Erstellt am 29.04.2020 um 13:42 Uhr von Kratzbürste
Dann muss er einen Wahlvorstand bestellen, der Neuwahlen einleitet. Bis zum Abschluss der Wahl, bleibt der alte BR im Amt.
Erstellt am 29.04.2020 um 14:33 Uhr von seehas
Es gibt keine Möglichkeit die Wahlperiode zu Ende zu bringen. Es muss unverzüglich ein Wahlvorstand bestellt und Neuwahlen eingeleitet werden, siehe § 13(2)-2 BetrVG.
Erstellt am 29.04.2020 um 15:36 Uhr von moreno
....Es gibt keine Möglichkeit die Wahlperiode zu Ende zu bringen.... wer weiß ;-) vielleicht muss der Wahlvorstand ja erst geschult werden .....und das kann im Moment dauern!!!! :-)
Erstellt am 30.04.2020 um 06:33 Uhr von celestro
"Es gibt keine Möglichkeit die Wahlperiode zu Ende zu bringen."
Da steht etwas von Amtszeit weiterführen ... aber nichts von "bis zum Ende der Wahlperiode". ;-)))
Erstellt am 30.04.2020 um 11:04 Uhr von betriebsratbab
ja danke für die Beteiligung
also muss der AG oder die MA aktiv werden entweder übers Arbeitsgericht oder die Ma müssen über dem GBR einen wahlvorstand einsetzen richtig oder stimmt`s ;+)
Erstellt am 30.04.2020 um 11:09 Uhr von celestro
zunächst einmal müsste der bestehende BR einen WV einsetzen
Erstellt am 30.04.2020 um 11:28 Uhr von seehas
Der AG hat erstmal mit der BR Wahl gar nix zu tun. Wenn er das will kann er den alten BR per Gerichtsurteil auflösen lassen wegen Verletzung der Amtspflichten. Das gleiche kann eine Initiative aus dem Bereich der Mitarbeiter tun oder eine Gewerkschaft die im betrieb vertreten ist (§23 BetrVG). Der AG kann damit natürlich auch warten bis er etwas vorhat, bei dem ein BR mit seinen Mitbestimmungsrechten störend wäre.
Das Beste wäre demnach, der BR setzt einen Wahlvorstand ein, der so schnell wie es geht Neuwahlen organisiert. Bis nach der Neuwahl kann der alte BR dann im Amt bleiben.
Erstellt am 30.04.2020 um 14:34 Uhr von betriebsratbab
das jetzige BR- Gremium hat überhaupt kein Interesse neu zu wählen, der AG wäre im zugzwang übers Arbeitsgericht einen wahlvorstand einzusetzen u wenn der AG kein Interesse hat kommt doch nur der MA in frage der über dem GBR einen wahlvorstand einsetzen kann. denn es gibt ja auch ehemalige BR`S die es darauf anlegen ein Gremium so neu zu wählen, dann aber über diesen weg. erst wenn diese Personen diesen weg gehen wird es neuwahlen geben. bis dahin bleibt das unvollständige BR-Gremium im amt. .
Erstellt am 30.04.2020 um 14:43 Uhr von Pjöööng
"der AG wäre im zugzwang übers Arbeitsgericht einen wahlvorstand einzusetzen"
Nein! Diese Möglichkeit hat er nicht! Siehe hierzu § 16 BetrVG