Erstellt am 08.02.2008 um 09:24 Uhr von Werner
Moin ola1,
Beispiele für die Nichtigkeit der Betriebsratswahl:
*Betriebsratswahl ohne Wahlvorstand und ohne geordnetes Wahlverfahren im Sinne der WahlO
*Betriebsratswahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums, ohne dass eine Ausnahmeregelung nach § 13 Abs. 2 BetrVG vorlag
*Wahl eines offensichtlichen Nicht-Arbeitnehmers in den Betriebsrat
*Bildung eines Betriebsrats in einer Betriebsversammlung durch Zuruf
Eine Nichtigkeit kann von jedem, zu jeder Zeit und in jeder Form geltend gemacht werden. Die Feststellung der Nichtigkeit hat rückwirkende Kraft. Da der Betriebsrat bei nichtiger Betriebsratswahl nie bestanden hat, sind sämtliche Handlungen des Betriebsrats unwirksam.
Beispiele für die Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl:
*Nicht ordnungsgemäße Zusammensetzung des Wahlvorstands
*Nichtzulassung von wahlberechtigten Arbeitnehmern zur Betriebsratswahl
*Zulassung von nicht wahlberechtigten Personen zur Betriebsratswahl, insbesondere leitende Angestellte, minderjährige Arbeitnehmer, etc.
*Fehlen einer Wählerliste
*Fehlen oder nicht ordnungsgemäße Bekanntgabe des Wahlausschreibens
*Rechtswidrige Wahlbeeinflussung durch den Arbeitgeber
*Verstoß gegen die Öffentlichkeit der Stimmauszählung
Darüber hinaus muss als weitere Voraussetzung für die Anfechtung der Betriebsratswahl hinzukommen, dass der Verstoß zu einem anderen Wahlergebnis geführt hat oder führen konnte (§ 19 Abs. 1 BetrVG). Dies ist der Fall, wenn ein anderer Ausgang der Wahl nicht ganz unwahrscheinlich ist. In der Regel ist die Verletzung wesentlicher Wahlvorschriften ein Indiz für die Beeinflussung des Wahlergebnisses.
Erstellt am 08.02.2008 um 09:31 Uhr von Kölner
@ola1
Einfach mal entspannt zurücklehnen und sich nicht mit solchen Gedanken beschäftigen.
Dies vergeudet nämlich nur Kraft und Energie und ist völlig unnötig.
Erstellt am 09.02.2008 um 13:03 Uhr von Der alte Heini
Das ist weder ein Grund für eine Wahlanfechtung noch für ein Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl.