Wahlvorschlag innerhalb der Frist wieder zurücknehmen?
Wie kann ein "Listenführer" seinen gültigen, bereits beim Wahlvorstand eingereichten "Wahlvorschlag" wieder zurücknehmen? Eigentlich ist so etwas nicht vorgesehen, aber es wird eine einvernehmliche "Lösung" innerhalb der 2-Wochenfrist nach Wahlausschreiben gesucht.
Community-Antworten (7)
27.01.2010 um 10:11 Uhr
Soll nach BetrVG nicht gehen! Der Kandidat kann aber nach der Wahl, wenn er gefragt wird ob er die Wahl annimmt, ablehnen.
27.01.2010 um 10:16 Uhr
Sorry, ich habe mich etwas unklar ausgedrückt. Die gesamte Vorschlagsliste soll "aufgelöst" werden. Die Kandidaten wollen in einer anderen Formation aber teilweise innerhalb der Frist über eine "neue Vorschlagsliste" sehr wohl kandidieren und auch gewählt werden.
27.01.2010 um 11:18 Uhr
Denke schon wenn es noch innerhalb der Abgabefrist ist, das der Wahlvorstand die eingereichte Liste zurück gibt! Warum auch nicht?!
27.01.2010 um 11:21 Uhr
@BrumbärTosca ?
@WeWieg Dann sollen sie einfach die neuen Listen einreichen. Fertig - Der WV weiss dann schon, was zu tun ist.
27.01.2010 um 11:24 Uhr
Hallo WeWieg,
eine Auflösung oder Rücknahme einer einmal eingereichten Vorschlagsliste ist nicht möglich. Ist die Frist für die Einreichung von Listen jedoch noch nicht abgelaufen können die "Kandidaten" eine neue Liste erstellen, nochmals Stützunterschriften einholen und diese Liste dann einreichen. Der Wahlvorstand muss dann die Kandidaten (die ja dann auf mehreren Listen kandidieren) unverzüglich fragen welche Ihrer Bewerbung sie aufrecht erhalten. Diese müssen dem WV dann innerhalb von 3 Tagen mitteilen wo sie kandidieren. Von der anderen Liste werden sie dann gestrichen. Machen das alle Kandidaten dieser Liste dann "verschwindet"sie. Bleibt aber nur einer übrig bleibt auch die Liste existent und muss zur Wahl antreten.
Gruß
Noli
27.01.2010 um 12:00 Uhr
@nobli
"Der Wahlvorstand muss dann die Kandidaten (die ja dann auf mehreren Listen kandidieren) unverzüglich fragen welche Ihrer Bewerbung sie aufrecht erhalten. "
es ist eine frist von drei arbeitstagen wo sich der/die erklären muss, schriftlich.
mfg
27.01.2010 um 13:26 Uhr
Hi Rattle,
einfach in meinem Beitrag einen Satz weiterlesen!
Gruß
Noli
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