Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters
Gesetzliche Regelung § 26 Abs. 1 BetrVG bestimmt nur noch, dass der Betriebsrat aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter wählt. Alle weiteren früheren Regelungen, die sich auf die Berücksichtigung des Gruppenprinzips bei der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters bezogen haben, sind mit dem Betriebsverfassungsreformgesetz vom 23.7.2001 weggefallen.
Bestimmung eines Wahlleiters
Die konstituierende Sitzung wird bis zur Wahl eines Wahlleiters aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder vom Wahlvorstandsvorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Wahlvorstands geleitet. Für die Wahl des Wahlleiters ist keine besonderes Verfahren vorgeschrieben. Gewählt ist das Betriebsratsmitglied, das die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Betriebsratsmitglieder und Ersatzmitglieder erhält. Im Zeitpunkt der Bestellung des Wahlleiters erlischt das Amt des Wahlvorstands und das Wahlvorstandsmitglied, das die Sitzung bis dahin geleitet hat, muss diese verlassen. Etwas anderes gilt selbstverständlich dann, wenn es selbst Betriebsratsmitglied ist.
Wahlberechtigte Zur Teilnahme an der Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters sind alle Betriebsratsmitglieder berechtigt. Auch das Betriebsratsmitglied, das zum Wahlleiter bestellt wurde, ist wahlberechtigt. Ersatzmitglieder sind dann wahlberechtigt, wenn sie für ein ordentliches Personalratsmitglied an der konstituierenden Sitzung teilnehmen. Auch die für das Amt des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber besitzen die Wahlberechtigung. Sie können sich auch selbst ihre Stimme geben.
Wählbar sind ebenfalls alle Betriebsratsmitglieder, selbstverständlich auch das zum Wahlleiter bestimmte Betriebsratsmitglied. „Aus der Mitte des Betriebsrats“ bedeutet, dass jedes Betriebsratsmitglied für die Funktion des Vorsitzenden bzw. seiner Stellvertreter vorgeschlagen werden kann bzw. sich selbst vorschlagen kann. Betriebsratsmitglieder, die an der Teilnahme der konstituierenden Sitzung verhindert sind, können gleichwohl gewählt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass sie schriftlich ihre Bereitschaft zur Kandidatur und Annahme des Amtes niedergelegt haben. Ersatzmitglieder, die für ein verhindertes ordentliches Betriebsratsmitglied an der konstituierenden Sitzung teilnehmen, sind nicht wählbar. Sind sie allerdings endgültig für ein ausgeschiedenes Mitglied nachgerückt, sind sie selbstverständlich auch wählbar. Die Wählbarkeitsvoraussetzungen können vom Betriebsrat nicht erweitert werden. Maßgeblich sind allein die gesetzlichen Anforderungen gem. §§ 8 und 26 Abs. 1
BetrVG.
Beschlussfähigkeit Voraussetzung dafür, dass der Vorsitzende und sein Stellvertreter gewählt werden können, ist die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats. Diese ist gemäß § 33 Abs. 2 BetrVG dann gegeben, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Hälfte der Betriebsratsmitglieder bedeutet die Hälfte der nach § 9 BetrVG gesetzlich vorgeschriebenen oder nach § 11 BetrVG ermäßigten Zahl der Betriebsratsmitglieder.
Wahlverfahren Wie die Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter vorzunehmen ist, sagt das Gesetz nicht. Der Betriebsrat kann deshalb selbst darüber entscheiden, in welcher Art und Weise die Abstimmung erfolgen soll. Als Abstimmungsmodalitäten kommen in Betracht geheim, offen, mit Stimmzetteln, durch Aufstehen, Handzeichen, Zuruf oder in anderer Weise. Erforderlich ist in jedem Fall, dass das Ergebnis eindeutig feststellbar ist. Einen Gruppenschutz gibt es nicht mehr, da es keine Gruppenbildung im Betriebsrat mehr gibt. Auch einen Minderheitenschutz dergestalt, dass der Stellvertreter von der zweitstärksten Fraktion im Betriebsrat zu stellen wäre, gibt es nicht. Eine solche Handhabung macht jedoch deshalb Sinn, um alle im Betriebsrat vertretenen Gruppierungen und damit Beschäftigteninteressen möglichst optimal in die Arbeit einzubeziehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf einen evtl. einzurichtenden Betriebsausschuss. Zulässig ist es, bei der Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters Koalitionsabsprachen zu treffen (BAG. v. 1.6.1966). Dem Antrag auch nur eines Mitglieds oder einer Minderheit auf geheime Abstimmung sollte im Hinblick auf demokratische Gepflogenheiten entsprochen werden. Für die zukünftige vertrauensvolle Zusammenarbeit im Betriebsrat ist es wesentlich, das Wünsche einzelner Mitglieder auf geheime Abstimmung und damit die Möglichkeit der Stimmabgabe ohne Kenntnisnahme durch die anderen Betriebsratsmitglieder respektiert werden. Einklagbar ist die geheime Abstimmung jedoch nicht.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Es ist also weder die absolute Mehrheit (= Mehrheit der Stimmen aller gesetzlichen Betriebsratsmitglieder) noch die einfache Mehrheit (= Mehrheit der anwesenden Betriebsrats- und Ersatzmitglieder) erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (BAG v. 26.2 oder 3.1987,..........). Der Vorsitzende und sein Stellvertreter können in einem oder in zwei Wahlgängen gewählt werden. Werden sie in einem Wahlgang gewählt, so ist dasjenige Betriebsratsmitglied zum Vorsitzenden gewählt, dass die meisten Stimmen erhält, dasjenige Betriebsratsmitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt, das die nächsthöchste Stimmenanzahl erhalten hat. Ob in einem oder in zwei Durchgängen gewählt wird, ist vom Betriebsrat ggf. durch vorherige Beschlussfassung festzulegen. Wird in zwei Wahlgängen gewählt, ist jeweils der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Es ist nicht erforderlich, dass eine Auswahlmöglichkeit besteht, also mindestens zwei Betriebsratsmitglieder kandidieren. Die Wahl kann auch bei nur einem Kandidaten durchgeführt werden. Auch in diesem Fall kann jedoch nicht auf die Wahl verzichtet werden, da der – einzige – Kandidat die Mehrheit der Stimmen benötigt.
Pflichtaufgabe/Konsequenzen der Nichtwahl Die Betriebsratsmitglieder sind gesetzlich verpflichtet, einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter zu wählen. Tun sie dies nicht, so handeln sie pflichtwidrig und der Betriebsrat kann ggf. wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten aufgelöst werden. Die Betriebsratsmitglieder müssen sich also auf ein Wahlverfahren einigen und eine Wahl zu Stande bringen; denn es ist nicht möglich, den Vorsitzenden und/oder seinen Stellvertreter auf andere Weise, insbesondere vom Arbeitsgericht, bestellen zu lassen. Ein Betriebsrat, der keinen Vorsitzenden und keinen Stellvertreter gewählt hat, ist nicht konstituiert. Er ist nicht handlungsfähig. Der Arbeitgeber braucht ihn nicht zu beteiligen. Entscheidungen können also beteiligungsfrei ergehen.
Niederschrift Über die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters ist eine Niederschrift zu erstellen. Anzugeben sind die Namen der Gewählten und die auf die einzelnen Kandidaten entfallenen Stimmen.
Annahme des Amtes Eine Verpflichtung für die Gewählten, das Amt anzunehmen, besteht nicht. Zweckmäßigerweise sollte vorher erfragt werden, ob der Kandidat im Falle seiner Wahl das Amt auch übernehmen würde. Erklärt sich ein Gewählter nach seiner Wahl zur Annahme des Amtes nicht bereit, so muss neu gewählt werden.
Nichts für ungut "alterbetriebsrat" :)
§ 38 BetrVG Freistellungen
(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.
Nichts für ungut "alterbetriebsrat" :)