Werksvertrag
Hallo in die Runde, wir sind ein junges Gremium und und unsere Frag ist wie folgt. Unser Arbeitgeber möchte einen Mitarbeiter über einen Werksvertrag einstellen. Wir wurden nicht angehört weil unser Arbeitgeber meinte das wir als Betriebsrat in diesem Falle keine Mitbestimmung hätten. Jetzt ist unsere Frage in wie weit wir Mitbestimmung haben.
Community-Antworten (2)
14.03.2023 um 00:15 Uhr
Bundesarbeitsgericht, 25.09.2013 - 10 AZR 282/12 - (Arbeitnehmerstatus - Werkvertrag)
15
1. Durch einen Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§ 631 Abs. 1 BGB). Gegenstand eines Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB). Für die Abgrenzung zum Dienstvertrag ist maßgebend, ob ein bestimmtes Arbeitsergebnis bzw. ein bestimmter Arbeitserfolg oder nur eine bestimmte Dienstleistung als solche geschuldet wird (BGH 16. Juli 2002 – X ZR 27/01 – zu II 1 der Gründe, BGHZ 151, 330).
16
2. Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines Werkunternehmers zudem maßgeblich durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit (BGH 25. Juni 2002 – X ZR 83/00 – zu I 2 b aa der Gründe). Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (BAG 15. Februar 2012 – 10 AZR 301/10 – Rn. 13; 14. März 2007 – 5 AZR 499/06 – Rn. 13 mwN). Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HGB; BAG 29. August 2012 – 10 AZR 499/11 – Rn. 15; 15. Februar 2012 – 10 AZR 301/10 – Rn. 13; 25. Mai 2005 – 5 AZR 347/04 – zu I der Gründe mwN, BAGE 115, 1); der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Dagegen ist der Werkunternehmer selbständig. Er organisiert die für die Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen und ist für die Herstellung des geschuldeten Werks gegenüber dem Besteller verantwortlich (vgl. BAG 18. Januar 2012 – 7 AZR 723/10 – Rn. 27; 13. August 2008 – 7 AZR 269/07 – Rn. 14). Ob ein Werkvertrag, ein Dienst- oder ein Arbeitsverhältnis besteht, zeigt der wirkliche Geschäftsinhalt. Zwingende gesetzliche Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben; ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer wird nicht durch Auferlegung einer Erfolgsgarantie zum Werkunternehmer (vgl. ErfK/Preis 13. Aufl. § 611 BGB Rn. 13).
14.03.2023 um 08:59 Uhr
Hallo,
was macht er bei Euch? ist er in die Arbeitsabläufe integriert? Nutzt er eure Werkzeuge/Anlagen?
Verwandte Themen
Wahlberechtigung - AN mit Werksvertrag?
ÄlterWir sind in einem Planungsbüro tätig. Z.Zt. sind bei uns leihweise Planer beschäftigt, die bereits länger als 3 Monate bei uns tätig sind. Diese AN haben mit unserer Firma einen Werksvertrag abgesc
Wahlberechtigung - Personen mit Werksvertrag?
ÄlterHallo zusammen, folgender Punkt wird bei uns diskutiert. Wir haben einen Werksvertrag mit einem Unternehmen das bei uns permanent 2 Personen (immer die Gleichen) im Einsatz hat. Diese Mitarbeiter er
BR-Wahl - Sind dauerhaft in der Firma arbeitende, externe MA wahlberechtigt?
ÄlterWir wählen Anfang 2006 (nach Umfirmierung) einen neuen BR. Ausschreibung fand statt, Wählerverzeichnis hängt aus. Nun fehlen aber einige Namen von externen Mitarbeitern, die aber dauerhaft im Betrieb