Erstellt am 02.11.2019 um 10:07 Uhr von Krambambuli
Einblick in Verträge in sofern, dass sie die Grundlage für Fremdbeschäftigung sind, oder sonstwie für die Arbeit des BR (als Interessenvertreter der AN) "erforderlich" sind.
Also das müsstet ihr genauer darlegen können.
Erstellt am 02.11.2019 um 10:27 Uhr von OSTSEEKÜSTE
Hilfreich könnte § 80 Absatz 2 Satz 2 und 3 sein.
Erstellt am 04.11.2019 um 08:54 Uhr von UdoWoe
Hallo OSTSEEKÜSTE
Kannst du das bitte mal näher kommentieren? Ich kann eine Einsichtnahme aus den beiden von dir angegebenen Paragrafen (BetrVG §80 Absatz 2, Satz 2 und 3) nicht herauslesen.
Mit stellt sich eher die Frage ob der WA Einsichtsrecht hätte.
Erstellt am 04.11.2019 um 10:22 Uhr von OSTSEEKÜSTE
Hy, UdoWo.Es ist schon klar das der WA trotz § 106 BetrVG eingeschränkt in dieser Frage ist.
Aber der Betriebsrat könnte lt.§ 80 die Unterlagen anfordern wenn diese für die Betriebsratsarbeit Erforderlich ist und den WA informieren.Da ja BR und WA zusammen arbeiten.
Erstellt am 04.11.2019 um 10:41 Uhr von Dummerhund
§110 BetrVG dürfte auch nicht unerheblich sein.