Erstellt am 25.01.2010 um 15:54 Uhr von neskia
Im Unterschied zum echten Werksvertrag kann bei einem Leiharbeitsverhältnis der Arbeitgeber Ort, Zeit und Inhalt der Arbeitsleistung bestimmen. Wenn das bei euch der Fall ist, handelt es sich um Arbeitnehmer im Sinne des §5 BetrVG und wären damit wahlberechtigt.
Erstellt am 25.01.2010 um 16:04 Uhr von Koebes
Hallo Neskia,
was meinst du mit "echtem Werksvertrag"
Erstellt am 25.01.2010 um 17:23 Uhr von nicoline
Koebes
vielleicht hilft Dir das weiter:
http://www.rechtsanwalt-juestel.de/Arbeitsrecht/AR0025.htm
Erstellt am 26.01.2010 um 13:24 Uhr von VIONÄR
Wenn sie von Euch Weisungen erhalten, so sind es LeihAN, sofern alles mit rechten Dingen zugeht. Ansonsten handelt es sich wahrscheinlich um illegale Arbeitnehmerüberlassung!!!