Erstellt am 03.03.2012 um 10:18 Uhr von gironimo
Im Prinzip ja.
Es kommt bei der Frage "Betrieb" nicht allein auf die handelsrechtlichen Strukturen an. Ein gemeinsamer Betrieb kann sich auch aus den Umständen ergeben, dass die Betriebsanlagen und -strukturen gemeinsam genutzt werden. Aus Deiner Frage könnte man vermuten, dass es so ist.
Außerdem, wie sind die beiden Betriebe entstanden? Durch Spaltung? Siehe hierzu auch § 1 Abs. 2 BetrVG.
Diese Frage hätte eigentlich bereits der Wahlvorstand prüfen müssen. Hat er?
Ich würde an Eurer Stelle die Sache aber gelassen angehen. Wie sieht es der AG? Hat er angekündigt die Wahl anfechten zu wollen? Wenn ja, die Hinzuziehung eines Fachanwalts beschließen. Wenn nein, beschließen, dass zügig Seminare besucht werden, die das nötige Fachwissen vermitteln.
Erstellt am 03.03.2012 um 10:20 Uhr von Irmgard
Kann zum Beispiel die Firma OPEL und die Firma FORD wenn sie auf einem Betriebsgelände wären zusammen Einen Betriebsrat Gründen?
Nein!
Erstellt am 03.03.2012 um 10:28 Uhr von Kölner
@Lolle
Ohne eine genaue Kenntnis der tatsächlichen UN-Strukturen ist hier keine gültige Aussage möglich.
Es kann sein, dass alles korrekt ist; genau das Gegenteil ist auch möglich. Aufgrund Deiner Aussage ist das aktuell Kaffeesatzleserei.
Erstellt am 03.03.2012 um 11:08 Uhr von peanuts
"Jetzt ist die Frage aufgekommen ist die Wahl rechtens?"
Wer stellt sich denn jetzt auf einmal die Frage? Warum ist man nicht stutzig geworden, dass die wahlberechtigten AN von zwei getrennten Firmen auf einer Wählerliste stehen und KollegInnen einer "Fremdfirma" gewählt werden können?
Was sagt denn der Wahlvorstand?
Erstellt am 03.03.2012 um 11:28 Uhr von wahlvst
Lese mal hier:
BAG v. 13.8.2008 – 7 ABR 21/07
Gemeinschaftsbetrieb
ZBVR online 2/2009
www.dbb.de/dokumente/zbvr/2009/zbvronline_2009_02_03.pdfÄhnliche Seiten
Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen - BAG, Beschluss vom 17.8.2005 - 7 ABR 62/04
www.jura.uni-koeln.de/uploads/media/B050817.pdf
Erstellt am 03.03.2012 um 12:09 Uhr von Lolle
Danke für die vielen Antworten
Hier einige Antworten zu euren Fragen
Die Betriebe sind nicht gespalten worden sonder es ist irgend wann einer dazu gekommen.
Die Sache wird klar gelassen angesehen nur sollte man mal die Lage klären, die von eineigen Mitarbeitern jetzt aufgekommen ist und eventuell bei den nächsten Wahlen, dann richtig handhaben.
Der Wahlvorstand schweigt!
Erstellt am 03.03.2012 um 21:43 Uhr von DerAlteHeini
Lolle
Tja,der Wahlvorstand muss wohl schweigen, denn ist die BR Wahl abgeschlossen, gibt es den Wahlvorstand nicht mehr. Zuständig ist nun der amtierende BR.
Ist die Zeit für eine Wahlanfechtung um, dürfte der gewählte BR erst einmal Ruhe haben. Ich gehe davon aus, dass Genanntes keine Begründung für eine erfolgreiche Klage auf Feststellung der Nichtigkeit dieser BR Wahl ist.
In der Kurzfassung würde ich sagen, wem was bei der Wahl nicht gepasst hat, soll die Wahl anfechten. Der BR macht aber auf jeden Fall seine BR Arbeit.
Erstellt am 05.03.2012 um 08:55 Uhr von rkoch
@Lolle
auch wenns ein bischen spät ist ein Beispiel, wie das Gesetz den "gemeinsamen Betrieb" sieht:
Ich nehme mal Dein Beispiel Ford/Opel:
Wenn auf einem gemeinsamen Betriebsgelände die Firma Ford eigene Maschinen unterhält, auf denen sie mit eigenem Personal Autos herstellt (ob Ford oder Opel ist egal, sie könnte ja auch Opel-Autos im Auftrag von Opel herstellen) und Opel das gleiche macht, dann ist es auf gar keinen Fall ein gemeinsamer Betrieb.
Wenn hingegen auf einen gemeinsamen Betriebsgelände die AN von Opel und Ford gemeinsam auf den selben Maschinen Autos herstellen, dann ist es i.d.R. ein gemeinsamer Betrieb.
Das Indiz "Spaltung" hat nur die Funktion, eine Auftrennung eines Betriebes z.B. anhand der Funktionseinheiten (z.B. Fertigung und Buchhaltung) in einzelne GmbH nicht einfach so zu ermöglichen. Es ändert sich dadurch ja nichts, warum sollten also plötzlich zwei Betriebe bestehen?
Aber auch die Zusammenlegung kann einen gemeinsamen Betrieb bilden, eben dann, wenn z.B. die Prodiktionsmaschinen des hinzukommenden Betriebes/Unternehmens in einen gemeinsamen Maschinenpark zusammengefasst werden, an denen die MA beider Unternehmen unter gemeinsamer Führung arbeiten. Die Grenzen sind hier fließend, also muss nicht unbedingt eine derartig umfassende "zusammenfassung" erfolgen, es reicht u.U. schon, wenn beide an einem gemeinsamen Produkt einzelne Arbeitsschritte Hand in Hand abarbeiten. Aber je geringer die Zusammenfassung, um so strittiger wird das ganze.
Einzige Lösung: Der BR kann jederzeit (schon weil eine Verkennung des Betriebsbegriffes die Wahl NICHTIG machen kann!) per Beschlußverfahren klären lassen, ob ein gemeinsamer Betrieb vorliegt. Ist dem so, tritt der/die BR am besten zurück und leitet Neuwahlen ein.