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Kandidatur unzulässig weil organisatorisch anderem Betriebsteil zugeordnet?

A
aalbauer
Nov 2016 bearbeitet

Ich habe mich zur Kandidatur auf der Wahlvorschlagsliste setzen lassen. (BR-Wahl nach einfacher Verfahren). Jetzt hat unser Betriebsjurist gemeint, das meiner Kandidatur unzulässig wäre, weil ich zwar in den Deutschen Betrieb auf der Gehaltliste stehe, aber organisatorisch der Hauptverwaltung im Ausland unterstellt bin und meiner Gehaltskosten auch mit der HV verrechnet werden.

Bitte um euren Meinung und geschätzen Kommentaren.

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Community-Antworten (11)

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Lotte

18.12.2009 um 13:56 Uhr

Aalbauer, mit wem hast Du denn Deinen AV geschlossen und wieso bist Du im deutschen Betrieb tätig? Wie gestaltet es sich bei Deinen Kollegen?

A
aalbauer

18.12.2009 um 14:00 Uhr

Mein AV ist mit dem Deutschen Betrieb. Die HV hat sich erst vor ein paar Jahr gebildet. Wg. meiner Qualifikation, habe ich einer Position in der HV wahrgenommen. Aber mein Hauptsitz war nach wie vor hier in Deutschland. Die meisten Beschäftigten in D arbeiten auch nur für D. Nur wenige sind der HV im Ausland zugeordnet.

L
Lotte

18.12.2009 um 14:18 Uhr

Aalbauer (wie baut man eigentlich Aale?) , dann würde ich aktives und passives Wahlrecht vermuten. Auch LeihAN können im Verleiher Betrieb (und nur dort) in den BR gewählt werden.

D
DonJohnson

18.12.2009 um 14:34 Uhr

Lotte Das weiß ich auch nciht, allerdings weiß ich "wie man einen Aal tötet" - die Geschichte ist gut ;-) Wo habe ich die nur.... ;-)))

D
DerAlteHeini

18.12.2009 um 14:43 Uhr

Aalbauer Wer an der BR Wahl teilnimmt, entscheidet der Wahlvorstand. Ich würde sagen, du trägst dich auf der Vorschlagliste ein und wartest ab was passiert. Entscheidet der Wahlvorstand gegen deine Kandidatur, hast du die Möglichkeit mit einer einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht feststellen zu lassen ob du an der Wahl teilnehmen kannst. Wenn dem AG etwas nicht passt, kann er die Wahl anfechten.

Bist du in der Wählerliste aufgeführt? Wenn nicht, Einspruch einlegen. Aber darauf achten, dass der Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden kann. Die Eintragung in der Wählerliste ist zwingende Voraussetzung für die Kandidatur zur Betriebsratswahl.

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rainerw

18.12.2009 um 15:07 Uhr

Ich sehe es genau so. Im Zweifelsfalle berufe Dich auf § 7 S. 2 BetrVg.

A
aalbauer

18.12.2009 um 15:07 Uhr

Hallo AlteHeini,

ja, ich bin auf der Wählerliste eingetragen.

A
aalbauer

18.12.2009 um 15:20 Uhr

Hallo rainerw,

§7 sagt:Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.

Bei mir ist es wohl anders herum, obwohl es eigentlich keine anderen Arbeitgeber ist. Mein Arbeitsvertrag ist in D, und dort stehe ich auf der Wahlvorschlagsliste. Ich arbeite hauptsächlich (3/5) in D, aber die Arbeitsleistung ist für den HV im Ausland.

R
rainerw

18.12.2009 um 15:21 Uhr

Na dann ist doch alles in Butter. Wenn der Jurist eures AG anderer Meinung ist, dann weiß er ja auch welche rechtlichen Wege er einhalten muß, wenn er dies bezweifelt.

W
Waschbär

18.12.2009 um 15:22 Uhr

@Aalbauer, wie geht das ? Aal anbau ??? Wie schafftst du das ich versuche nun schon seit Jahren eine Aal Farm zu gründen, aber die dinger kommen durch alle maschen... !

R
rainerw

18.12.2009 um 15:24 Uhr

Fakt ist: Du bist hier in der Wählerliste eingetragen

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