Erstellt am 09.03.2018 um 09:13 Uhr von titapropper
Wenn sie in einem Arbeitsverhältnis zu Eurem ArbGeb stehen, dann meines Erachtens: ja.
Erstellt am 09.03.2018 um 09:38 Uhr von hansimglueck
Ganz klar - ja.
Auch Außendienstlernen gehören dazu und verliehende AN sind im Verleihbetrieb auch wahlberechtigt (die Frage, die sich eher stellt ist, wie das beschäftigen bei einem anderen AG funktioniert)
Erstellt am 09.03.2018 um 09:47 Uhr von MaJoK
Die Antwort ist eure Wählerliste die durch euren Arbeitgeber erstellt wird und dem Wahlvorstand zur Verfügung gestellt werden muss.Stehen diese Arbeitskräfte darauf so sind sie auch wahlberechtigt. Siehe auch §9 BetrVerfg - Wer ist wahlberechtigt?
Erstellt am 09.03.2018 um 09:56 Uhr von Pjöööng
Zitat (MaJoK):
"Die Antwort ist eure Wählerliste die durch euren Arbeitgeber erstellt wird und dem Wahlvorstand zur Verfügung gestellt werden muss.Stehen diese Arbeitskräfte darauf so sind sie auch wahlberechtigt. "
Die Wählerliste wird durch den Wahlvorstand erstellt und NICHT durch den Arbeitgeber!
Zitat (sugahe):
" Dazu kommen noch 6 Personen, die als 400 €-Kräfte eingestellt sind. Allerdings arbeiten diese nicht bei uns im Betrieb, sondern entweder bei anderen Arbeitgebern (4 Personen) ..."
Verstehe ich nicht! Sie sind bei Euch "eingestellt", haben aber einen anderen Arbeitgeber?
Erstellt am 09.03.2018 um 10:24 Uhr von sugahe
Wir sind eine GmbH und eine 100 % Tochter der Stadt. Diese 400 €-Kräfte arbeiten bei der Stadt und leisten zusätzlich zu ihrer Arbeit für die Stadt auch für unseren Betrieb stundenweise Arbeit, die mit einem 400 € Vertrag abgegolten wird.
Erstellt am 09.03.2018 um 10:30 Uhr von Pjöööng
Verstehe ich immer noch nicht richtig.
Diese Kollegen haben einen Hauptarbeitsvertrag bei der Stadt?
Zusätzlich zu dieser Hauptbeschäftigung arbeiten diese Kollegen noch bei Euch mit einem Vertrag auf 400,-€ Basis?
Dann sind sie bei Euch wahlberechtigt.
Erstellt am 09.03.2018 um 11:06 Uhr von nicoline
*Dann sind sie bei Euch wahlberechtigt.*
.....und auch bei der Stadt wahlberechtigt. Das hört sich nach 2 Arbeitsverhältnissen an.
Erstellt am 09.03.2018 um 11:13 Uhr von Pjöööng
Ja aber sicher doch. Steht ja nirgendwo geschrieben dass man nur bei einer BR-Wahl wahlberechtigt wäre.