Wenn ein Arbeitnehmer z.B. Zwei Wochen arbeitsunfähig ist. Z.B. bis Freitag 03.07.2020 am Donnerstag Abend den 02.07.2020 seinen Arzt aufsuchte und dieser die Krankmeldung um weitere zwei Wochen bis zum 17.07.2020 verlängert, der AN seinen Arbeitgeber am nächsten Morgen (03.03.2020) persönlich um 9.30 Uhr darüber informiert und die AU abgibt, darf der Arbeitgeber dann abmahnen weil de AN sich nicht unverzüglich gemeldet hat?
Der Arbeitgeber argumentiert das hätte spätestens bis 8.00 Uhr am 03.07.2020 passieren müssen. (UNVERZÜGLICH) ein Anruf oder E Mail hätte genügt.
Aber der AN ist ja noch den 03.07.2020 inklusive krank geschrieben gewesen.

Vielen Dank für eure Hilfe.