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Amtszeit weiter zu führen !

B
betriebsratbab
Apr 2020 bearbeitet

Hallöle

Welche Möglichkeiten bestehen für ein 5-er BR- Gremium noch seine Amtszeit weiterzuführen obwohl die erforderliche 5-er Besetzung nicht mehr erreicht werden kann. Da es auch keine Ersatzmitglieder mehr gibt die Nachrücken könnten ??

Danke im voraus ;)

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Community-Antworten (10)

K
kratzbürste

29.04.2020 um 15:42 Uhr

Dann muss er einen Wahlvorstand bestellen, der Neuwahlen einleitet. Bis zum Abschluss der Wahl, bleibt der alte BR im Amt.

S
seehas

29.04.2020 um 16:33 Uhr

Es gibt keine Möglichkeit die Wahlperiode zu Ende zu bringen. Es muss unverzüglich ein Wahlvorstand bestellt und Neuwahlen eingeleitet werden, siehe § 13(2)-2 BetrVG.

M
Moreno

29.04.2020 um 17:36 Uhr

....Es gibt keine Möglichkeit die Wahlperiode zu Ende zu bringen.... wer weiß ;-) vielleicht muss der Wahlvorstand ja erst geschult werden .....und das kann im Moment dauern!!!! :-)

C
celestro

30.04.2020 um 08:33 Uhr

"Es gibt keine Möglichkeit die Wahlperiode zu Ende zu bringen."

Da steht etwas von Amtszeit weiterführen ... aber nichts von "bis zum Ende der Wahlperiode". ;-)))

B
betriebsratbab

30.04.2020 um 12:47 Uhr

ja danke erst einmal für die rege Beteiligung es muss also der AG aktiv werden oder die Mitarbeiter müssten sich mit dem gbr in Verbindung setzen um einen wahlvorstand einzuberufen lieg ich da richtig oder stimmt es ;+)

B
betriebsratbab

30.04.2020 um 13:04 Uhr

ja danke für die Beteiligung also muss der AG oder die MA aktiv werden entweder übers Arbeitsgericht oder die Ma müssen über dem GBR einen wahlvorstand einsetzen richtig oder stimmt`s ;+)

C
celestro

30.04.2020 um 13:09 Uhr

zunächst einmal müsste der bestehende BR einen WV einsetzen

S
seehas

30.04.2020 um 13:28 Uhr

Der AG hat erstmal mit der BR Wahl gar nix zu tun. Wenn er das will kann er den alten BR per Gerichtsurteil auflösen lassen wegen Verletzung der Amtspflichten. Das gleiche kann eine Initiative aus dem Bereich der Mitarbeiter tun oder eine Gewerkschaft die im betrieb vertreten ist (§23 BetrVG). Der AG kann damit natürlich auch warten bis er etwas vorhat, bei dem ein BR mit seinen Mitbestimmungsrechten störend wäre. Das Beste wäre demnach, der BR setzt einen Wahlvorstand ein, der so schnell wie es geht Neuwahlen organisiert. Bis nach der Neuwahl kann der alte BR dann im Amt bleiben.

B
betriebsratbab

30.04.2020 um 16:34 Uhr

das jetzige BR- Gremium hat überhaupt kein Interesse neu zu wählen, der AG wäre im zugzwang übers Arbeitsgericht einen wahlvorstand einzusetzen u wenn der AG kein Interesse hat kommt doch nur der MA in frage der über dem GBR einen wahlvorstand einsetzen kann. denn es gibt ja auch ehemalige BR`S die es darauf anlegen ein Gremium so neu zu wählen, dann aber über diesen weg. erst wenn diese Personen diesen weg gehen wird es neuwahlen geben. bis dahin bleibt das unvollständige BR-Gremium im amt. .

P
Pjöööng

30.04.2020 um 16:43 Uhr

"der AG wäre im zugzwang übers Arbeitsgericht einen wahlvorstand einzusetzen"

Nein! Diese Möglichkeit hat er nicht! Siehe hierzu § 16 BetrVG

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