Neuwahl und Beschlußverfahren
Wir haben vor einen neuen betriebsrat zu wählen ,da der alte unter die vorgeschriebene Anzahl von mitgliedern gerutscht ist. Dieser alte betriebsrat hat ein Beschlußverfahren gegen den Arbeitgeber angezettelt hinter dem wir als Ersatzmitglieder nicht stehen können,da es falsch ist. Nun sind von 7 Mitarbeitern 3 zurückgetreten und es sind auch keine Nachrücker bereit in den alten Betriebsrat hinein zu gehen. Frage das verfahren liegt beim Arbeitsgericht ist es dann noch gültig wenn der betriebsrat vor der Neuwahl und 100% danach diesen Beschluß nicht haben will.
Community-Antworten (2)
10.07.2007 um 17:04 Uhr
@karin,
ihr könnt jederzeit im BR Beschluss fassen,einen Arbeitsgerichtsprozess ,hier Beschlussverfahren gegen den AG, einzustellen.
Danach nur Info an das zuständige Arbeitsgericht, Verfahren wird eingestellt.
Gruss
Biberrat
10.07.2007 um 20:40 Uhr
@karin77 Rein interessehalber: Worum ging es denn beim Beschlussverfahren?
Verwandte Themen
Nur noch 1. Vorsitzende - gibt es bei Rücktritt Neuwahl?
ÄlterHallo ich brauche dringend euren Rat. wir sind ein neues Team gemischt mit den Neuen als Freigestellte, und den alten Br Mitgliedern im Gremiun.Mit einer sehr knappen Mehrheit (1 Stimme) wurden wir
Neuwahl nach Betriebsübergang
ÄlterZeitpunkt der Neuwahl nach Betriebsübergang im aufnehmenden Betrieb? Situation: Wir, ein kompletter Funktionsbereich ca 70 MA sind aus dem Unternehmen ausgegliedert und in ein Tochterunternehmen (50
Mitarbeiteranzahl von 40 auf 120 gestiegen (Outsourcing) - Wann Neuwahl des BR?
ÄlterUnsere Firma wurde zum 01.01.2007 aus der bestehenden Firma ausgegliedert (Outsourcing) und in eine bereits bestehende Firma eingegliedert. Diese bestehende Firma hatte bis dahin ca. 40 Mitarbeiter un
Neuwahl bei Veränderung der Belegschaftsgröße
ÄlterHi zusammen, im Internet haben wir was gelesen zum Thema: Neuwahl des Betriebsrats bei Veränderung der Personalstärke Bei uns ist es so, dass wir eventuell in eine solche Regelung reinfallen,
Neuwahl bei Änderung der Betriebsgröße
ÄlterHallo, nach § 13 BetrVG muss eine Neuwahl erfolgen, wenn die Anzahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Ablaufs von 24 Monaten, vom Tag der Betriebsratswahl an gerechnet, um d