Erstellt am 24.01.2010 um 11:42 Uhr von DonJohnson
*Hat jemand Erfarung damit oder kennt erklärende Literatur?*
§ 7 BetrVG
Im Klartext bedeutet das, dass sie wählen können, wenn sie länger als 3 Monate eingesetzt werden sollen.
Beispiel:
LeihAN beginnt am 01.03.2010 die Arbeit im Betrieb für 6 Monate
Am 08.03.2010 ist BR Wahl
Der LeihAN ist dann wahlberechtigt.
Erstellt am 24.01.2010 um 12:07 Uhr von nicoline
NilsHolgerson
*Ein Leiharbeitnehmer hat eine Woche Urlaub und kehrt dann wieder in unseren Betrieb zurück,*
*er wird eine Woche krank und arbeitet dann wieder in unserem Betrieb.*
Die "Eingliederung in den Betrieb" wird dadurch nicht unterbrochen!
*länger als drei Monate OHNE UNTERBRECHUNG im Betrieb beschäftigt sind.
*ein Leiharbeitnehmer arbeitet eine Woche in einem anderen Betrieb und kehrt dann in unseren Betrieb zurück*
Die Wahlberechtigung setzt voraus:
Gesetzestext: "wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden."
dort steht nicht: ununterbrochen. Wenn die vorgeschriebene Zeit der Beschäftigungsdauer durch die eine Woche Beschäftigung woanders nicht unterschritten wird, ist er wahlberechtigt
Erklärende Literatur ist z.B. ein Kommentar zum BetrVG, hier zu § 7. Fragst Du als BR, ist es etwas verwunderlich, dass Du nicht weißt, wo Du das finden könntest, fragst Du als Beschäftigter, hoffe ich, dass die Erklärungen reichen.
Erstellt am 24.01.2010 um 12:14 Uhr von NilsHolgerson
@DonJon,
ganz so klar sieht man das bei uns nicht, denn wir stellen Leiharbeitnehmer immer nur für eine Woche ein (um Produktionsspitzen abzubauen ;-) ) aber das trotz Konjunkturschwäche jede Woche, aber das ist ein anderes Problem an dem wir arbeiten. Dardurch können wir nur die einbeziehen die schon am Tag der Wahl drei Monate dabei sind, und dann heist es ja ohne unterbrechung, da stellt sich uns halt doch die frage was ist in diesem zusammenhang eine unterbrechung?
Erstellt am 24.01.2010 um 12:24 Uhr von DonJohnson
@NilsHolgerson
Eigentlich hat dir diese Frage ja nicoline schon beantwortet ;-)
Erstellt am 24.01.2010 um 12:40 Uhr von NilaHolgerson
Ja, ich danke euch beiden!
hat mir sehr geholfen.
schönen Sonntag noch, oder besser schöne Woche!!!
Erstellt am 24.01.2010 um 12:44 Uhr von nicoline
Nils
*Dardurch können wir nur die einbeziehen die schon am Tag der Wahl drei Monate dabei sind,*
Nein, Ihr müsst alle einbeziehen, die die Voraussetzungen erfüllen und dazu sagt der Kommentar:
Es wird häufig eine Prognoseentscheidung erforderlich sein. Sie wird sich
***regelmäßig am Vertrag zwischen dem Betriebsinhaber und Entleiher zu orientieren haben (Richardi-Thüsing, Rn. 10)***.
*und dann heist es ja ohne unterbrechung*
wo heißt es ohne Unterbrechung?
Erstellt am 24.01.2010 um 13:05 Uhr von NilsHolgerson
@nicoline
danke für den Hinweis:(Es wird häufig eine Prognoseentscheidung erforderlich sein. Sie wird sich ***regelmäßig am Vertrag zwischen dem Betriebsinhaber und Entleiher zu orientieren haben (Richardi-Thüsing, Rn. 10)***) das wird nicht einfach.
Und auf die Frage *wo heißt es ohne Unterbrechung?* hab ich schon gewartet ;-).
Ich kann´s nicht sagen, ein kollege aus dem WV hat mich am Freitag so einieges zum Thema gefragt und halt einen Ausdruck bei gehabt wo es wirklich stand, habe aber selber versäumt nach der Quelle zu fragen. Ich selbst war WV vor 4 u.8 Jahren, da war Leiharbeit bei uns noch kein Thema dieses mal habe ich eigentlich gar nichts damit zu tun, wurde gefragt und will natürlich helfen wenn ich kann, so wie ihr, denke ich.
Erstellt am 24.01.2010 um 13:27 Uhr von nicoline
NilsHogerson
*wurde gefragt und will natürlich helfen wenn ich kann, so wie ihr, denke ich.*
;-)))