Erstellt am 28.05.2019 um 14:14 Uhr von Cyber99
Nein, das ist absoluter Blödsinn. Du musst natürlich nicht zurücktreten. Du würdest Dich als erster Vorsitzender zur Wahl stellen und wenn Du dann gewählt bist, ist automatisch die Position des Stellvertreters vakant, der dann auch neu gewählt werden muss.
Auf der Tagesordnung für die Sitzung sollte man daher die folgende Formulierung verwenden:
TOP 1: Neuwahl eines Betriebsratsvorsitzenden, falls erforderlich Neuwahl eines stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden. Damit können dann beide Positionen gem. Tagesordnung neu gewählt werden. Falls Du nicht zum BRV gewählt wirst, ist die Neuwahl des Stellvertreters nicht erforderlich und du bleibst einfach Stellvertreter.
Erstellt am 28.05.2019 um 14:20 Uhr von Cyber99
Oh, ich hab noch was übersehen. Ihr könnt meines Erachtens keinen neuen Vorsitzenden wählen, wenn der alte noch im Amt ist. Ihr müsstet den alten Vorsitzenden zunächst abwählen, weil eine Neuwahl steht immer nur dann an, wenn die Position des Vorsitzenden nicht mehr besetzt ist. Der Abwahl kann der Vorsitzende auch durch seinen Rücktritt zuvorkommen, dann müsst ihr ihn nicht abwählen. Der kann doch auch ein paar Tage vorher zurücktreten und in dieser Zeit führst Du als Stellvertreter bis zur Neuwahl die Geschäfte.
Erstellt am 28.05.2019 um 16:00 Uhr von celestro
"Ihr könnt meines Erachtens keinen neuen Vorsitzenden wählen, wenn der alte noch im Amt ist. Ihr müsstet den alten Vorsitzenden zunächst abwählen"
Dann erklär uns mal bitte, wie man einen BRV abwählt ... vielleicht indem man einen Neuen wählt? ;-)
P.S. also einen Neuen nicht wählen können, weil es noch einen Alten gibt ist Unfug.
Erstellt am 28.05.2019 um 16:08 Uhr von Cyber99
@celestro
Da könntest Du vielleicht Recht haben :-) - würde aber bedeuten, dass mit der Neuwahl der alte aus dem Amt ist. Victor Dumas wollte ja am 29.05. wählen und der alte BRV wollte erst am 31.05. zurücktreten. Das ist doch Unfug?
Erstellt am 28.05.2019 um 16:17 Uhr von Ernsthaft
Ist schon korrekt, wie @Cyber 99 es beschrieben hat.
Auch das man keinen VS wählen kann, wenn er noch im Amt ist.
Sowohl der VS wie auch der Stellv. können aber jederzeit ohne Begründung gemäß § 33 BetrVG abberufen werden. Da in solchen Fällen unverzüglich eine Neuwahl stattfinden muss, würde ich wie folgt verfahren.
TOP 1. Beschlussfassung zur Abberufung des Vorsitzenden
TOP 2. Wahl des Vorsitzenden
Top 3. Wahl des Stellv. Vorsitzenden – nur nötig wenn bisheriger zum VS gewählt wird.
Da Streitigkeiten über Wahl und Abberufung des VS bzw. dessen Stellvertreter in einem Beschlussverfahren vor dem AG zu entscheiden sind, dass hier wohl zeitlich nur dann möglich ist, wenn sich der bisherige VS noch nicht eindeutig erklärt hat, dürfte es so zu keinen Probs kommen.
Erstellt am 28.05.2019 um 17:11 Uhr von nicoline
ööööööhhhhmmmm Cyber99, Ernshaft,
Zitat Victor Dumas
*Unser BR Vorsitzender tritt zum 31.05.19 zurück,er legt den Vorsitz nieder und tritt gleichzeitig aus dem BR aus.*
Erstellt am 28.05.2019 um 17:53 Uhr von Ernsthaft
Und? Die Diskrepanz nicht bemerkt?
Cyber99 hat es schon richtig erkannt. Ich kann nicht etwas Wählen, was schon da ist. Das gilt auch dann, wenn es sich nur um zwei Tage handelt. Hier geht es auch nicht darum, was der andere macht oder machen könnt, sondern darum, was ich machen kann wenn der andere nichts macht.
Erstellt am 28.05.2019 um 18:05 Uhr von nicoline
Ernsthaft,
so kann's kommen. Da dachte ich, ihr habt etwas übersehen, dabei hab ich das übersehen:
*Die Sitzung ( 29.05.19 ) wo sein Nachfolger gewählt wird*
und somit sind eure Anmerkungen natürlich vollkommen korrekt. ?
Erstellt am 28.05.2019 um 20:21 Uhr von celestro
Ich mag mich irren, aber ich haltle es für völligen Mumpitz, den BRV mittels § 33 BetrVG aus dem Amt schmeißen zu müssen, um einen neuen BRV zu wählen.
Man packt eine BRV-Wahl auf die TO und wenn eine Person eine Mehrheit als BRV bekommt, ist diese Person ab dann BRV. Ob da vorher ein alter war oder nicht ist doch völlig Wurst.
Erstellt am 29.05.2019 um 08:28 Uhr von nicht brauchen
Hmm er tritt am 31.05 zurück. Was ist wenn er seine Meinung ändert?
Dann habt Ihr 2 Vorsitzende... Sind wie 2 amtierende Päpste (gabs auch schon).
Rechtlich sauber wäre es nach dem Rücktritt einen BRV zu wählen. Für eine gewisse Zeit ist auch ohne BRV der BR handlungsfähig.
Erstellt am 30.05.2019 um 12:52 Uhr von celestro
"Hmm er tritt am 31.05 zurück. Was ist wenn er seine Meinung ändert?
Dann habt Ihr 2 Vorsitzende... "
Nein ... wenn vorher ein BRV gewählt wurde, ist der "jetzige" raus und es gibt dann weder am 31.05. zwei BRV, noch kann der "jetzige" da dann überhaupt noch zurücktreten (weil er schon nicht mehr im Amt ist).
Erstellt am 30.05.2019 um 15:41 Uhr von Ernsthaft
Neben der STVO sollte man sich auch das BetrVG nicht so hinbiegen wie es einem passt oder der Horizont zulässt.
Erstellt am 30.05.2019 um 18:11 Uhr von nicoline
Ernsthaft,
mach doch mal kenntlich, an wen dein Satz adressiert ist.
Erstellt am 31.05.2019 um 13:59 Uhr von Ernsthaft
Geht natürlich an den gelegentlich übermotivierten Rechtsverbieger vor mir.
Erstellt am 01.06.2019 um 14:50 Uhr von celestro
"Neben der STVO sollte man sich auch das BetrVG nicht so hinbiegen wie es einem passt oder der Horizont zulässt."
Vielleicht einmal lesen und verstehen?
Zitat: "Ich mag mich irren, ...."
Erstellt am 02.06.2019 um 14:17 Uhr von Ernsthaft
Sorry Celestro, aber wenn ich mir deinen Kommentar zur Abberufung, mit der Einordnung als Mumpitz ansehe, fällt mir immer das Lied „Über den Wolken“ von Reinhard Mey ein.
Währest du über diesen, könntest du am Horizont vielleicht den nicht abberufenen Vorsitzenden Sehen, der mit Winken auf Sein noch Vorhandensein hinweist.
Dass man einen Vorsitzenden nicht einfach ohne dem vorausgehende Schritte durch Neuwahl ablöst, am besten dann auch noch bei Abwesenheit, sieht das BetrVG bestimmt nicht vor. Das BAG im Übrigen auch nicht. Es hat sich mit derartigen Fällen ja auch schon mehrfach auseinandersetzen dürfen und keine zweideutige Meinung dazu.
Ich würde es auch vermeiden, etwas abwertend als Mumpitz zu bewerten, wenn mir die rechtliche Grundlage fremd ist und es nur meinem Bauchgefühl entsprungen ist. Gerade bei rechtlichen Fragen kann einem ein solches auch sehr schnell auf den selbigen schlagen.
Erstellt am 02.06.2019 um 14:54 Uhr von junior73
Alter Vorsitzender legt Amt nieder und scheidet aus BR aus -
BR wählt aus bestehendem Gremium neuen Vorsitzenden -
Fertig !
Erstellt am 02.06.2019 um 15:48 Uhr von nicoline
Zitat Ernsthaft aus
https://www.betriebsrat.com/br-forum/281539/mein-gremium-will-dass-ich-zuruecktrete
*Denn ein halbwegs intelligenter sollte eigentlich wissen, dass eine unqualifizierte Abgabe von Wertungen anderer, auch eine charakteristische Qualifizierung des Autoren beinhaltet.*
Zitat Ernsthaft
*gelegentlich übermotivierten Rechtsverbieger*
Ernsthaft,
findest du, diese beiden Aussagen vertragen sich?
Erstellt am 02.06.2019 um 15:59 Uhr von Dummerhund
Ich glaube das @celestro´s meinung hier nicht gerade die Richtigste ist, sehen viele hier gleich.
@junior73
"Alter Vorsitzender legt Amt nieder und scheidet aus BR aus -
BR wählt aus bestehendem Gremium neuen Vorsitzenden -
Fertig !"
Wenn dem denn mal so einfach wäre. Wann sollte denn der neue BRV gewählt werden? Wenn er noch im Amt ist aber fest steht er tritt am tag xy zurück. Oder aber erst wenn er nicht mehr da ist?
Beim Letzderen..... das BetrVG spricht ja bei das bei Verhinderung des BRV der Stelli das Amt übernimmt. Da der BRV aber ausscheidet ist ja keine Verhinderung da, sondern es ist schlicht und einfach kein BRV da der vertreten werden kann. Wer Leitet dann also die Wahl eines neuen BRV und gegebenfalls eines neuem Stelli´s.
Anders herum, ist es Rechtens die Wahl vor dem Ausscheiden des alten BRV´s die Wahl durch zu führen so das der "Neue" automatisch nach Tag xy das Amt übernimmt und der BR Geschäftsfähig bleibt.
Ich glaube die Zentrale Frage sollte dem Fragesteller beantwortet werden mit rechtlichen Verweisen. Erst dann ist ihm geholfen und nicht von dem was wir denken oder meinen.
Erstellt am 02.06.2019 um 20:45 Uhr von celestro
"Das BAG im Übrigen auch nicht. Es hat sich mit derartigen Fällen ja auch schon mehrfach auseinandersetzen dürfen und keine zweideutige Meinung dazu."
Warum belegst Du das dann nicht einfach, statt sinnlos über Reinhard Mey und Horizonte zu schwafeln?
Erstellt am 03.06.2019 um 18:05 Uhr von Dummerhund
....was dem Fragesteller bis hierher auch nicht weiter bring.
Erstellt am 04.06.2019 um 09:46 Uhr von celestro
wenn man von Anfang an irgendwelche Links (Urteile etc.) gepostet hätte, wäre das im Gegensatz zu diesem Quatsch hier eine Hilfe gewesen, ja.
Erstellt am 04.06.2019 um 10:16 Uhr von BRPaul
ttps://www.kluge-seminare.de/br-portal/wissen/betriebsrat-geschaeftsfuehrung/betriebsratsvorsitzender/#1474102635-5315-1
Erstellt am 04.06.2019 um 10:58 Uhr von junior73
Soweit ich mich recht erinnere, gibt es die Situation "zwei Vorgesetzte" nur bei der katholischen Kirche. Da gab es für diese Situation auch keine vorgesehene Regelung.
Hätten die Mal das BetrVG gehabt ...