Und zudem ist in §27 bei den von Gewerkschaften eingereichten Listen eindeutig angegeben:
"(3) Die oder der an erster Stelle unterzeichnete Beauftragte gilt als Listenvertreterin
oder Listenvertreter. Die Gewerkschaft kann hierfür eine Arbeitnehmerin oder einen
Arbeitnehmer des Betriebs, die oder der Mitglied der Gewerkschaft ist, benennen."

*Also geht die WO auch hier davon aus, dass der Unterzeichnete (=Stützunterschrift) der Listenführer wird, solange kein anderer angegeben ist.*

Nein, sie geht hier nicht **auch** davon aus, sondern regelt es hier explicit so. Wenn Du diesen § analog für eine +++Nichtgewerkschaftsliste+++ anwenden willst, dann ist es dort also auch möglich, dass ein "Nichtarbeitnehmer" die Liste unterstützt und Listenführer sein kann??????? Oder suchst Du Dir nur das aus dem §, was gerade passt?

*Und zudem: wie begründet sich die Annahme, dass die Einverständniserklärung eines Bewerbers gleichzeitig als Stützunterschrift zählt?*

Die Annahme begründet sich wie folgt:

BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)

§ 6 WO BetrVG, III. Inhalt der Vorschlagslisten

Unabhängig von der Unterschrift, mit der die Bereitschaft zur Kandidatur erklärt wird, kann ein Wahlbewerber auch bei den Stützunterschriften mitunterzeichnen (LAG Hamm 5. 1. 79 – 3 TaBV 116/78, das sogar davon ausgeht, die mit der Unterschrift erklärte Bereitschaft zur Kandidatur beinhalte auch die Erklärung, diesen Vorschlag zu unterstützen, so dass die sich auf die Bereitschaft zur Kandidatur beziehende Unterschrift des Bewerbers bei der Ermittlung der Zahl der für einen Wahlvorschlag abgegebenen Stützunterschriften mitzuzählen sei). Liegt eine Unterschrift vor, ist aber nicht erkennbar, ob es sich um die Zustimmung des Bewerbers zu seiner Kandidatur handelt oder um die Stützunterschrift, ist im Zweifel davon auszugehen, dass mit der Unterschrift der Wahlvorschlag gestützt werden soll (Fitting, a. a. O.).