Erstellt am 25.07.2009 um 12:24 Uhr von carrie
@Kerstin
In die Wählerliste müssen alle Arbeitnehmer des Betriebes aufgenommen werden, die berechtigt sind, an der Wahl teilzunehmen. Für die fehlerfreie Aufstellung der Wählerliste ist der Wahlvorstand insbesondere in größeren Betrieben auf die Zuarbeit des Arbeitgebers angewiesen. § 2 Absatz 2 WO verpflichtet daher den Arbeitgeber ausdrücklich dazu, dem Wahlvorstand die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Die zur Aufstellung der Wählerliste erforderlichen Informationen muss der Wahlvorstand beim Arbeitgeber bzw. bei der Personalabteilung anfordern. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen , die erforderlichen Unterlagen, beispielsweise Personalstatistiken, Organigramme etc., zur Verfügung zu stellen und den Wahlvorstand bei der Prüfung der Wahlberechtigung zu unterstützen (§ 2 Abs. 2 WahlO i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 3 WahlO). Gibt der Arbeitgeber keine oder falsche Auskünfte, stellt dies eine unzulässige (§ 20 Abs. 1 BetrVG) und strafbare (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) Wahlbehinderung dar. Darüber hinaus kann der Wahlvorstand die Herausgabe der erforderlichen Informationen im Wege eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens erzwingen.
Quelle:http://www.lexisnexis.de/aktuelles/betrieb-und-gewerkschaft/76098/betriebsratswahl-aufstellung-der-waehlerliste
Erstellt am 26.07.2009 um 18:52 Uhr von Kerstin
carrie,
das ist lieb von dir. Aber was ist mit Berufspraktikanten und was sonst noch so in einem Betrieb rumläuft
Erstellt am 26.07.2009 um 19:17 Uhr von MonaLisa
@Kerstin,
was rennt denn bei euch noch so rum?? :-)))
Übrigens, Praktikanten gehören auf die Wähleliste! (§ 7 BetrVG, DKK, RN. 15)