Elternzeit als BR?
Hi,
ich habe folgende Fragen ergänzend zu nem Thread vor einiger Zeit:
- BRin in Freistellung geht in Elternzeit vor. 1 bis max 2 Jahre. Kanditieren möchte Sie für zumindest ins Gremium.
- Bis die Wahl ist nächstes Jahr... was passiert da mit den ganzen Sachen wie Handy, Laptop, Lotus Einträge?
- Das Arbeitsverhälntnis ist ruhend ..wie kann man das interpretieren oder nachlesen was darunter genau gemeint ist. (siehe auch Punkt 2)?
Noch Tipps oder Anregungen?
Danke
greets Cyb
Community-Antworten (14)
20.04.2009 um 17:52 Uhr
@cyberurmel, na, ganz einfach: Ersatzfreistellung benennen und die darf dann die Gerätschaften weiternutzen!
20.04.2009 um 18:21 Uhr
Moin Moin, nach § 24 Satz 2 Betriebsvervassungsgesetz ruht die Mitgliedschaft für die Dauer der Elternzeit. Die Kollegin wird in dieser Zeit von einem Ersatzmitglied vertreten. Das EM hat jedoch nicht Kraft des Gesetzes sofort die selben Funktionen wie das reguläre BR Mitglied. Die zur Ausübung der Tätigkeit als BR Mittglied vom AG überlassenen Sachen sind am besten dem Nachrücker zu übergeben/ bitte schriftliches Übergabeprotokoll erstellen. Die Kollegin die sich im nächsten Jahr noch in Elternzeit befindet kann sich nicht zur Wiederwahl stellen / siehe hierzu § 8 Satz 2 Betriebsverv. / da sie zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnisse zu Vorgängen in dem Betrieb mehr hat.
Viele Grüße von Altona
20.04.2009 um 18:43 Uhr
@ Altona
Warum soll sie sich nicht mehr wählen lassen können? §8 BetrVG sagt, dass alle AN wählbar sind die mindestens sechs Monate dem Betrieb angehören und die unter §7 BetrVG fallen.
...da sie zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnisse zu Vorgängen in dem Betrieb mehr hat.
Jetzt sage mir mal bitte wie viel Kenntnis von betrieblichen Vorgängen jemand hat, der seit 7 Monaten in dem Betrieb arbeitet und Teile von einem Band in eine Kiste packt? Darf der sich etwa nicht wählen lassen?
Während eines ruhenden AV bleibt die Betriebszugehörigkeit bestehen. Demnach kann sie sich aufstellen. Ob es Sinn macht ist eine andere Frage,
20.04.2009 um 18:50 Uhr
@ cyberkrümel
Ein ruhendes AV besteht, wenn der AG von seinen Hauptpflichten (Lohnzahlung) und der AN von seiner Arbeitsleistungspflicht befreit ist. Das trifft zum Beispiel auf unbezahlten Urlaub, Wehr- oder Zivildienst zu. Drauf zu achten ist aber, dass der Bezug von Krankengeld kein ruhendes AV ist, obwohl der AG nichts zahlt und der AN nicht arbeitet. Zu unterscheiden ist das ruhende AV nach Gesetz und das nach Vereinbarung. Elternzeit, Wehrdienst u.s.w. sind nach dem Gesetz ruhende AV. Unbezahlter Urlaub ist ein nach Vereinbarung ruhendes AV.
20.04.2009 um 18:52 Uhr
... auch in der elternzeit könnte sie an br-sitzungen teilnehmen, wenn sie möchte....
sie hätte anspruch auf erstattung der fahrtkosten, evtl. kinderbetreuungskosten (vgl.LAG-Nürnberg, AZ: 5 TaBV 79/07, 27.11.2008) jedoch keinen anspruch auf vergütung dieser br-tätigkeit (lohnausfallprinzip, während elternzeit gibt es keinen lohn)
20.04.2009 um 18:56 Uhr
Vielleicht kann das helfen http://www.birgit-schlichting.de/aktuelles/BirgitSchlichting_aktuelles_Elternzeit_051222.pdf
20.04.2009 um 19:13 Uhr
@Alex27 nach §8 Satz 2 Betr.Verfassungsgesetz ist dazu folgendes gesagt. Praktische Voraussetzung für die Ausübung der BR-Mandates ist die Kenntniss der Vorgänge im Betrieb. Diese geht in der Freistellungsphase verloren zudem ist - anders als bei Wehrpflichtigen und Zivis- die fehlende Eingliederung nicht nur vorrübergehend.
Gruß Altona
20.04.2009 um 19:23 Uhr
@ altona
entschuldige, aber bist du hier der neue märchenkönig ?
20.04.2009 um 19:27 Uhr
Das BAG unterscheidet von den klassischen Fällen des Ruhens des Arbeitsverhältnisses den Eintritt eines BR-Mitglieds in die Freistellungsphase der Alterteilzeit und nimmt insoweit den Verlust der Wählbarkeit an (BAG v. 16.04.2003 - 7 ABR 53/02, AP Nr. 7 zu § 9 BetrVG 1972).
Zur Elternzeit hat das BAG am 25.5.2005 (7 ABR 45/04) entschieden, dass ein Betriebsratsmitglied allein deshalb nicht an der Ausübung seines Betriebsratsamts iSv. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zeitweilig verhindert ist. Ohne besondere Anhaltspunkte ist während der Elternzeit ist ein Hinderungsgrund nicht anzunehmen, da ja sogar eine Teilzeittätigkeit möglich sei. Früher war Verhinderung angenommen worden mit der Option gleichwohl das Amt auszuüben (vfl. LAG München v. 22.07.2004 - 2 TaBV 5/04, NZA-RR 2005, 29; ArbG Gießen v. 26.02.1986, NZA 1986, 614).
21.04.2009 um 11:41 Uhr
@Altona
Hm, den §8 deines BetrVG kenne ich nicht. Meiner sieht so aus:
§ 8 Wählbarkeit
(1) 1Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. 2Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. 3Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
Welches BetrVG benutzt du? Das von 1952 ist außer Kraft gesetzt worden!
21.04.2009 um 13:11 Uhr
Dank der Antworten. Sind wir schon mal weiser g
Inteteressant fand ich das BAG Urteil zu den Reisekosten. Das würde wenn ich es richtig gelesen und verstanden haben bedeuten, wenn Sie ausdrücklich sagt Sie will weiterhin bei den Sitzungen teilnehmen dies auch machen kann. Es sei denn Sie ist dann verhindert und dann käme Ersatzmitglied?
greets
21.04.2009 um 14:36 Uhr
@ cyberurmel
Nicht ganz. Die Elternzeit alleine ist kein Verhinderungsgrund. Deshalb kannst du auch kein Ersatzmitglied nur aus dem Grund einladen, weil die Kolleginn in Elternzeit ist. Es ist ihr nämlich trotzdem noch zuzumuten an den Sitzungen teilzunehmen. Es muss ebend ein Umstand vorliegen, der es ihr nicht ermöglicht während der Elternzeit an den Sitzungen teilzunehemen. Insoweit braucht sie, wenn sie an den Sitzungen weiterhin teilnehmen möchte, dies überhaupt nicht ausdrücklich verlangen, da sie nicht verhindert ist.
21.04.2009 um 16:33 Uhr
@DeWalt
ok..thx... Dann ist Sie weiterhin einzuladen ohne von Ihr gewünscht und falls Sie nicht kann aufgrund keiner Betreuung des Kindes dann wird Ersatz geladen? So richtig verstanden? :-)
21.04.2009 um 17:24 Uhr
Ja genau so ist es.
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