Erstellt am 18.12.2009 um 12:56 Uhr von Lotte
Aalbauer,
mit wem hast Du denn Deinen AV geschlossen und wieso bist Du im deutschen Betrieb tätig? Wie gestaltet es sich bei Deinen Kollegen?
Erstellt am 18.12.2009 um 13:00 Uhr von Aalbauer
Mein AV ist mit dem Deutschen Betrieb. Die HV hat sich erst vor ein paar Jahr gebildet.
Wg. meiner Qualifikation, habe ich einer Position in der HV wahrgenommen. Aber mein Hauptsitz war nach wie vor hier in Deutschland. Die meisten Beschäftigten in D arbeiten auch nur für D. Nur wenige sind der HV im Ausland zugeordnet.
Erstellt am 18.12.2009 um 13:18 Uhr von Lotte
Aalbauer (wie baut man eigentlich Aale?) ,
dann würde ich aktives und passives Wahlrecht vermuten. Auch LeihAN können im Verleiher Betrieb (und nur dort) in den BR gewählt werden.
Erstellt am 18.12.2009 um 13:34 Uhr von DonJohnson
Lotte
Das weiß ich auch nciht, allerdings weiß ich "wie man einen Aal tötet" - die Geschichte ist gut ;-) Wo habe ich die nur.... ;-)))
Erstellt am 18.12.2009 um 13:43 Uhr von DerAlteHeini
Aalbauer
Wer an der BR Wahl teilnimmt, entscheidet der Wahlvorstand.
Ich würde sagen, du trägst dich auf der Vorschlagliste ein und wartest ab was passiert.
Entscheidet der Wahlvorstand gegen deine Kandidatur, hast du die Möglichkeit mit einer einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht feststellen zu lassen ob du an der Wahl teilnehmen kannst.
Wenn dem AG etwas nicht passt, kann er die Wahl anfechten.
Bist du in der Wählerliste aufgeführt?
Wenn nicht, Einspruch einlegen. Aber darauf achten, dass der Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden kann.
Die Eintragung in der Wählerliste ist zwingende Voraussetzung für die Kandidatur zur Betriebsratswahl.
Erstellt am 18.12.2009 um 14:07 Uhr von rainerw
Ich sehe es genau so. Im Zweifelsfalle berufe Dich auf § 7 S. 2 BetrVg.
Erstellt am 18.12.2009 um 14:07 Uhr von Aalbauer
Hallo AlteHeini,
ja, ich bin auf der Wählerliste eingetragen.
Erstellt am 18.12.2009 um 14:20 Uhr von Aalbauer
Hallo rainerw,
§7 sagt:Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
Bei mir ist es wohl anders herum, obwohl es eigentlich keine anderen Arbeitgeber ist.
Mein Arbeitsvertrag ist in D, und dort stehe ich auf der Wahlvorschlagsliste. Ich arbeite hauptsächlich (3/5) in D, aber die Arbeitsleistung ist für den HV im Ausland.
Erstellt am 18.12.2009 um 14:21 Uhr von rainerw
Na dann ist doch alles in Butter.
Wenn der Jurist eures AG anderer Meinung ist, dann weiß er ja auch welche rechtlichen Wege er einhalten muß, wenn er dies bezweifelt.
Erstellt am 18.12.2009 um 14:22 Uhr von waschbär
@Aalbauer,
wie geht das ? Aal anbau ??? Wie schafftst du das ich versuche nun schon seit Jahren eine Aal Farm zu gründen, aber die dinger kommen durch alle maschen... !
Erstellt am 18.12.2009 um 14:24 Uhr von rainerw
Fakt ist:
Du bist hier in der Wählerliste eingetragen