Erstellt am 16.03.2019 um 00:37 Uhr von ganther
was habe ich mir denn unter dieser kommissarischen Zuständigkeit konkret vorzustellen?
Erstellt am 16.03.2019 um 08:20 Uhr von El_Puerro
Das volle Programm! Kontrolle jeglicher Pläne, Organisation der Betriebsversammlung, etc. etc...
Erstellt am 16.03.2019 um 12:48 Uhr von Challenger
Zitat El_Puerro : Nun wechselt eines unserer BR Mitglied seinen Arbeitsplatz, zu besagtem Standort.
Ist der Kollege mit der Versetzung überhaupt einverstanden ? Wenn nicht, hat der AG §103 Abs.3 BetrVG zu beachten und die Zustimmung des BR zu beantragen
Erstellt am 16.03.2019 um 14:18 Uhr von El_Puerro
Nene, er hat sich beworben, und der BR hat ohne ihn zugestimmt! Darum geht's nicht! Wenn es da schon einen BR gäbe, wäre ja klar das er bei uns ausscheidet. Wenn der Standort von einem dritten Standort betreut werden würde, wäre auch klar das er bei uns ausscheidet. Nun sind wir aber nunmal für beide Standorte zuständig, bis an seinem neuen Arbeitsplatz ein neuer BR gewählt wurde. Dazu finde ich nichts eindeutiges!
Erstellt am 16.03.2019 um 14:18 Uhr von El_Puerro
Diese Antwort wurde von "El_Puerro" gelöscht.
Erstellt am 16.03.2019 um 14:18 Uhr von El_Puerro
Diese Antwort wurde von "El_Puerro" gelöscht.
Erstellt am 16.03.2019 um 14:18 Uhr von El_Puerro
Diese Antwort wurde von "El_Puerro" gelöscht.
Erstellt am 16.03.2019 um 15:55 Uhr von Challenger
§ 4 BetrVG - Betriebsteile, Kleinstbetriebe -
(1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und
1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. Für den Widerruf des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend.
(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.
( § 1 BetrVG - Errichtung von Betriebsräten -
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt.)
---------------------
Wenn Abs. (2) zutrifft, bzw der neue Standort weniger als fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, dann bleibt Euer Kollege auch im BR.
Erstellt am 16.03.2019 um 17:24 Uhr von El_Puerro
Danke für die Antwort, aber das hilft mir nicht so ganz. Am neuen Standort wird definitiv ein BR gewählt werden. Dürfte einer mit 9 Mitgliedern werden. Die Frage stellt sich ob der Kollege für die Übergangszeit in unserem BR bleibt, da wir bis zur Wahl für beide Standorte zuständig sind.
Erstellt am 16.03.2019 um 18:10 Uhr von Pjöööng
Auf welcher rechtlicher Grundlage seid Ihr denn für den anderen Standort zuständig?
Erstellt am 17.03.2019 um 09:10 Uhr von El_Puerro
@ Pjöööng: pffffff du stellst fragen! Das haben uns noch unsere Vorgänger eingebrockt. Es ist wohl so das für einen neuen Standort der größte BR innerhalb des Konzerns oder der räumlich nächst gelegene zuständig ist. Wir sind der nächst gelegene.
Erstellt am 17.03.2019 um 16:58 Uhr von ganther
wenn ihr das schon nicht wisst, wird es fei schwer deine Frage zu beantworten. Ein BR ist nicht einfach so für einen neuen Standort zuständig nur weil er in der Nähe ist. Eine Grundlage der BR Arbeit ist das BetrVG und dafür ist ein zentrales Element der Begriff des Betriebs.
Erstellt am 17.03.2019 um 23:35 Uhr von El_Puerro
Ob wir als BR zuständig sind steht doch hier gar nicht zur Debatte. Das hat der GBR vor unserem Amtsantritt mit freundlicher Unterstützung zweier Gewerkschaften so beschlossen.
Erstellt am 18.03.2019 um 10:05 Uhr von Pjöööng
Zitat (El_Puerro):
"Das hat der GBR vor unserem Amtsantritt mit freundlicher Unterstützung zweier Gewerkschaften so beschlossen. "
Dann nimmst Du Dir jetzt am besten das Papier in dem diese Regelung schriftlich niedergelegt ist und liest es Dir sorgfältig durch, was dort genau geregelt ist. Hier kennt niemand dieses Dokument und deshalb kann hier auch niemand sagen was dort exakt geregelt wurde. Falls dort tatsächlich geregelt ist, dass "für einen neuen Standort der größte BR innerhalb des Konzerns oder der räumlich nächst gelegene zuständig ist", dann habt Ihr ein Problem.
Erstellt am 18.03.2019 um 10:40 Uhr von El_Puerro
Nein wir haben kein Problem! Welches sollte das denn sein? Ich wiederhole: es geht hier nicht um die Zuständigkeit.... vergesst es einfach, das ist Zeitverschwendung..... typischen Foren Problem!
Erstellt am 18.03.2019 um 10:47 Uhr von Pjöööng
Nix "typischen Foren Problem!"
Eher schon "typisches Wunschantwort-Phänomen". Nenn uns doch einfach die Antwort die Du hören willst und wir werden sie Dir geben. Dafür brauchen wir auch keine Fakten!
Erstellt am 18.03.2019 um 11:36 Uhr von El_Puerro
Es gibt 2 Möglichkeiten! Der Kollege muss den BR verlassen oder nicht! Mit ist egal was zutrifft, aber das ist eben die Frage. Die du offensichtlich nicht mal verstanden hast. In dem GBR Beschluss wird mal garantiert nicht stehen was ist, wenn ein Mitglied des zuständigen BR ausgerechnet zu dem neuen Standort wechselt.
Aber egal, habe eine Anfrage beim Anwalt gestellt. Viel Spaß noch in Narnia!
Erstellt am 18.03.2019 um 12:10 Uhr von Enigmathika
Wenn Ihr tatsächlich aus irgendeinem gesetzlich abgesicherten Grund für den Neuen Standort zuständig sein solltet, z. B. weil der neue Standort so klein ist, dass dort kein eigener BR gewählt wird UND Ihr der BR des Hauptbetriebes seid, bleibt der Kollege BR-Mitglied. Wenn dort ein eigener BR zuständig ist, wovon man ausgehen kann, da Du sagst, dass dort voraussichtlich ein Gremium mit 9 Mitgliedern entstehen wird, scheidet er natürlich aus.
Eine kommissarische Zuständigkeit für einen anderen Standort ist im BetrVG allerdings überhaupt nicht vorgesehen, warum auch. Wenn Du also für einen vollkommen irregulären Fall eine Frage stellst, wirst Du keine hilfreiche oder sinnvolle Antwort bekommen können. Da lebst dann wohl eher Du in Narnia.
Auf die Antwort des Anwalts wäre ich gespannt. Wenn nämlich der GBR in Zusammenarbeit mit zwei Gewerkschaften etwas mauschelt, was vom BertVG gar nicht gedeckt ist, wirst Du auch von dort keine Antwort bekommen, die in Deinem Sinne ist.
Eine interessante Frage ist auch, wieso die Mitarbeiter es hinnehmen sollten, dass sie einfach einen fremden Betriebsrat vor die Nase gesetzt bekommen. "Hier, Ihr habt die Leute zwar nicht gewählt, aber die kümmern sich erstmal um Eure Belange."
Erstellt am 18.03.2019 um 12:21 Uhr von Pjöööng
Zitat (E._Puerro):
"Es gibt 2 Möglichkeiten! Der Kollege muss den BR verlassen oder nicht!"
Das hast Du schon mal sehr genau analysiert!
Zitat (El_Puerro):
"Mit ist egal was zutrifft, aber das ist eben die Frage. Die du offensichtlich nicht mal verstanden hast."
Soso ... :0))
Zitat (El_Puerro):
"In dem GBR Beschluss wird mal garantiert nicht stehen was ist, wenn ein Mitglied des zuständigen BR ausgerechnet zu dem neuen Standort wechselt."
Rechtsgrundlage ist also ein "GBR-Beschluss"? Ein GBR-Beschluss hat hier natürlich keinerlei rechtliche Relevanz. Ihr bräuchtet wohl einen Tarifvertrag darüber.
Damit ist dann klar: Weder seid Ihr für diese Kollegen zuständig, noch bleibt dieser Kollege Mitglied in Eurem BR.
Warum machst Du es uns denn so schwer? Warum schreibst Du nicht gleich dass es dazu weder eine (Gesamt)Betriebsvereinbarung gibt, noch einen Tarifvertrag?
Erstellt am 18.03.2019 um 12:30 Uhr von Pjöööng
Zitat (Enigmathika):
"Wenn nämlich der GBR in Zusammenarbeit mit zwei Gewerkschaften etwas mauschelt, was vom BertVG gar nicht gedeckt ist ..."
Es könnte schon gedeckt sein, dafür gibt es extra den § 3 im BetrVG. Allerdings ginge das wohl hier nur über einen Tarifvertrag. Inwieweit ein solcher Tarifvertrag dann mit den §§ 21 a und b des BetrVGs in Einklang zu bringen ist, wäre zu prüfen. Das ginge möglicherweise nur für Betriebe die vor dem Übergang betriebsratslos waren. Da könnte man dann allerdings auch wieder drüber streiten wie sinnvoll solch eine Regelung dann ist, handelt es sich doch um Betriebe die offensichtlich keinen Wert auf betriebsrätliche Vertretung gelegt haben. Vielleicht wäre es hier aber auch möglich, weil es sich hier wohl um einen neu gegründeten (und nicht übergegangenen) Standort handelt.
Aber der Anwalt wird die Frage sicherlich mittels der spärlichen Fakten rechtssicher beantworten können.
Erstellt am 18.03.2019 um 12:36 Uhr von El_Puerro
Also dir wäre es dir lieber in einem Betrieb ganz ohne BR zu arbeiten bis einer gewählt wird, als einen zu haben der zum gleichen Konzern gehört und von vorn herein die Weichen in die richtige Richtung stellt?
Ob das rechtmäßig ist oder nicht und ich gehe davon aus das es rechtens ist, (wieso sollte der AG uns sonst akzeptieren?), ist einfach nicht die Frage! Und ich erwähnte bereits das der Betrieb in den nächsten Monaten einen BR wählt. Wer lesen kann....
Erstellt am 18.03.2019 um 12:49 Uhr von Pjöööng
Zitat (El_Puerro):
"Also dir wäre es dir lieber ..."
Da kann ich als Antwort eigentlich nur Dich zitieren: "Wer lesen kann...."
Zitat (El-Puerro):
"Ob das rechtmäßig ist oder nicht ... ist einfach nicht die Frage!"
OMG! Bist Du tatsächlich Betriebsratsmitglied? Hast Du schon mal darüber nachgedacht, Grundlagenschulungen zu besuchen?
Zitat (El_Puerro):
"wieso sollte der AG uns sonst akzeptieren?"
Ein Teil der Antworten darauf dürfte Dich erheblich beunruhigen.
Erstellt am 18.03.2019 um 13:14 Uhr von Enigmathika
@ Pjöööng
Ja, aber all die wunderschönen Ausnahmen in § 3 sind nicht als kommissarische Maßnahmen bis zur Wahl eines eigenen BR gemacht, sondern um die BR-Arbeit dauerhaft zu vereinfachen und erleichtern.
§21a könnte eventuell zur Anwendung kommen, aber nach El_Puerros Antworten kann man annehmen, dass es sich vermutlich nicht um eine Abspaltung handelt, und schon gar nicht um eine Aufspaltung. Obwohl, wer weiß das schon außer ihm...
Dass das Nichtvorhandensein eines Betriebsrates bedeutet, dass dort die Mitarbeiter keinen wünschen, ist eine Schlussfolgerung, die nicht voreilig gezogen werden sollte. Ich habe mal in einem Betrieb gearbeitet, in dem zwar Interesse bestand, aber außer mir sich niemand an die Bildung heran getraut hat, weil frühere Bestrebungen wohl mit der Kündigung des betreffenden Mitarbeiters im Keim erstickt wurden.
Erstellt am 18.03.2019 um 13:27 Uhr von Pjöööng
Zitat (Enigmathika):
"sondern um die BR-Arbeit dauerhaft zu vereinfachen und erleichtern"
Das Wörtchen "dauerhaft" (oder vergleichbares) finde ich weder im Gesetzestext, noch in den Rn 7 und 8 bei Fitting. Aber Du wirst es sicherlich belegen können?
Erstellt am 18.03.2019 um 13:29 Uhr von Enigmathika
"Also dir wäre es dir lieber in einem Betrieb ganz ohne BR zu arbeiten bis einer gewählt wird,..."
Ja, natürlich. Du schreibst doch selbst, dass demnächst einer gewählt wird.
"... als einen zu haben der zum gleichen Konzern gehört und von vorn herein die Weichen in die richtige Richtung stellt?"
Die Weichen in die richtige Richtung stellt, damit der neue BR nicht etwa in eine falsche Richtung geht?
" Ob das rechtmäßig ist oder nicht und ich gehe davon aus das es rechtens ist, (wieso sollte der AG uns sonst akzeptieren?), ist einfach nicht die Frage!"
a) Natürlich gehört das auch zur Frage, denn wenn es nicht rechtens ist, ist die Frage nicht sinnvoll zu beantworten bzw. immer mit "Das BR-Mitglied scheidet aus." Wenn Du hier im Forum keine Begründung für eine Antwort haben willst, reicht das natürlich aus.
b) "wieso sollte der Arbeitgeber und sonst akzeptieren?"
Eine Möglichkeit wäre zum Beispiel, dass Beschlüsse eines nicht rechtmäßig gebildeten BR ungültig sind. Dieses As könnte der AG dann aus dem Ärmel ziehen, wenn Ihr in eine Richtung geht, die ihm nicht passt. Je später das passiert, umso schlimmer für Euch. All die Arbeit, die Ihr Euch gemacht habt, alle Beschlüsse, die Ihr gefasst habt, selbst Betriebsvereinbarungen wären für die Katz.
Erstellt am 18.03.2019 um 13:52 Uhr von Enigmathika
"Das Wörtchen "dauerhaft" (oder vergleichbares) finde ich weder im Gesetzestext, noch in den Rn 7 und 8 bei Fitting. Aber Du wirst es sicherlich belegen können?"
Nein, das kann ich nicht. Allerdings sind auch die Worte "vorübergehend" oder "kommissarisch" nicht im Text zu finden.
Jedoch steht in der Rn 7 "Die 'Beteiligten vor Ort' sollen über Vereinbarungslösungen AbNVertr. schaffen können, die auf die besondere Struktur des jeweiligen Betriebs, Unternehmens oder Konzerns passgenau zugeschnitten sind."
Da in Kürze am neuen Standort regulär ein BR gewählt werden wird, handelt es sich offenbar nicht um besondere Strukturen, die berücksichtigt werden müssen. Diese würden dann ja auch nicht nur in der Zeit bis zur BR-Wahl bestehen.
Erstellt am 18.03.2019 um 14:11 Uhr von Pjöööng
Eine Struktur ist ja nicht zwingend statisch. Bei einem expandierenden Filialunternehmen würde ich es auch als Teil der Struktur ansehen dass es dort "immer" eine Zahl von Filialen gibt die noch keinen eigenen BR gewählt haben, oder noch nicht endgültig in die langfristige Organisation eingefügt wurden. Dort könnte ich nach meiner Überzeugung mit einem TV nach § 3BetrVG eine Vertreung der Arbeitnehmer vom ersten Tag an sicherstellen.
Erstellt am 18.03.2019 um 14:21 Uhr von Enigmathika
Die Argumentation kann ich nachvollziehen. Aber ob das auf den eingangs erwähnten neuen Standort mit über 200 Mitarbeitern so zutrifft? Kann sein. Oder auch nicht.
Erstellt am 18.03.2019 um 15:41 Uhr von El_Puerro
So! Mit Anwalt, GBR Vorsitzendem und Arbeitgeber telefoniert... Es gibt einen Tarifvertrag der unsere Zuständigkeit klar regelt. Wie schon erwähnt wurde dieser vor unserer Zeit abgeschlossen. Und Regelt aber kein bisschen was mit dem Kollegen/BRM passiert. Hierzu wird eine Betriebsregelung getroffen und alles ist gut.
Er bleibt im BR bis in ca 2 -3 Monaten der neugewählte dortige BR übernimmt.
Eigentlich ganz einfach, aber so wie ihr das macht geht's natürlich auch ;)
Erstellt am 18.03.2019 um 15:41 Uhr von El_Puerro
Diese Antwort wurde von "El_Puerro" gelöscht.
Erstellt am 18.03.2019 um 15:50 Uhr von Pjöööng
Zitat (El_Puerro):
"Es gibt einen Tarifvertrag der unsere Zuständigkeit klar regelt."
Wäre es dann nicht das einfachste gewesen, hier meine Frage vom 16.03.2019 um 18:10 entsprechend zu beantworten statt so rumzuseieren?
Erstellt am 18.03.2019 um 16:48 Uhr von nicoline
Pjöööng
einfach kann ja jeder. 😉
Vielleicht hat er/sie/es eben gerade erst erfahren, dass es einen TV darüber gibt. 🙈
Sei doch mal etwas nachsichtig.😂
Erstellt am 19.03.2019 um 10:20 Uhr von Pjöööng
Ok ok. Wir hätten ihm das ja schließlich auch sagen können dass es bei ihm dazu einen Tarifvertrag gibt.
Erstellt am 19.03.2019 um 14:05 Uhr von nicoline
Na siehst du, geht doch!😉