Wie umgehen große Firmen den Betriebsrat?
Hallo. Ich muss in der Schule ein Referat über den Betriebsrat halten. Hab schon viel herausgefunden doch eine Frage habe ich noch und ich hoffe dass mir hier geholfen wird da ich im Internet keine Antwort gefunden habe. Meine Frage ist, ob es ab einer bestimmten Mitarbeiteranzahl Pflicht ist einen Betriebsrat zu gründen? Außerdem wie schaffen es viele Firmen einen Betriebsrat zu umgehen da man ja schon ab fünf Arbeitern einen Betriebsrat gründen darf? Es gibt doch zahlreiche Frimen die mehr als fünf Mitgliedern haben aber keinen Betriebsrat??? Danke für die Hilfe!
Community-Antworten (5)
13.12.2008 um 20:19 Uhr
@ Amelinchen90,
a) nein, keine Pflicht einen Betriebsrat zu gründen, sondern ein " kann gegründet werden "!!
b) die Mitarbeiter sind so wunschlos zufrieden das sie keinen brauchen oder der Arbeitgeber setzt sie so unter Druck, das sie sich nicht trauen einen Betriebsrat zu gründen !!
13.12.2008 um 20:29 Uhr
@Amelinchen90, hier könnte etwas für Dich dabei sein: http://www.netzwerkit.de/projekte/galeere/busting
13.12.2008 um 20:43 Uhr
"a) nein, keine Pflicht einen Betriebsrat zu gründen, sondern ein " kann gegründet werden "!!"
Diese Antwort ist genau genommen falsch.
Im § 1 BetrVG ist keine Rede davon, dass ein BR gewählt werden KANN, sondern dass unter den beschriebenen Voraussetzungen ein BR gewählt wird (was mit einer Pflicht gleichzusetzen ist).
Der Gesetzgeber hat lediglich keine Sanktionen vorgesehen, wenn kein BR gewählt wird. Gegen wen sollte er auch vorgehen?!
13.12.2008 um 20:59 Uhr
@Amelinchen90, solltest du dich nicht lieber mit der frage befassen warum, viele Firmen keinen Br wünschen bzw was dahinter stecken könnte und welcher truckschluss daraus kommt ?
Wichtiger finde ich auch die frage warum seit den 90 igern BR und GEW out waren UND warum das ganze nun wieder "modern" wird ???
wegen der BR Pflicht... da hat peanuts 100ig recht... aber ist nicht grade das intapretieren von § schuld an vielem missverständnissen ?
Es mag wohl nicht schwer sein einen BR zu umgehen, da dieser oft nicht mal weis was er darf was er muss was er soll oder überhaupt für einen sinn hat :-(
auf der anderen seite ist es für einen Ag aber sclecht einen BR zu haben der nur "blöde" guckt, da der BR oft durch Blockade Verhalten viel Geld kostet, Geld was der Ag lieber dem BR für Fobi s hätte geben sollen, damit der BR weis was er darf und was nicht. Da klappt das auch mit der zusammen Arbeit.
Viele AGs sehen im BR mehr etwas Negatives , die angst vorm BR ist grade uin klein Betrieben gross, ander seits sind die Motive warum einige BRMS werden wollen oder sind NICHT immer zum Wohle der Belegschaft sondern erstmal selbst schutz oder selbst erhaLTUNG; VIELE MACHEN DAS AUCH AUS WUT; ODER EINER LAUNE ODER WEIL SIE HOFFEN; NICHT MEHR 2RICHTIG" aRBEITEN ZU MÜSSEN; DIESE HALTEN SICH HABER OFT NICHT MAL vIER jAHRE IM aMT:
so nun habe ich auch kein Bock mehr Tippen mit Vier Pfoten hat seine nachtelei oft stellt W.B die shift taste an und der Text wird gross statt klein, alles schxxx bei einer Schluter höhe von 30 ch und der immer stärker werdenden sehnsucht nach den wortewn von Midnightlady, aber das ist ist er wtwas ab 18 J. oder waren es 16 ? So nun bin ich wieder voll daneben und bekomme nichts mehr gebacken, ich lege mich nun hin. Höfftentlich Schnacht der Bergamann nicht wieder so laut,der olle Greitzkopf ist ja nicht bereit seinen Dachboden schalldicht zu machen :-( und daundert er sich das ich ein Nachttier bin .-)
14.12.2008 um 14:29 Uhr
@Bergmann Hmm, da muß ich eindeutig Peanuts Recht geben. Das ist keine Kann Vorschrift, sondern vom Gesetzgeber einfach vorgesehen. Da steht ja nicht, daß ein BR gegründet werden kann. Da steht wird gegründet.
@Amelinchen90 Wie man einen BR in großen (auch in mittleren oder kleinen) Betrieben verhindern kann? Das ist einfach! Die Arbeitnehmer gut und redlich bezahlen. Sich in sie hineinversetzen ihre Ängste und Sorgen verstehen, nicht den Profit sehen, sondern die Arbeitsbedingungen... die Liste läßt sich noch beliebig weiter führen. Nur wenn Arbeitnehmer nciht geachtet werden und sich unwohl fühlen, möchten sie eine Arbeitnehmervertretung (einen BR).
Da das aber für den AG nciht so einfach ist, ist es doch nciht so einfach einen BR zu verhindern. Es gibt nun mal diese Unterschiede und darum gibt es im BetrVG den § 119 Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihren Mitgliedern. Darin steht (es folgt ein Ausug) "Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. die Wahl des Betriebsrats... ... behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst..."
Immer gerne zitiert hier wird auch ein Informationsblatt für Vorgesetzte, welches die unterschiede zwischen AG und BR verdeutlicht. Hier der Link dazu: www2.igmetall.de/homepages/bremerhaven/file_uploads/informationsblattfrvorgesetztevonbetriebsratsmitgliedern.doc
Und hier der Text (egal wie oft ich ihn lese, ich finde ihn toll)
Informationsblatt für Vorgesetzte von Betriebsratsmitgliedern
Sie haben in Ihrer Gruppe, Abteilung, Schicht usw. ein Mitglied des Betriebsrats. Herzlichen Glückwunsch, dass Sie Mitarbeiter/innen haben, die so viel Vertrauen in der Belegschaft Ihres Betriebs genießen, dass sie in den Betriebsrat gewählt wurden. Mit diesem Informationsblatt wollen wir für Sie zu einer möglichst reibungslosen Zusammenarbeit zwischen Ihnen und „Ihrem“ Betriebsrat beitragen.
Der Auftrag des Betriebsverfassungsgesetzes lautet: Arbeitgeber (und Sie als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers somit auch) und Betriebsrat arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen für das Wohl der Arbeitnehmer/innen und des Betriebs.
Um eventuell bestehende Missverständnisse über die Position des Betriebsrates von vorneherein auszuschließen hat das Bundesarbeitsgericht hierzu ein Urteil gefällt, in welchem es um die grundsätzlich unterschiedlichen Interessen (Interessengegensatz) von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite geht. Hier ein paar Auszüge aus diesem Urteil: „...Ohne diesen Interessengegensatz wären gesetzliche Regelungen über die Mitwirkung von Arbeitnehmerseite an Entscheidungen des Arbeitgebers gegenstandslos. Auch das Betriebsverfassungsgesetz setzt diesen Interessengegensatz voraus...Im Betrieb hat der Betriebsrat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft wahrzunehmen...Anstelle möglicher Konfrontation tritt zwar die Pflicht zur beiderseitigen Kooperation, dennoch bleibt der Betriebsrat Vertreter der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, nicht aber dazu verpflichtet, die Interessen der Belegschaft zurückzustellen. Damit obliegt dem Betriebsrat eine „arbeitnehmerorientierte Tendenz“ der Interessenvertretung...“
Sie als Vorgesetzte/r eines BR-Mitglieds sind verpflichtet, „Ihrem“ Betriebsratsmitglied die ungestörte Ausübung seines Betriebsratsamtes zu ermöglichen. Wir haben deshalb im folgenden für Sie die Rechte und Pflichten zusammengestellt, die ein BR-Mitglied gegenüber dem Arbeitgeber und Ihnen als persönlichem Vorgesetzten hat.
1.) Was geht vor: Betriebsratsarbeit oder berufliche Tätigkeit? Das Bundesarbeitsgericht regelt diese Frage ganz klar: Erst kommt die Arbeit für und im Betriebsrat und anschließend der Job. Jeder Betriebsrat hat deshalb einen Anspruch, von seinen beruflichen Verpflichtungen so entlastet/freigestellt zu werden, dass er/sie die Betriebsratsarbeit ordnungsgemäß erledigen kann. Für diese Entlastung müssen Sie sorgen!
2.) Wer entscheidet über den Umfang der Arbeit für den Betriebsrat? Eindeutige gesetzliche Regelung: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Eine „Genehmigung“ der Betriebsratsarbeit durch den Vorgesetzten, aber auch durch den Betriebsratsvorsitzenden, ist nicht vorgesehen. Würden Sie ein Betriebsratsmitglied (aber auch Jugend- und Auszubildendenvertreter oder Wahlvorstandsmitglied) an der Erfüllung seiner Aufgaben hindern, wäre dies sogar strafbar (Behinderung der betriebsverfassungsrechtlichen Organe wird im Höchstfalle mit Gefängnis bestraft).
3.) Wer entscheidet, wann ein Betriebsratsmitglied seine Aufgaben erledigt? Auch hier die eindeutige Antwort: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Allerdings: Das Betriebsratsmitglied ist angehalten, auf betriebliche Termine Rücksicht zu nehmen. Im Einzelfall ist die Dringlichkeit der Betriebsratsarbeit entscheidend.
4.) Kann das Betriebsratsmitglied den Arbeitsplatz ohne weiteres verlassen? Im Prinzip ja. Es muss sich allerdings so ab- und wieder zurückmelden, wie man das in Ihrem Betrieb allgemein tut, wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verlässt. Wenn es Schwierigkeiten gibt, vereinbaren Sie mit dem Betriebsratsmitglied, wie Ab- und Rückmeldung stattfinden sollen.
5.) Was gehört alles zur Betriebsratsarbeit? Der häufigste Irrtum ist, dass Betriebsratsarbeit nur die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen bedeutet. Zur Betriebsratsarbeit gehören aber z.B. auch Teilnahme an Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Aufsuchen von Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz, Teilnahme an Gesprächen mit Gewerbeaufsichtsamt, Berufsgenossenschaften, Gewerkschaften, Betriebsärzten oder sonstigen Institutionen, Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen des Betriebs, Teilnahme an Sitzungen von Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Betriebsrats, Sprechstunden, Personalgespräche, Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, Arbeit im Betriebsratsbüro, Lektüre von Gesetzen, Verordnungen und Fachzeitschriften, Beschaffung von Informationen für die Betriebsratsarbeit, z.B. im Internet, Besuch von Betriebsratsfortbildungen und Seminaren usw.
Sie sehen: Die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig. Wir empfehlen Ihnen: Sehen Sie in „Ihrem Betriebsratsmitglied“ Ihren Partner, der wie Sie größtes Interesse am Wohl der Arbeitnehmer und Ihres - gemeinsamen - Betriebs hat.
Gruß DJ
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