Neuwahl nach § 13 - Wir hatten im letzten Jahr 200 AN, jetzt 256?
Bei der letzten Sitzung kam die Diskussion auf ob im nächsten Jahr neu gewählt werden muss.
Im Gesetz steht bei einem Anstieg der An um die Hälfte min 50.
Wir hatten im letzten Jahr 200 AN, jetzt 256.
M.E muss nicht neu gewählt werden, Es sind zwar mehr als 50 neue, jedoch nicht m,ehr als die Hälfte hinzugekommen.
Sehr ihr das genau so??
Community-Antworten (2)
25.09.2007 um 14:08 Uhr
So isses,es müssen beide Faktoren zutreffen
25.09.2007 um 14:31 Uhr
Maßgebend ist dafür der Stichtag. laut Fitting §13 Rn24 ff (23 Auflg.)
"Für die Fristberechnung gelten die §§ 186 ff. BGB. Nach §187 Abs. 1 BGB wird für den Fristbeginn der Tag der Wahl selbst nicht mitgezählt. Gemäß § 188 Abs. 2 BGB läuft die 24-Monatsfrist mit dem Tage ab, der der Zahl nach dem Tage der Wahl entspricht. Maßgebender Stichtag iSd. Abs. Nr. 1 ist der auf den Ablauf der 24-Monatsfrist folgende Tag
Beispiel: Hat die Wahl des BR am 16. 3. 98 stattgefunden, so läuft die 24-Monatsfrist mit Ablauf des 16. 3. 2000 ab. Maßgeblicher Stichtag ist somit der 17. 3. 2000."
Änderungen der Belegschaftsstärke vor oder nach dem Stichtag sind unerheblich. Steigt z.B. in einem Betrieb mit 200 regelmäßig beschäftigten ArbN in den ersten 24 Monaten nach der Wahl die Zahl der regelmäßig Beschäftigten auf 250 und erst später weiter auf 500, so sind die Voraussetzungen für eine Neuwahl nicht gegeben."
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