Hallo zusammen, ich versuche meinen sehr komplexen Fall Stichpunktartig niederzuschreiben:

- anstehende Betriebsratswahl : Stützunterschriften-Liste wurde angefertigt, und ich entschließe mich am vorletzten Tag, auch noch zur Wahl aufstellen zu lassen.

- Der Wahlvorstand begeht den Fehler, keine neue Stützunterschriftenliste anzufordern, sondern schreibt mich handschriftlich, als letzten Wahlbewerber auf die fertige Stützunterschriftenliste. FAZIT: Fehlerhafte Stützunterschriftenliste ! Keine Diskussion !

- Nachdem die Frist der Stützunterschriftenliste verstrichen ist, erkennt der Wahlvorstand die Liste aber an bzw. bemängelt Sie in keinster Art und Weise.
Aus einer nachweislich fehlerhaften Stützunterschriften Liste wird also der öffentliche Wahlaushang für das schwarzen Brett, in der Firma angefertigt.

- Nachdem mein AG vom schwarzen Brett bzw. von der Wahlvorschlagsliste erfährt, dass ich kandidiert habe, bekomme ich 3 Tage später ein Aufhebungsvertrags-Angebot. Ich lehne ab und erhalte unverzüglich die betriebsbedingte Kündigung.

Wie ich schon Eingangs erwähnt habe, ist der ganze Fall sehr komplex, und ich habe auch die 1.Instanz vor dem Arbeitsgericht gewonnen. ABER:
Was mir aber absolut keine Ruhe lässt, ist die Begründung des Arbeitsgerichtes, das da sagt:
"Zum Zeitpunkt der Kündigung ( 4 Tage nach öffentlichen Aushang der Wahl-Liste) hatte ich keinen besonderen Kündigungsschutz, da die Stützunterschriften Liste ungültig war."

Da würde bedeuten: Jeder potentielle Wahlbewerber, begibt sich in Kündigungsgefahr wenn ein Wahlvorstand (der aus ehrenamtlichen Mitarbeitern und Kollegen besteht, die das evtl. noch NIE gemacht haben, einen Fehler in der sehr komplexen Wahlverordnung begehen)
Ist das wirklich im Interesse des Gesetzgebers ? In meiner (ex) Firma wird sich keiner mehr zur Betriebsratsmitglied-Wahl aufstellen lassen. Der Wahlvorstand hat nach besten Wissen und gewissen gehandelt.

Mich würde brennend Eure Fachmeinung hierzu interessieren.

Vielen Dank