hallo,
seht ihr §119 Absatz 1 erfüllt wenn:

In unserem Betrieb besteht der BR aus mehreren Listen. In diesem Jahr strebt meine GW eine Persönlichkeitswahl an. Ich selbst bin in der Vertrauenskörper Leitung und SBV im Betrieb. Als SV habe ich für die andere Liste, die die Interessen einer Abteilung vertritt, sehr unpopuläre Dinge tun müssen. Dadurch mussten durch Sozialauswahl auch Mitarbeiter dieser Abteilung gehen.

Jetzt wollte ich eigentlich auch als Kandidat bei der Persönlichkeitswahl bei der BR WAhl antreten, da ich der Meinung bin, daß die Interessen der Schwerbehinderten mehr Gewicht bekommen wenn der SBV auch BR ist. Leider wird meine Kandidatur nun verhindert. Die Listenführerin der Abteilungsliste droht die einheitliche Liste platzen zu lassen wenn ich mit antrete, und eine Liste zur Listenwahl einreichen werde.

Alle Kollegen wünschen eine Persöhnlichkeitswahl. Wenn ich nun auf meine Kandidatur bestehen würde bringe ich meine Liste in Schwierigkeiten bringen. Ich sehe mich durch die Drohung dieser Kollegin in meiner Möglichkeit zur Kandidatur gehindert. Reicht dies für einen Tatbestand §119 Absatz 1 BetrVG aus? Wo müsste das angezeigt werden.
Ich überlege dies zur Anzeige zu bringen nachdem Heute Abend die Abgabefrist für die Listen ausgelaufen ist. Vorher kann ich nichts unternehmen, da sonst die angestrebte Persöhnlichkeitswahl scheitert.