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Kandidatur zurücknehmen - wie ist dann mit den anderen Listenplätzen dieser Liste vorzugehen?

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Rettungsassistent
Nov 2016 bearbeitet

Nach einreichung mehrerer gültigen Wahlvorschlagslisten möchte ein Listenkandidat (Platz 5) nun seinen Kandidatur zurücknehmen. Ist dies möglich??? Wenn ja, wie ist dann mit den anderen Listenplätzen dieser Liste vorzugehen. Rücken diese dann einfach auf die Plätze auf oder bleibt jeder auf seinem Listenplatz?? Wir führen eine Listenwahl durch und danach berechnet sich ja die Höchstzahl zur Sitzplatzverteilung ja auch nach dem Listenplatz.

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Community-Antworten (11)

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derdermalwjlwar

19.11.2009 um 18:19 Uhr

Spannende Frage Rettungsassistent, was meinst Du? Ist der Listenplatz eine betriebliche Stelle die plötzlich unbesetzt ist, oder ist der Listen"platz" gebunden an die Reihenfolge in der eine Person auf der Liste steht?

Die Frage erledigt sich doch über die Regeln zur BR-Besetzung nach der Wahl aus den Listen, oder?

R
Rettungsassistent

19.11.2009 um 18:33 Uhr

Da die Frist zur einreichung von Wahlvorschlägen schon abgelaufen ist weis ich jetzt nicht genau ob die Person ihre Kandidatur überhaupt zurücknehmen kann, da dies ja Einfluß auf das Wahlergebnis nehmen würde.

Das verstehe ich jetzt nicht ganz.

M
monalisa

19.11.2009 um 18:36 Uhr

@w-j-l, was für ein Teufelchen reitet dich heute denn? ;-))

@Rettungsassistent, der Kollege kann seine Kandidatur in diesem Stadium nicht mehr zurücknehmen. Er wird den gesamten Wahlvorgang "mitmachen" müssen, ob er will oder nicht. Aber er kann, sofern er in's Gremium gewählt werden sollte, die Wahl nicht annehmen, denn das würde man ihn dann fragen!

D
DonJohnson

19.11.2009 um 18:45 Uhr

ML Hmmm, ich glaube ich bin echt zu blond, oder verstehe die Zusammenhänge nciht... Aber ist es nicht das was wjl versucht hat auszudrücken? ;-)))

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Rettungsassistent

19.11.2009 um 18:45 Uhr

Das ist doch mal eine Aussage mit der ich was anfangen kann. Danke an MonaLisa

M
monalisa

19.11.2009 um 18:47 Uhr

@Blondie, manchmal sind klare und deutliche Worte einfach besser! :-))

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Namafjall

19.11.2009 um 18:55 Uhr

Der oder/die Kandidat-/in kann ja auch nach der Wahl sein Mandat niederlegen, aber durch muss er da jetzt, weil das Wahlausschreiben bereits Ausgehängt wurde.

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Erwin

19.11.2009 um 22:26 Uhr

@Rettungsassistent

Die Vorschlagsliste darf nachträglich nicht mehr verändert werden. Als nachträgliche Veränderung gilt jedoch, wenn weitere Kandidatennamen hinzugefügt werden und zuvor bereits einige Stützunterschriften geleistet wurden. Wer Stützunterschriften leistet, muss die vollständige Kandidatenliste kennen. Mit anderen Worten: Man sammelt zweckmäßigerweise die Stützunterschriften erst dann ein, wenn die Kandidatensuche abgeschlossen ist. Ein Kandidat kann seine Kandidatur nicht nachträglich zurückziehen – auch dies wäre eine Veränderung der Liste. In einem solchen Fall kann der Kandidat nach erfolgter Wahl lediglich die Annahme des Amtes ablehnen. Ist dieser Vorgang dem Wahlvorstand bereits im Vorfeld bekannt, sollte er die Wähler informieren. Stützunterschriften können dagegen nachträglich zurückgezogen werden, solange die erforderliche Mindestanzahl erhalten bleibt.

http://www.djv.de/fileadmin/DJV/betriebsrat/BR-Info/BR_INFO_0106.pdf

Fazit: So könnte man eine gesamte Liste kippen!!

K
Kölner

19.11.2009 um 23:24 Uhr

@Namafjall Sorry, wenn ich Dir widerspreche, aber um ein Mandat (mit sofortiger Wirkung) niederzulegen, bedarf es vorher der Annahmeerklärung binnen dreier Tage nach der Wahl. Das wäre ja der Nonsens schlechthin... Und wenn die Liste nach d'hind noch nicht einmal die 5 Listenplätze zugesprochen bekommt, dann macht er noch nicht einmal das, sondern nur im Bedarfsfall (Nachrücken), der dann auch erst einmal eintreten müsste.

N
Namafjall

20.11.2009 um 00:23 Uhr

@von Kölner Sorry aber da muss ich Dir wiedersprechen, wir sind uns doch darüber hoffe ich einig das alle Kandidaten die auf der Wahlvorschlagsliste stehen nach der Wahl ein Mandat haben, die Annahme der Wahl kann nur ein aktives Mitglied aussprechen das in den BR gewählt wurde, aber und das ist entscheidend die Ersatzmitglieder haben auch ein Mandat, wenn auch kein aktives sondern erst einmal ein passives Mandat und folge dessen kann ein Ersatzmitglied dieses Mandat auch niederlegen, ansonsten bleibt dieses ERBM auf der Liste als EBRM stehen bis der fall der bestellung in den BR eintritt, Respektive der Vertretungsfall und erst dann soll ein EBRM die Möglichkeit haben sein MAndat niederzulegen. Wo bitte steht das so?

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DonJohnson

20.11.2009 um 00:33 Uhr

Immer diese doofen Wahl Fragen - hey, das semi fehlt mir noch!!! ABER...

*das ist entscheidend die Ersatzmitglieder haben auch ein Mandat, wenn auch kein aktives sondern erst einmal ein passives Mandat und folge dessen kann ein Ersatzmitglied dieses Mandat auch niederlegen, * Nö, ich denke nicht. EBRM haben erst ein mandat wenn sie Nachrücker sind. ansonsten ist es temporär (also im Vertretungsfall). Das Mandat kann niedergelegt werden, dann ist aber eine Rückkehr ausgeschlossen. Das gilt m. E. auch im Vertretungsfall.

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