um 12:52 Uhr von stony
Hallo,
zu 1: ja da sie nach beendigung der Elternzeit wieder in den Betrieb zurückkehren.
zu 2: zu leitenden Angestellten findest du im BetrVG § 5 Abs 4 etwas. Bei den leitenden weichen die Handhabungen aber von Betrieb zu Betrieb ab. Wir handhaben es so das wir die leitenden die uns von der GL genannt werden akzeptieren, da sie uns sowieso nicht wählen würden.
Erstellt am 27.01.2010 um 13:04 Uhr von Winni
zu 1.
Ja
zu 2.
Der Wahlvortstand schreibt den Personaler an und nennt die Namen die seiner Meinung nach leitende Angestellte im Sinne des § 5 BetrVG sind. Er setzt eine Frist indem der Personaler widersprechen kann falls er anderer Meinung sein sollte.
Anmerkung
Ich rate dringend ein Seminar zum Thema BR-Wahl zu besuchen. Dort geht man auch genau auf deine Fragen ein.
Erstellt am 27.01.2010 um 13:07 Uhr von erwin
stony
dieses ist eine sehr lasche Umsetzung des BetrVG. Denn es geht ja nicht nur um das Thema Wahl sondern auch um das Thema Mitbestimmung gem. BetrVG. Wie auch, wer darf an der Wahl des Sprecherausschusse teilnehmen.
Hier sollten die BR doch bitte ihre Aufgaben lt. BetrVG richtig und vollständig wahrnehmen, vor allem weil es nicht schwer ist, da es rechtlich ganz klar ist.
Dieses unabhängig davon ob diese Koll. an der Wahl teilnhmen wollen. Ihr nehmt doch auch die AN auf welche ganz eindeutig das aktive und passive Wahlrecht haben und es nicht nutzen/ nutzen wollen oder???
Doch genau prüfen ob er wirklich leitender Angestellter ist
Checkliste: Prüfen Sie, ob es sich um einen leitenden Angestellten nach dem Betriebsverfassungsgesetz handelt.
Achten Sie darauf, dass Sie wenigstens einen dieser Punkte mit „Ja“ beantworten können. Dann handelt es sich tatsächlich um einen leitenden Angestellten nach dem Betriebsverfassungsgesetz.
http://www.4personaler.de/de/downloads/checkliste-leitende-angestellte_fz5g1jfj.html
Wer leitender Angestellter sein will, muss dies nachweisen können!
Sofern ein Arbeitnehmer nicht darlegt, zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in einer Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt gewesen zu sein, gilt er nicht als leitender Angestellter. Es genügt nicht, nur vorzutragen, für Einstellungen und Entlassungen zuständig gewesen zu sein, darüber entschieden und entsprechende Vorgänge unterzeichnet zu haben, wenn der Betroffene hierfür keine weiteren Nachweise einreicht und sich aus dem Arbeitsvertrag keinerlei Anhaltspunkte für solche Zuständigkeiten ergeben.
LAG Köln, 29.6.2009 - Az: 5 Sa 22/09
Euer Handeln ist dem Zufolge mit dem BetrVG NICHT vereinbar und somit nicht statthaft. Es könnte auch einmal erfolgreich zur Wahlanfechtung führen, nämlich, wenn im Nachgang einer der Betroffenen die Wählerliste, dann zurecht erfolgreich anfechtet.
Erstellt am 27.01.2010 um 13:08 Uhr von nobli
Hi stony,
Eure Vorgehensweise ist nur dann sinnvoll, wenn der Betrieb bei der Bestimmung der Betriebsgröße jenseits von gut und böse ist.
Z.B 1700 Mitarbeiter davon 100 leitende Angestellte - Fazit: bringt nix außer Ärger.
Im Anderen Beispiel 1550 Mitarbeiter, davon 100 "Leitende", davon aber nur 10 "echt" Leitende. Dann ist es sinnvoll den Status anzuzweifeln, denn dann steigt die BR-Größe von 13 auf 15.
Gruß
Noli
Erstellt am 27.01.2010 um 13:14 Uhr von erwin
nobli
NEIN, auch dann nicht sinnvoll, da ein grober Verstoß gegen das BetrVG und der Pflichten des Wahlvorstandes und BR.
Mich wundert es immer wieder, wie hier manche BR das BetrVG auslegen und umdeuten. Da stellt sich die Frage noch nie Schulungen besucht oder wie ernst nehmen sie ihr Mandat, ihre Pflichten????
Man kann zu dem Eindruck kommen, BR nur zum Eigennutz.
Erstellt am 27.01.2010 um 13:20 Uhr von nobli
Hi Erwin,
Deiner Aussage "Es könnte auch einmal erfolgreich zur Wahlanfechtung führen, nämlich, wenn im Nachgang einer der Betroffenen die Wählerliste, dann zurecht erfolgreich anfechtet." kann ich nicht zustimmen. Hat der WV einmal die Wählerliste veröffentlicht und es geht innerhalb von 2 Wochen kein Widerspruch gegen diese Liste ein dann gibt es im "Nachgang" keine Möglichkeit zur Anfechtung.
Gruß
Noli
Erstellt am 27.01.2010 um 13:25 Uhr von stony
Hi Nobli,
sehe ich genau so. Da es bei uns bei der Anzahl des BR´s nichts bringt, lassen wir die "leitenden" in dem Glauben das sie "leidend" sind. Manche bilden sich ja was darauf ein!
Gruß Stony
Erstellt am 27.01.2010 um 13:29 Uhr von nobli
Hi Erwin,
mit Verlaub gesagt es ist Quatsch zu behaupten, dass dies ein grober Verstoss gegen das BetrVG wäre. Der WV muss nach pflichtgemässem Ermessen entscheiden! Das lässt ihm eben einen Ermessensspielraum, was dir übrigens auch auf jeder Schulung bestätigt wird. Es ist absoluter Unsinn aus Rechthaberei und ohne sichtbaren Nutzen Zoff mit dem AG anzufangen.
Gruß
Noli
Erstellt am 27.01.2010 um 13:32 Uhr von erwin
nobli
Bitte hier nicht ZWEI verschiedene Sachen vermischen, einmal das Thema Einspruch gegen die Wählerliste und einmal Anfechtungsklage wegen fehlerhafter Wahl, dass kann dann auch eine fehöerhafte Wählerlsite sein.
http://www.haufe.de/personal/topIssueDetails?objectIds=1254902051.1&b_start:int=2&view=themeName
- Nach der Wahl können Sie die Wahl anfechten. Dann darf aber nicht ausgeschlossen sein, dass der Fehler Auswirkungen auf das Ergebnis hatte. Insbesondere darf – wenn nur wenigen Personen fälschlich die Wahlberechtigung zu- oder abgesprochen wurde – das Wahlergebnis nicht so eindeutig sein, dass bei richtiger Bewertung das Ergebnis nicht anders ausgefallen wäre. Wollen Sie die Wahl anfechten, ist besondere Eile angesagt
http://www.meyer-koering.de/de/aktuell/betriebsratswahlen-zahlreiche-verstoesse-gegen-wahlvorschriften.html
Betriebsratswahlen: Zahlreiche Verstöße gegen Wahlvorschriften
Es kann dann sogar soweit kommen, dass der Wahlvorstand sich strafbar gemacht hat, wenn er wissendlich gegen die Wahlvorschriften verstoßen hat. Z.B. weil er wie sich hier geäußert (in den Beiträgen oben) sehr einfahc hemacht hat, also das BetrVG in NEUER Art auslegt. Dann käme § 119 BetrVG mit den dort beschriebenen Folgen ggf. zum tragen
Beispiele fimdet man noch mehr!
Die Wahlanfechtung muss dann ja nicht von Koll. kommen welche doch auf die Wählerliste hätten aufgenommen werden müssen, sondern auch vom AG, der Gewerkschaft oder auch von einer unterlegenen Liste, also Koll. welche mit dem Ergebnis unzufrieden sind und nun einen Grund für eine Anfechtung siuchen.