Erstellt am 04.09.2020 um 09:02 Uhr von nicht brauchen
Mitglied des Wohlstands will ich auch werden.
Falls eine Neuwahl des BR erforderlich ist (hier gibt es eigentlich nichts zu diskutieren) so kann der Wahlvorstand aus beliebigen Mitarbeitern bestehen.
Erstellt am 04.09.2020 um 09:09 Uhr von SubkulTourisT
Schau mal nach BetrVG §16 "Bestellung des Wahlvorstands", im ersten Satz des ersten Absatzes steht schon, dass der BR einen aus 3 WAHLBERECHTIGTEN bestimmt werden soll.
Also müssen die Mitglieder des Wahlvorstands nicht einmal BR-Mitglieder sein.
Dennoch möchte ich Dich gerne dazu auffordern den §16 und die dazugehörigen Randnummern zumindest mal zu überfliegen, das z.B. auch die Geschlechter bei der Ernennung des Wahlvorstands berücksichtigt werden müssen. Auch die Anzahl der Mitglieder kann variieren.
Erstellt am 04.09.2020 um 10:27 Uhr von celestro
"Dennoch möchte ich Dich gerne dazu auffordern den §16 und die dazugehörigen Randnummern zumindest mal zu überfliegen, das z.B. auch die Geschlechter bei der Ernennung des Wahlvorstands berücksichtigt werden müssen."
Dann möchte ich Dich bitten, selbst noch einmal nachzulesen. Denn das ist "nur" eine Soll-Vorschrift. Im Fitting steht sogar, dass es abgelehnt wurde, daraus ein "muss" zu machen. ;-)
Erstellt am 04.09.2020 um 11:04 Uhr von SubkulTourisT
Mein Fehler, hab den Fitting nur Aufgrund meiner momentanen Anwesenheit im Forum diesbezüglich aufgeschlagen um mir die Zeit mit der Beantwortung "einfacher Fragen" zu vertreiben. ;)
Aber zeigt, dass die Aufforderung gerechtfertigt ist den §16 mal durchzulesen um solche Dinge selbst zu finden.
Erstellt am 04.09.2020 um 12:38 Uhr von Hank2020
Herzlichen Dank für die hilfreichen Antworten!