Pflicht für einen 2. BR - Kann der "alte" BR selber bestimmen oder festlegen, dass er nicht mehr für uns zuständig ist?
Hallo Forum,
wir sind 2 Standorte, in 1nem besteht 1 BR, der auch für unseren Standort zuständig ist. Nun möchte der bisherige BR unbedingt, dass auch wir in unserem Standort 1nen BR wählen. Wir sind aber dagegen. Uns reicht 1 BR für beide Niederlassungen. Kann der "alte" BR selber bestimmen oder festlegen, dass er nicht mehr für uns zuständig ist? Wenn ja, wo steht das geschrieben? Und wenn es so sein sollte, wer legt das fest? Der Betriebsrat oder die gesamte Belegschaft? Meine Gewerkschaft hat mir leider keine Auskunft darüber gegeben.
Community-Antworten (5)
29.10.2007 um 22:18 Uhr
Du mußt unterscheiden zwischen Betrieben, Unternehmen und Konzernen. Die erste Frage ist also: Was ist ein Betrieb? Nachzulesen im Schoof Betriebsratspraxis A bis Z. Ich kann da nciht viel zu sagen, es kann tatsächlich sein, dass aufgrund eurer Firmenstruktur der BR nciht für euch zuständig ist, aber was sagt uns das? Ihr seid doch bestimmt genügend Leute, dass ihr einen eigenen BR machen könnt, also macht es! Die daraus resultierende Konsequenz ist ein GBR oder ein KBR, je nach dem, wie ihr stukturiert seid.
29.10.2007 um 23:39 Uhr
Dankeschön, wir sind 1 Stiftung. Aber aus wirtschaftlichen Gründen(Förderung von Neugründungen) wurde bei der Schaffung unseres Standortes (ca 110 MA) eine eigenständige GmbH daraus gemacht. Es gibt für unsere Firma einen GBR. Es geht letztendlich darum, dass wenn der "alte"BR nicht mehr für uns zuständig ist, auch unsere bisherigen sozialen Leistungen(Urlaubs- u. Weihnachtsgeld, sowie der Tariflohn) wegfallen können. Weil wir ja dann nicht mehr dazu gehören. Ansonsten stimme ich dir zu, dass ein eigener BR sinnvoll wäre. Wir aber auch durch den jetztigen BR aus der anderen Stadt uns gut vertreten fühlen. Wobei ja auch bei Neuwahlen auch Mitglieder unseres STO dabai vertreten sein könnten.
30.10.2007 um 00:09 Uhr
Na, die alles entscheidene Frage ist, seid ihr denn ein eigenständiger Betrieb? Wenn nciht, dann könnt ihr keinen eigenen BR machen. Das ist was ich meinte. Dann wärt ihr nur Teil eines Betriebes somit gleiche Zuständigkeit
30.10.2007 um 09:02 Uhr
Hallo pingexpress, DJ,
Ich muss DJ widersprechen. Laut BetrVG §4 geltet ihr bei dieser Größe als "eigenständiger Betrieb". Wenn ihr die Konstellation "Hauptbetrieb"-"Betriebsteil" habt, dann sollte der BR des Hauptbetriebes eine Abstimmung im Betriebsteil veranlassen, ob ein eigener BR gewünscht ist (BetrVG §4(1) Satz 3). Die Abstimmung kann aber auch von jemand anderem organisiert werden.
Geht die Abstimmung so aus, dass ihr keinen BR wollt, dann ist automatisch der BR des Hauptbetriebes für euch mitzuständig und ihr seid dort auch wahlberechtigt (und zählt zur Kopfzahl für die Anzahl der BRM).
Viele Grüße, Saluk
30.10.2007 um 09:35 Uhr
Richtig Saluk so einfach ist das nämlich gar nicht. Der einzige Hinweis, da hast Du recht mit Deiner Behauptung, ist die "eigenständige" GmbH.
@ pingexpress:
Die Leistungen wie Urlaubsgeld et cetera sind aufgrund von Tarifverträgen zu zahlen! Diese sind "freiwillige" Leistungen des AG an seine MA. Wenn er dies nicht zahlen will, dann bezieht er sich in dem mit den MA geschlossenen Arbeitsverträgen nicht auf einen gültigen TV und er tritt nicht in einen AG-Verband ein bzw. tritt dort aus. Dann beginnt ein weiteres Räderwerk zu rumpeln....und hat definitiv nichts mit einem BR zu tun. Allerdings, wenn Ihr solche Leistungen in einer BV geregelt habt: na dann, Gute Nacht Marie!
Wenn Ihr einen GBR habt, dann müsstet Ihr selber einen BR haben, damit Ihr im GBR vertreten seid. Ansonsten gibt es keinen GBR. Dazu solltet Ihr Euch unverzüglicjh mit der zuständigen Gewerkschaft in Verbindung setzen. Das BetrVG sieht bei einer Belegschaftsstärke wie bei Euch !SIEBEN! BR-Mitgleider vor. Dies mit Sicherheit nicht umsonst! Also ran an die Bouletten und umgesetzt. Den Noch-BR auffordern einen Wahlvorstand einzuberufen und die BR-Wahl damit einleiten...
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