Passives Wahlrecht - für kommissarisch in Funktion leitender Angestellter tätige Abteilungsleiter?
Dürfen kommisarische Abteilungsleiter (kommisarisch in Funktion eines leitenden Angestellten, aber ohne außertarifliche Bezahlung, nur mit Zulage zur tatiflichen Bezahlung) sich zur Wahl desBR stellen?
Community-Antworten (15)
12.01.2009 um 20:29 Uhr
@Pitt51
ein Abteilungsleiter muss nicht zwangsfäufug ein leitender Ang sein.
Lese einmal hier was ein leitender Ang. ist. http://www.br-wiki.de/index.php?purl=/index.html&page=Leitende+Angestellte
12.01.2009 um 20:36 Uhr
Hallo Uschi,
wenn ich das lese, zweifle ich sehr, ob hier irgendein Abteilungsleiter leitender Angestellter ist (keiner kann ohne den Vorstand einstellen oder entlassen).
Müssten dann plötzlich alle Abteilungsleiter in die Wählerliste aufgenommen werden?
12.01.2009 um 20:56 Uhr
@ pitt
Wo sind wir denn dran? Aha, heute die Dampfmaschine. Was ist eine Dampfmaschine? Da stellen wir uns mal ganz dumm und sagen: Eine Dampfmaschine, das ist ein großer, runder schwarzer Raum. Und der große und, schwarze Raum, der hat 2 Löcher. Das eine Loch, da kommt der Dampf rein, und das andere Loch, das kriegen wir später.....Es steht alles im Buch, was ich sage, bloß nicht so schön....!
nee, mal im ernst... wenn der wahlvorstand feststellt, daß die leitenden angestellten auch solche sind, dann erscheinen sie nicht auf der wählerliste... sollte hier ein leitender angestellter einspruch erheben, dann sagen wir ihm, daß dann herauskommt, daß er gar keiner ist.... was für eine blöde aussenwirkung :))) (achtung, spaß)
ich nehme mal an, daß kein einspruch gegen die wählerliste kommen wird... sollte er doch fristgerecht eingehen, dann prüft ihr daß und setzt den betreffenden auf die liste... aus die maus... wenn dann fragen aus der mitte der kollegenInnen kommen waswarumwie, dann sagt ihr ihnen, daß ihr keine leitenden angestellten habt...
und was ist denn schon ein kommissarisch leitender angestellter??? das ist doch ein ganz ganz billiger ritterschlag eures AG gegenüber seinen schergen :) ob die sich auch öffentlich deklassieren lassen möchten? die meisten sind doch ganz stolz auf ihre blechorden...
12.01.2009 um 21:05 Uhr
Ach packer,
wenn das Leben nur so einfach wäre!
Wenn wir gar keine leitenden Angestellten haben, habe wir plötzlich eventuell 201 Wahlberechtigte (es gibt noch mindestens einen anderen ungeklärten Fall, wo ich erst morgen genauere Infos bekomme) auf der Liste und eine ganz neue Konstellation!
12.01.2009 um 21:13 Uhr
@Pitt51 Dann ist dem halt so! Die Difinition ist doch eindeutig, was ein leitender Angestellter ist.
12.01.2009 um 21:16 Uhr
@all
es ist doch eigentlich ganz einfach, festzustellen wer leitender Ang. ist. Einfach mals die Punkte dort genau abhaken. http://www.br-wiki.de/index.php?purl=/index.html&page=Leitende+Angestellte
Der Wahlvorstand ist auch verpflichtet hier genau zu prüfen.
Die Aufgabe des Wahlvorstandes http://www.bw-verdi.de/bildungswerk/goettingen/angebote/br-pr-mav/BR_WAHL_2010.php
12.01.2009 um 21:34 Uhr
@Uschi66,
genau das erscheint mir eben gar nicht einfach. Punkte 1 und 2 sind nicht erfüllt. Punkt 3 enthält mit "unternehmerische Entscheidungen ... maßgeblich beeinflussen" genau eine entscheidende Passage, die für mich nicht wirklich das Problem klärt. Die "gewisse Selbstbestimmtheit... in Ausübung seiner Tätigkeit" ist auch genauso schwammig!
Da mir von einer rechtskräftigen politischen Entscheidung nichts bekannt ist, bliebe nur nur nach dem Kriterium "Arbeitsentgelt größer als die dreifache Bezugsgröße" zu entscheiden?
12.01.2009 um 22:20 Uhr
@pitt51 Welche 'rechtskräftige politische [?] Entscheidung' schwebt Dir denn vor?
12.01.2009 um 22:39 Uhr
Sorry, da steht natürlich "rechtskräftige gerichtliche Entscheidung". Hab gar nicht bemerkt, dass ich da beim Abschreiben nicht richtig abgeschrieben hatte!
Aber zurück zu meinem Problem: Wer hilft mir jetzt eigentlich mit einem weisen Rat oder einer Quelle aus dem Dilemma, was denn eine "maßgebliche" Beeinflussung und was eine "gewisse" Selbstbestimmtheit in Ausübung der Tätigkeit ist (letzteres Kriterium würde ich ja sogar noch auf mich angewendet als zutreffend bezeichnen)!
12.01.2009 um 22:57 Uhr
@pitt51 Dein Dilemma empfinde ich nicht als solches. Regelmäßig werden die in § 5 BetrVG die genannten Kriterien in Summe ausgelegt. Nur eines der drei Kriterien zu erfüllen reicht nicht aus.
Beispiele aus der Praxis? Es gibt Kliniken, die sehen noch nicht einmal die Chefärzte als leitende Angestellte an.
12.01.2009 um 23:06 Uhr
@Pitt51 Wenn du etwas mehr darüber erfahren möchtest, wäre doch vielleicht das Buch "Betriebsratspraxis von A bis Z" von Christian Schoof was für dich oder für das BR Büro -- da wird sehr vieles erklärt - auch genauer darauf eingegangen...
13.01.2009 um 00:33 Uhr
@all, Urteil zu @Kölners Chefarzt: BAG vom 10.10.2007, Az. 7 ABR 61/06
Aus Personalrecht, Beispiele für leitende Angestellte : Bejaht: Leiter der Buchhaltung, der EDV-Organisation, der Fertigungsplanung in größeren Betrieben, Wirtschaftsprüfer als angestellter Prüfungsleiter, Leiter einer Betriebsabteilung mit direktem Gegnerbezug zur Arbeitnehmerschaft und zum Betriebsrat, Leiter des Ausbildungswesens, Chefpilot.
Verneint: Werkmeister, Hauptkassierer, Bilanzbuchhalter, Leiter eines Supermarktes ohne nennenswerte Entscheidungsbefugnisse, Werksarzt, Redakteur, Leiter einer Betriebsabteilung ohne nennenswerte Anordnungsbefugnis im Mitbestimmungsbereich, Titularprokurist, Polier, der selbstständig Hilfskräfte einstellen und entlassen darf.
13.01.2009 um 08:53 Uhr
Nun doch abschließend verunsichert fasse ich mal meine Erkenntnis zusammen:
Nach den "oder"-Verknüpfungen in uschi66s br-wiki-Quelle sind unsere Abt.leiter EVENTUELL keine Leitenden Angestellten (die kommissarischen Vertretungen sicher nicht).
Nach Kölnerns Info der "genannten Kriterien in Summe ausgelegt" sind sie KEINESFALLS Leitende Angestellte.
Nach ridgebacks Zitat dagegen sind sie OFFENSICHTLICH Leitende Angestellte (und die kommisssarischen Vertreter wahrscheinlich auch).
SCHLUSSFOLGERUNG FÜR DAS PRAKTISCHE VORGEHEN: Ich lasse alles auf dem beruhen, wie sich die Personen selbst sehen bzw. von der Geschäftsführung gesehen werden und lasse alle AbteilungsleiterInnen aus der Wählerliste draussen, aber die bis zur Neubesetzung der Positionen (Termin offen) kommissarisch eingesetzten AbteilungsleiterInnen lassen wir wählen und (da in einem Fall eine Kandidatur wahrscheinlich ist) gewählt werden!
13.01.2009 um 11:04 Uhr
Frage sie doch ganz einfach, ob sie den Betrieb zu Grunde richten können. Sie werden laut schreiend verneinen. Aber als leitender Angestellter ist das kein Problem!
13.01.2009 um 11:27 Uhr
Tanzbär,
danke für dieses Super-Kriterium!
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