Erstellt am 11.11.2009 um 14:26 Uhr von derdermalwjlwar
Könnt ihr. Natürlich.
Ob es sie am Ende wirklich schützt, das ist fraglich.
Erstellt am 11.11.2009 um 15:07 Uhr von Bubie
Danke für die Antwort.
Laut §15 Abs. 3 KSchG sind Wahlvorstände ab Bestellung dieser und ein halbes jahr nach wahlergebnis-verkündung geschützt.
Aber wir prüfen noch, wann die letzten Betriebsratswahlen tatsächlich waren.
Wenn diese im März oder April waren, dann sollte es kein Problem sein, jetzt schon die Wahlen vorzubereiten..
Erstellt am 11.11.2009 um 15:09 Uhr von derdermalwjlwar
aber eben nur vor ordentlichen Kündigungen.....
und eben nur dieses halbe Jahr.
Erstellt am 11.11.2009 um 16:11 Uhr von Bubie
das ist richtig, aber das verschafft den leuten zeit, dass sie sich etwas anderes suchen.
und so einfach kann man auch net außerordentlich kündigen, da muss ein wichtiger grund vorliegen und mopsen tut bei uns keiner was ;-)