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Betriebsratswahl - Wer gehört auf die Wählerliste alles drauf?

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Kerstin
Nov 2016 bearbeitet

Wir wollen eine Wählerliste erstellen. Wer gehört da alles drauf? Wir haben den Eindruck das unser AG uns so einige MA vorenthält.

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Community-Antworten (3)

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carrie

25.07.2009 um 14:24 Uhr

@Kerstin In die Wählerliste müssen alle Arbeitnehmer des Betriebes aufgenommen werden, die berechtigt sind, an der Wahl teilzunehmen. Für die fehlerfreie Aufstellung der Wählerliste ist der Wahlvorstand insbesondere in größeren Betrieben auf die Zuarbeit des Arbeitgebers angewiesen. § 2 Absatz 2 WO verpflichtet daher den Arbeitgeber ausdrücklich dazu, dem Wahlvorstand die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die zur Aufstellung der Wählerliste erforderlichen Informationen muss der Wahlvorstand beim Arbeitgeber bzw. bei der Personalabteilung anfordern. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen , die erforderlichen Unterlagen, beispielsweise Personalstatistiken, Organigramme etc., zur Verfügung zu stellen und den Wahlvorstand bei der Prüfung der Wahlberechtigung zu unterstützen (§ 2 Abs. 2 WahlO i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 3 WahlO). Gibt der Arbeitgeber keine oder falsche Auskünfte, stellt dies eine unzulässige (§ 20 Abs. 1 BetrVG) und strafbare (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) Wahlbehinderung dar. Darüber hinaus kann der Wahlvorstand die Herausgabe der erforderlichen Informationen im Wege eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens erzwingen.

Quelle:http://www.lexisnexis.de/aktuelles/betrieb-und-gewerkschaft/76098/betriebsratswahl-aufstellung-der-waehlerliste

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Kerstin

26.07.2009 um 20:52 Uhr

carrie, das ist lieb von dir. Aber was ist mit Berufspraktikanten und was sonst noch so in einem Betrieb rumläuft

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monalisa

26.07.2009 um 21:17 Uhr

@Kerstin, was rennt denn bei euch noch so rum?? :-)))

Übrigens, Praktikanten gehören auf die Wähleliste! (§ 7 BetrVG, DKK, RN. 15)

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