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passives Wahlrecht

L
li-reni
Nov 2016 bearbeitet

Liebes Forum,

ich habe mal wieder eine Frage:

wir haben gestern unseren Wahlvorstand gewählt. Nun bin ich bei der Erstellung der Wählerliste. Einige unserer Mitarbeiter laufen nicht mehr über unsere Fa. sondern über unserem Mutterkonzern (zum größten Teil Abteilungsleiter), d. h. diese Mitarbeiter arbeiten bei uns, sind aber eigentlich nicht bei uns angestellt. Dass sie aktives Wahlrecht haben, denke ich schon, aber was ist mit dem passiven. Die sind ja quasi Leiharbeiter... .

Wir wollen natürlich keine Fehler machen, dies ist unsere erste Wahl - für schnelle Antwort wäre ich dankbar, da wir morgen unsere erste Wahlvorstandssitzung haben.

Danke im Voraus

6.485010

Community-Antworten (10)

CM
charly marx

22.01.2008 um 17:52 Uhr

hallo. wahlberechtigt sind alle arbeitnehmer eurer firma, die mit eurer firma einen arbeitsvertrag haben. mit wem haben die abteilungsleiter ihren arbeitsvertrag geschlossen?

L
li-reni

22.01.2008 um 17:57 Uhr

Also ursprünglich mit unserer Firma - sind aber mittlerweile bei unserem Mutterkonzern angestellt (ich glaube aus steuerlichen Gründen oder so). Wahlberechtigt werden sie wohl sein, aber können sie auch in den BR gewählt werden?

CM
charly marx

22.01.2008 um 18:03 Uhr

hallo. mein kenntnisstand: wenn sie nicht bei eurer firma angestellt sind, können sie weder wählen noch gewählt werden. bei eurer gewerkschaft anfragen, ehe ihr in eine ungültige wahl lauft.

für zeitarbeiter/leiharbeiter gilt: sie können wählen.

P
Petrus

22.01.2008 um 18:09 Uhr

@charly: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung! @li-reni: Guckt Euch die §§ 7+8 BetrVG und die entsprechende Kommentierung an.

CM
charly marx

22.01.2008 um 18:24 Uhr

@petrus arrogante hinweise wie "..... ein blick ins gesetz erleichtert die rechtsfindung!" sind unproduktiv. schreib in diesen kasten, wenn du meinst etwas zur klärung einer frage beitragen zu können.

I
Immie

23.01.2008 um 00:24 Uhr

@li-reni Wendet euch an das Personalbüro und lasst euch eine Mitarbeiter-Liste mit den nötigen Daten aushändigen,mit der Bitte um laufende Aktuallisierung.

A
Angi1

23.01.2008 um 13:29 Uhr

Hallo Li-reni,

die Wählerliste muss euch vom AG ausgehändigt werden. Ihr habt sie auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

im Fitting zu § 7 BetrVG RN 37 " Danach sind Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgeber, im Einsatzbetrieb zum dortigen BR wahlberechtigt, wenn sie zur Arbeitsleistung überlassen sind und länger als 3 Monate eingesetzt werden."

Das gleiche gilt für die Wählbarkeit, mit dem Zusatz der 6 monatigen Betriebszugehörigkeit.

MfG Angi1

P
Petrus

23.01.2008 um 14:05 Uhr

@charly: Wenn Leute, die Deinem Kenntnisstand begründet widersprechen, für Dich arrogant sind, dann muss ich mir den Schuh wohl anziehen. Zu meiner Begründung: Ich hab doch die Paragraphen genannt, in denen das klar und verständlich geregelt ist. Und ich mach hier nicht den Heini und schreib Gesetzestexte ab, zumal der von der Forumsoftware auch noch verlinkt wird.

L
li-reni

23.01.2008 um 15:51 Uhr

...also, das mag sich alles so einfach anhören - aber unser Fall ist wirklich speziell:

Unser sog. Mutterkonzern ist ein übergeordneter Konzern über versch. Töchter. Dort arbeiten keine Leute, also ist es auch kein Betrieb. Die Töchter sind die Betriebe und die Mitarbeiter, die beim Mutterkonzern angestellt sind, arbeiten bei den Töchtern. Wenn diese Mitarbeiter nun aber bei uns z. B. nicht wählbar sind, sind sie ja nirgendwo wählbar, weil der Mutterkonzern eben kein Betrieb ist....

Ganz so einfach ist das nicht, da nützt auch kein Blick in den Gesetzestext.....

... und selbst bei der Gewerkschaft ist man nicht sicher....

P
Petrus

23.01.2008 um 17:14 Uhr

@li-reni: nicht wirklich speziell - die Konstruktion in meiner Firma ist ähnlich: Unsere Konzernmutter (Holding) hat nicht mal eigene Geschäftsräume... Nur - warum sollte deshalb die Holding kein Betrieb sein? Im Sinne des BetrVG ist es einer. Wahlberechtigt zum BR der Holding sind alle Arbeitnehmer der Holding gem § 5 BetrVG. Und dort steht: "unabhängig davon, ob sie im Betrieb beschäftigt sind" (oder eben im Außendienst, bei einer Tochter, als Leiharbeiter bei einem Kunden, ...). Und die Wahlberechtigung beim Tochterunternehmen der (per Konzernleihe oder wie auch immer) bei diesem Tochterunternehmen eingesetzten Holdingangestellten hat Angi ja schon den Stand des Gesetzes wiedergegeben: aktiv nach 3 Monaten Einsatz in der Tochter, passiv nach 6 Monaten.

Die "Leiharbeiter" haben also durchaus 2x Wahlrecht!

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