Erstellt am 05.04.2007 um 19:08 Uhr von Heini
§ 15 Abs.3 Kündigungsschutzgesetz
Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. 2Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.
Das ganze Gesetz findest Du hier:
www.gesetze-im-internet.de/kschg/__15.html
Erstellt am 05.04.2007 um 19:08 Uhr von ridgeback
@oli.
die ordentliche Kündigung eines Mitglieds des Wahlvorstandes ist nach § 15 III KSchG vom Zeitpunkt seiner Bestellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses und als nachwirkender Kündigungsschutz grundsätzlich bis sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig.