Erstellt am 11.03.2018 um 09:19 Uhr von MaJoK
Also mal zum auseinander nehmen.
Frist wurde eingehalten!
Kandidaten die zurücktreten werden auf den Listen gestrichen, Schriftstücke anheften!
Die übrige Kandidaten wurden auf einer Liste zusammengefasst? Ja, dann ok.
Jetzt kommt es ja darauf an, das an dieser aktuellen Liste die Liste mit den Stützunterschriften angeheftet wird und darauf unterschrieben wird.
Wie die Liste ausgefüllt wird, handschriftlich oder mit Schreibmaschine/ PC ist egal, da viele Vordrucke ja am PC ausgefüllt und ausgedruckt werden können.
Nur dann beachten, pro AN nur eine Stützunterschrift. Viel Erfolg!
Erstellt am 11.03.2018 um 09:29 Uhr von kratzbürste
Und damit wahrscheinlich Personenwahl ade - zwei Listen = Listenwahl (wenn ihr nicht das vereinfachte Wahlverfahren anwenden müsst)
Erstellt am 11.03.2018 um 09:42 Uhr von Mili
Danke für die Antworten! Bei uns ist es Personenwahl. Und die Kandidaten die aus den Vorschlagslisten austreten wollen haben sich ja in eine neue Liste aufgestellt und die dann abgegeben. Das ist doch nicht legal Oder?
Erstellt am 11.03.2018 um 10:08 Uhr von Kratzbuerste
seit ihr denn nur 50 Wahlberechtigte oder bis 100 mit einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber (über vereinf. Wahlverf.), dass ihr Personenwahl machen könnt, obwohl zwei Listen vorliegen?
Erstellt am 11.03.2018 um 10:10 Uhr von takkus
Ihr habt jetzt 2 Listen- oder?
Erstellt am 11.03.2018 um 10:21 Uhr von Mili
Ja wir sind über 50 Wahlberechtigte! Und 7 Vorschlagsliste sind beim Wahlvorstand eingegangen.
Und mit dem AG ist ein Personenwahl angesetzt. Diese Listen sind ja nur Vorschlagsliste. Für den Wahlvorstand.
Erstellt am 11.03.2018 um 10:41 Uhr von Pjöööng
Zitat (MaJoK):
"Kandidaten die zurücktreten werden auf den Listen gestrichen, Schriftstücke anheften!"
MaJoK, die Menge Unsinn die Du hier schreibst passt schon auf keine Kuhhaut mehr!
Kandidaten können nicht von einer Liste zurücktreten!
Dem Wahlvortand ist dringendst anzuraten hier gemäß Wahlordnung vorzugehen:
Feststellen dass Doppelkandidaturen vorliegen, Bewerber auffordern sich zu erklären, entsprechend WO dieListen korrigieren.
Erstellt am 11.03.2018 um 20:10 Uhr von celestro
"Dem Wahlvortand ist dringendst anzuraten hier gemäß Wahlordnung vorzugehen:
Feststellen dass Doppelkandidaturen vorliegen, Bewerber auffordern sich zu erklären, entsprechend WO dieListen korrigieren."
Wenn jemand eine Liste einreicht und gleichzeitig ein Schriftstück, daß er von der vorherigen Liste "runter will", was soll dann anderes dabei heraus kommen, wenn man nach WO vorgeht ?
"Ja wir sind über 50 Wahlberechtigte! Und 7 Vorschlagsliste sind beim Wahlvorstand eingegangen.
Und mit dem AG ist ein Personenwahl angesetzt. Diese Listen sind ja nur Vorschlagsliste. Für den Wahlvorstand."
Also wenn Euer Wahlvorstand aufgrund von 50-100 MA eine Absprache zur Mehrheitswahl hat, dann ist dieser ganze Listenwahnsinn einfach nur völliger Humbug. Wenn Ihr aber mehr als 100 MA seit, dann habt Ihr jetzt Verhältniswahl (auch Listenwahl genannt).
Erstellt am 12.03.2018 um 06:38 Uhr von Mili
Danke celestro,
Nein wir sind 75 Wahlberechtigte
Gruß Willy
Erstellt am 12.03.2018 um 09:43 Uhr von celestro
Und hat der WV mit dem AG Mehrheitswahl verabredet ? Weil wie gesagt, dann macht diese Listeneinreicherei und Rücktritt von anderen Listen so gar keinen Sinn.
Erstellt am 12.03.2018 um 10:14 Uhr von Pjöööng
Zitat (celestro):
"Wenn jemand eine Liste einreicht und gleichzeitig ein Schriftstück, daß er von der vorherigen Liste "runter will", was soll dann anderes dabei heraus kommen, wenn man nach WO vorgeht ? "
Schon klar dass Du die WO nicht kennst. Schau mal in § 6 (7) der WO dort ist es hinreichend verständlich beschrieben.
Erstellt am 12.03.2018 um 10:21 Uhr von celestro
Also wieder einmal nur dummes Gelaber ... schon klar.
Erstellt am 12.03.2018 um 10:32 Uhr von Pjöööng
Erstellt am 12.03.2018 um 10:58 Uhr von celestro
Ja ... auf meine Frage nicht eingehen und nur behaupten, ich würde ja den Gesetzestext nicht kennen, ist nichts anderes als dummes Gelabere.
Erstellt am 12.03.2018 um 11:11 Uhr von Pjöööng
OMG! Muss man Dir auch noch alles vorlesen und erklären?
"Ist der Name dieser Person mit ihrer schriftlichen Zustimmung auf mehreren Vorschlagslisten aufgeführt, so hat sie auf Aufforderung des Wahlvorstands vor Ablauf von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Bewerbung sie aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so ist die Bewerberin oder der Bewerber auf sämtlichen Listen zu streichen."
Was kann also "dabei heraus kommen"?
1) Der Wahlbeweber erklärt sich, dass er die Bewerbung auf Liste A aufrecht erhält.
2) Der Wahlbewerber erklärst sich, dass er die Bewerbung auf Liste B aufrecht erhält.
3) Der Wahlbewerber erklärt sich nicht und wird auf beiden Listen gestrichen.
Jetzt verstanden?
Erstellt am 12.03.2018 um 11:23 Uhr von celestro
"und zu gleich von vielen Kandidaten die sich aufgestellt hatten ein schriftliches Rücktritts Erklärung aus abgegeben Vorschlags listen"
Der WV soll eine also eine Frage stellen, die bereits beantwortet wurde ? Das macht Sinn ... NICHT !
P.S. Mit der abgegebenen Erklärung entfällt schon der Grund zur Frage nach § 6 (7) der WO
Erstellt am 12.03.2018 um 11:34 Uhr von Pjöööng
Erstellt am 12.03.2018 um 13:10 Uhr von celestro
Wie gesagt ... leere Redundanz.